Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Durch die Verbindung zweier beweglicher Sachen können die Eigentümer der Ausgangssachen Miteigentümer der verbundenen Sache werden (§ 947 Abs. 1 BGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hülle und Maschine wurden miteinander verbunden.
Genau, so ist das!
3. Maschine und Hülle sind wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache.
Ja, in der Tat!
4. Ist D Miteigentümer der ummantelten Maschine geworden?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
bayilm
5.12.2023, 16:42:34
Kann sein, dass ich gerade etwas auf dem Schlauch stehe, aber warum wird D kein Miteigentümer an der Maschine? zuvor wurde doch bestätigt, dass die ästhetischen Elemente fest verbunden wurden und
wesentlicher Bestandteilder Maschine sind. Die Erklärung sorgt finde ich auch nicht für Klarheit. Die Frage war ja nicht, ob D Alleineigentümer geworden ist.
Lukas_Mengestu
6.12.2023, 13:06:50
Hallo bayilm, vielen Dank für Deine Nachfrage! Schau Dir hierzu gerne noch einmal das Regel-Ausnahme-Verhältnis in §
947 BGBan. Grundsätzlich ist Dir zuzustimmen, die Hülle ist untrennbar mit der Maschine verbunden und ein
wesentlicher Bestandteilhiervon geworden, sodass die Voraussetzungen des § 947 Abs. 1 BGB grundsätzlich vorliegen und man an Miteigentum denken könnte. Eine Ausnahme hiervon wird aber in Absatz 2 gemacht. Sofern einer der verbundenen Gegenstände als Hauptsache anzusehen ist, dann wird der Eigentümer dieses Gegenstandes Alleineigentümer über die verbundene Sache. Der andere Eigentümer verliert sein Eigentum und kann dann stattdessen eine Entschädigung für den Rechstverlust aus § 951 Abs. 1 BGB fordern. Ich hoffe, jetzt ist es etwas klarer geworden. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team