Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)

Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)

3. April 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Durch die Verbindung zweier beweglicher Sachen können die Eigentümer der Ausgangssachen Miteigentümer der verbundenen Sache werden (§ 947 Abs. 1 BGB).

Ja!

§ 947 Abs. 1 statuiert einen gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestand, wonach die Eigentümer zweier beweglicher Sachen, die miteinander verbunden werden, Miteigentum an der neuen Sache erwerben können. Dies setzt voraus, dass (1) zwei bewegliche Sachen, (2) dergestalt miteinander verbunden werden, dass sie (3) wesentlicher Bestandteil (§ 93 BGB) einer einheitlichen Sache werden.
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2. Hülle und Maschine wurden miteinander verbunden.

Genau, so ist das!

Die Verbindung zweier Sachen liegt vor, wenn zwei Sachen derart zusammengefügt werden, dass sie Bestandteil einer neuen Sache werden. Bei dieser Verbindung handelt es sich um einen Realakt.Vorliegend wurde durch das Verschweißen der Hülle mit der Maschine diese zu einer neuen Gesamtsache, nämlich der „verzierten“ Maschine.

3. Maschine und Hülle sind wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache.

Ja, in der Tat!

Wesentlicher Bestandteil einer Sache (§ 93 BGB) sind solche Bestandteile der Sache, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert, wird.Die Hülle wurde mit der Maschine verschweißt. Diese Verbindung könnte insofern nur gelöst werden, wenn man die Hülle zerstören würde.

4. Ist D Miteigentümer der ummantelten Maschine geworden?

Nein!

Grundsätzlich werden die Eigentümer der Ausgangssachen Miteigentümer der neuen Sache, wenn die Voraussetzungen des § 947 Abs. 1 BGB erfüllt sind. Dies ist allerdings dann nicht der Fall, wenn bei der Verbindung zweier Sachen eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist (§ 947 Abs. 2 BGB). Eine Sache ist nur dann als Hauptsache anzusehen, wenn die übrigen Bestandteile fehlen könnten, ohne dass das Wesen der Sache beeinträchtigt werden würde. Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung.Grundsätzlich wäre die Maschine auch ohne die Hülle für ihren grundsätzlichen Zweck verwendbar. Die Hülle hat eine rein ästhetische Bedeutung. Die Maschine ist somit als Hauptsache, sodass allein E Eigentümerin der Maschine inklusive Hülle ist.
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