Grundfall: Verarbeitung
4. April 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Verarbeitung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte Eigentum an der Statue durch Verarbeitung nach § 950 Abs. 1 BGB erworben haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bildhauerei des K müsste zunächst eine Verarbeitung bzw. Umbildung des Marmors sein (§ 950 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Eine neue Sache i.S.v. § 950 BGB liegt regelmäßig z.B. dann vor, wenn die Sache nach der Verarbeitung einen anderen Zweck als zuvor erfüllt. Hat K danach eine neue Sache geschaffen?
Ja!
4. Schließlich müsste der Wert der neuen Sache (hier: Statue) erheblich geringer sein, als der Wert der ursprünglichen Sache (hier: Marmorblock) (§ 950 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Verarbeitungswert ist regelmäßig erheblich geringer, wenn er weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt. Ist der Verarbeitungswert der Statue erheblich geringer als der Wert des Ausgangsrohstoffes (§ 950 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ein Eigentumserwerb nach § 950 Abs. 1 BGB ist aber vorliegend ausgeschlossen, da K den Marmorblock gestohlen hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cjackson94
22.12.2022, 21:50:58
Gibt es nicht den Meinungsstreit, dass §
935 BGBanalog für den gesetzlichen Eigentumsübergang gilt?
Dini2010
20.3.2025, 14:34:26
Den Streit gibt es meines Wissens nur für 955,957.
LexSuperior
10.12.2023, 03:11:33
Was ist denn der tiefere Sinn dahinter das der Verarbeitungswert nicht geringer bzw. erheblich höher sein darf als der Wert der ursprünglichen Sache(n)? Und könntet ihr an dieser Stelle bitte vielleicht nochmal Kurz generell den Sinn und Zweck der gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestände erläutern? Herzlichen Dank :)
Jenny
7.2.2024, 10:48:02
Habe mir die Frage auch gestellt. Vielleicht dient es als Abgrenzung zur reinen Beschädigung/Zerstörung der Sache?
hannabuma
7.2.2024, 20:04:57
Wenn jemand beispielsweise einen Gegenstand im Wert von 100€ (Stoffwert) klaut und diesen zum Preis von 10€ (Verarbeitungswert) zu einer neuen Sache verarbeitet, wäre es unverhältnismäßig, wenn der Dieb trotz der hohen Wertdifferenz Alleineigentümer der hergestellten Sache werden würde. Diese Wertung findet sich zB auch in § 947 I a.E. und in II wieder.
judith
17.4.2024, 10:04:52
Wie hannabumba schon sagt, ist der Eigentumserwerb des Herstellers erst ab einem bestimmten Verarbeitungswert gerechtfertigt. Dieses Werteverhältnis fügte die zweite Kommission ein. Danach genügt es für einen Eigentumserwerb des Herstellers, wenn sich der Wert des Stoffes und der Verarbeitung mindestens entsprechen. - (MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 950 Rn. 11) Grund für den Eigentumserwerb durch den Hersteller ist dessen wertsteigernde Arbeit und der Anerkennung der wertvollen Arbeit als Erwerbsgrund– (BeckOK BGB/Kindl § 950 Rn. 1)