Grundfall: Verarbeitung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.
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Einordnung des Falls
Grundfall: Verarbeitung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K könnte Eigentum an der Statue durch Verarbeitung nach § 950 Abs. 1 BGB erworben haben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Bildhauerei des K ist eine Verarbeitung bzw. Umbildung.
Ja, in der Tat!
3. Hat K eine neue Sache geschaffen?
Ja!
4. Der Verarbeitungswert beträgt €250.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. Ist der Verarbeitungswert der Bildhauerei erheblich geringer als der Wert des Ausgangsrohstoffes (§ 950 Abs. 1 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
6. Ein Eigentumserwerb nach § 950 Abs. 1 BGB ist vorliegend ausgeschlossen, da K den Mamorblock gestohlen hat.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
cjackson94
22.12.2022, 21:50:58
Gibt es nicht den Meinungsstreit, dass § 935 BGB analog für den gesetzlichen Eigentumsübergang gilt?
LexSuperior
10.12.2023, 03:11:33
Was ist denn der tiefere Sinn dahinter das der Verarbeitungswert nicht geringer bzw. erheblich höher sein darf als der Wert der ursprünglichen Sache(n)? Und könntet ihr an dieser Stelle bitte vielleicht nochmal Kurz generell den Sinn und Zweck der gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestände erläutern? Herzlichen Dank :)
Jenny
7.2.2024, 10:48:02
Habe mir die Frage auch gestellt. Vielleicht dient es als Abgrenzung zur reinen Beschädigung/Zerstörung der Sache?
hannabuma
7.2.2024, 20:04:57
Wenn jemand beispielsweise einen Gegenstand im Wert von 100€ (Stoffwert) klaut und diesen zum Preis von 10€ (Verarbeitungswert) zu einer neuen Sache verarbeitet, wäre es unverhältnismäßig, wenn der Dieb trotz der hohen Wertdifferenz Alleineigentümer der hergestellten Sache werden würde. Diese Wertung findet sich zB auch in § 947 I a.E. und in II wieder.
judith
17.4.2024, 10:04:52
Wie hannabumba schon sagt, ist der Eigentumserwerb des Herstellers erst ab einem bestimmten Verarbeitungswert gerechtfertigt. Dieses Werteverhältnis fügte die zweite Kommission ein. Danach genügt es für einen Eigentumserwerb des Herstellers, wenn sich der Wert des Stoffes und der Verarbeitung mindestens entsprechen. - (MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 950 Rn. 11) Grund für den Eigentumserwerb durch den Hersteller ist dessen wertsteigernde Arbeit und der Anerkennung der wertvollen Arbeit als Erwerbsgrund– (BeckOK BGB/Kindl § 950 Rn. 1)