Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
3. April 2025
2 Kommentare
4,7 ★ (13.488 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Verbindung zweier beweglicher Sachen können die Eigentümer der Ausgangssachen Miteigentümer der verbundenen Sache werden (§ 947 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hülle und Maschine wurden miteinander verbunden.
Genau, so ist das!
3. Maschine und Hülle sind wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache.
Ja, in der Tat!
4. Ist D Miteigentümer der ummantelten Maschine geworden?
Nein!
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