Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem Orangensaft (Wert: €1) auf.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Enthält das Gesetz eine Regelung dazu, wie sich die Eigentumsverhältnisse gestalten, wenn zwei Flüssigkeiten vermischt werden?

Genau, so ist das!

§ 948 BGB sieht Regeln dazu vor, wer Eigentum erwirbt, wenn zwei Feststoffe vermengt oder zwei Flüssigkeiten vermischt werden.
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2. G und L haben Miteigentum an der Bowle erworben.

Ja, in der Tat!

Werden bewegliche Sachen untrennbar vermischt, so findet § 947 BGB entsprechende Anwendung (§ 948 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Dies gilt auch, wenn die Trennung zwar möglich, aber mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre (§ 948 Abs. 2 BGB). Nach § 947 Abs. 1 BGB werden die Eigentümer der Ursprungssache grundsätzlich Miteigentümer der neuen Sache. Orangensaft und Sekt sind jeweils bewegliche Flüssigkeiten. Durch das Zusammenschütten werden sie miteinander vermischt. Zwar wäre es theoretisch möglich, den Sekt und den Orangensaft durch physikalische Verfahren zu trennen. Dies wäre aber offensichtlich unverhältnismäßig.

3. G und L sind zu gleichen Teilen Miteigentümer der Bowle.

Nein!

Nach § 948 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. 947 Abs. 1 Hs. 2 BGB bestimmt sich der Miteigentumsanteil an der neuen Sache nach dem Wert, den die vermischten Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung haben.Der Orangensaft hat einen Wert von €1, der Sekt ist €4 wert. Insgesamt wird L also zu 1⁄5 (=20 %) und G zu 4⁄5 (=80 %) Miteigentümerin an der Bowle.Auch im Falle der Vermischung ist es möglich, dass eine Person Alleineigentum erwirbt, wenn eine der Sachen als Hauptsache anzusehen ist (§ 948 Abs. 1 i.V.m. § 947 Abs. 2 BGB). Die konkreten Voraussetzungen sind hierbei allerdings umstritten.
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