Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem Orangensaft (Wert: €1) auf.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Enthält das Gesetz eine Regelung dazu, wie sich die Eigentumsverhältnisse gestalten, wenn zwei Flüssigkeiten vermischt werden?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G und L haben Miteigentum an der Bowle erworben.
Ja, in der Tat!
3. G und L sind zu gleichen Teilen Miteigentümer der Bowle.
Nein!
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