Grundfall: Verarbeitung
11. Juli 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Verarbeitung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte Eigentum an der Statue durch Verarbeitung nach § 950 Abs. 1 BGB erworben haben.
Genau, so ist das!
2. Die Bildhauerei des K müsste zunächst eine Verarbeitung bzw. Umbildung des Marmors sein (§ 950 BGB).
Ja, in der Tat!
3. Eine neue Sache i.S.v. § 950 BGB liegt regelmäßig z.B. dann vor, wenn die Sache nach der Verarbeitung einen anderen Zweck als zuvor erfüllt. Hat K danach eine neue Sache geschaffen?
Ja!
4. Schließlich müsste der Wert der neuen Sache (hier: Statue) erheblich geringer sein, als der Wert der ursprünglichen Sache (hier: Marmorblock) (§ 950 BGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Der Verarbeitungswert ist regelmäßig erheblich geringer, wenn er weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt. Ist der Verarbeitungswert der Statue erheblich geringer als der Wert des Ausgangsrohstoffes (§ 950 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ein Eigentumserwerb nach § 950 Abs. 1 BGB ist aber vorliegend ausgeschlossen, da K den Marmorblock gestohlen hat.
Nein!
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