Grundfall: Verarbeitung

4. April 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.

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Einordnung des Falls

Grundfall: Verarbeitung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K könnte Eigentum an der Statue durch Verarbeitung nach § 950 Abs. 1 BGB erworben haben.

Genau, so ist das!

Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb kommt hier offensichtlich nicht in Betracht: K und S hatten keinerlei Kontakt zueinander, vielmehr hat K dem S den Marmorblock (gegen seinen Willen) gestohlen. Es wäre daher abwegig, hier die §§ 929 ff. anzuprüfen. Der Eigentumserwerb durch Verarbeitung ist ein gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestand (§ 950 Abs. 1 BGB). § 950 BGB voraus, dass jemand (1) durch Verarbeitung oder Umbildung (2) eines oder mehrerer Stoffe (3) eine neue, bewegliche Sache herstellt, (4) deren Wert nicht erheblich geringer ist als der der Rohstoffe.
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2. Die Bildhauerei des K müsste zunächst eine Verarbeitung bzw. Umbildung des Marmors sein (§ 950 BGB).

Ja, in der Tat!

Die Verarbeitung bzw. Umbildung ist ein von einem natürlichen Willen getragenes Verhalten, bei dem auf den Ausgangsstoff eingewirkt und diesem dadurch neue Eigenschaften verliehen werden.K hat bewusst auf den Marmorblock eingewirkt und diesem dadurch ein anderes Aussehen verliehen.

3. Eine neue Sache i.S.v. § 950 BGB liegt regelmäßig z.B. dann vor, wenn die Sache nach der Verarbeitung einen anderen Zweck als zuvor erfüllt. Hat K danach eine neue Sache geschaffen?

Ja!

Wann eine neue Sache vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, wobei auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigten sind. Relevante Indizien sind insbesondere, dass die Sache einen neuen (wirtschaftlichen) Zweck hat und dass die Sache im allgemeinen Sprachgebrauch einen neuen Namen hat.K hat aus einem Marmorblock eine Statue geschaffen. Die Statue dient dabei, anders als der Marmorblock, vorrangig dazu, angesehen als Dekoration verwendet werden. Die Statue ist somit im Vergleich zum Marmor eine neue Sache.

4. Schließlich müsste der Wert der neuen Sache (hier: Statue) erheblich geringer sein, als der Wert der ursprünglichen Sache (hier: Marmorblock) (§ 950 BGB).

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 950 BGB voraus, dass jemand (1) durch Verarbeitung oder Umbildung (2) eines oder mehrerer Stoffe (3) eine neue, bewegliche Sache herstellt, (4) deren Wert nicht erheblich geringer ist als der der Rohstoffe. Der Verarbeitungswert ergibt sich aus dem Wert der neuen Sache abzüglich des Wertes sämtlicher verarbeiteter Sachen.Der Gesamtwert der Statue beträgt €250. Der Marmorblock war für sich genommen aber bereits €100 wert. Der Verarbeitungswert beträgt somit lediglich €150.

5. Der Verarbeitungswert ist regelmäßig erheblich geringer, wenn er weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt. Ist der Verarbeitungswert der Statue erheblich geringer als der Wert des Ausgangsrohstoffes (§ 950 Abs. 1 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Für den gesetzlichen Eigentumserwerb nach § 950 BGB darf der Verarbeitungswert nicht erheblich geringer sein als der der verarbeiteten Rohstoffe. Der Stoffwert darf also durchaus höher sein als der Verarbeitungswert. Er darf aber nicht erheblich höher sein. Der Verarbeitungswert ist regelmäßig erheblich geringer, wenn er weniger als 60% des Wertes der Ausgangsstoffe beträgt.Der Wert der Verarbeitung (€150) liegt vorliegend sogar über dem Wert des Marmorblocks.Als Faustformel kannst du dir also merken, dass du den Wert des Ausgangsstoffs um 1.6 multiplizieren musst. Liegt im Ergebnis der Endwert über dem Wert des Ausgangsstoffs mal 1.6, ist die letzte Voraussetzung des § 950 BGB erfüllt!

6. Ein Eigentumserwerb nach § 950 Abs. 1 BGB ist aber vorliegend ausgeschlossen, da K den Marmorblock gestohlen hat.

Nein!

§ 950 BGB ist unabhängig davon anwendbar, ob der Verarbeiter gut- oder bösgläubig war. Es kann also auch der Dieb über § 950 BGB Eigentum an der neu hergestellten Sache erwerben. Dies wird noch klarer, wenn Du Dir einmal den Sinn und Zweck von § 950 BGB vor Augen führst: Dieser liegt vorrangig darin, die (klare) rechtliche Zuordnung der neuen Sache zu vereinfachen. Dieses Erfordernis ergibt sich (auch) aus dem sachenrechtlichen Publizitätsgrundsatz. Es ist unschädlich, dass K den Marmorblock gestohlen hat. Da sämtliche Voraussetzungen des § 950 Abs. 1 BGB vorliegen, hat K Alleineigentum an der Statue erlangt.Im Gegenzug für den Verlust seines Eigentums am Marmorblock steht S ein Entschädigungsanspruch nach § 951 Abs. 1 BGB zu. Es reicht aus, wenn Du die Norm auf dem Schirm hast und in der Klausur findest. Für Sonderfragen schaust Du in die Kommentierungen von §§ 93ff. BGB und § 950 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

cjackson94

cjackson94

22.12.2022, 21:50:58

Gibt es nicht den Meinungsstreit, dass §

935 BGB

analog für den gesetzlichen Eigentumsübergang gilt?

DI

Dini2010

20.3.2025, 14:34:26

Den Streit gibt es meines Wissens nur für 955,957.

LexSuperior

LexSuperior

10.12.2023, 03:11:33

Was ist denn der tiefere Sinn dahinter das der Verarbeitungswert nicht geringer bzw. erheblich höher sein darf als der Wert der ursprünglichen Sache(n)? Und könntet ihr an dieser Stelle bitte vielleicht nochmal Kurz generell den Sinn und Zweck der gesetzlichen Eigentumserwerbstatbestände erläutern? Herzlichen Dank :)

JEN

Jenny

7.2.2024, 10:48:02

Habe mir die Frage auch gestellt. Vielleicht dient es als Abgrenzung zur reinen Beschädigung/Zerstörung der Sache?

HAN

hannabuma

7.2.2024, 20:04:57

Wenn jemand beispielsweise einen Gegenstand im Wert von 100€ (Stoffwert) klaut und diesen zum Preis von 10€ (Verarbeitungswert) zu einer neuen Sache verarbeitet, wäre es unverhältnismäßig, wenn der Dieb trotz der hohen Wertdifferenz Alleineigentümer der hergestellten Sache werden würde. Diese Wertung findet sich zB auch in § 947 I a.E. und in II wieder.

JUDI

judith

17.4.2024, 10:04:52

Wie hannabumba schon sagt, ist der Eigentumserwerb des Herstellers erst ab einem bestimmten Verarbeitungswert gerechtfertigt. Dieses Werteverhältnis fügte die zweite Kommission ein. Danach genügt es für einen Eigentumserwerb des Herstellers, wenn sich der Wert des Stoffes und der Verarbeitung mindestens entsprechen. - (MüKoBGB/Füller, 9. Aufl. 2023, BGB § 950 Rn. 11) Grund für den Eigentumserwerb durch den Hersteller ist dessen wertsteigernde Arbeit und der Anerkennung der wertvollen Arbeit als Erwerbsgrund– (BeckOK BGB/Kindl § 950 Rn. 1)


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