[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Repetitorin R sieht auf der Düsseldorfer Königsallee den Automaten der Masken-GmbH (M). Für die Vorlesung braucht R noch eine FFP2-Maske. R hat kein 2€-Stück, aber eine 10 Baht-Münze aus Thailand, die einem 2€-Stück gleicht. R steckt sie in den Automaten und erhält eine Maske.

Einordnung des Falls

Fehlerhafte Bedienung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Zwischen M und R ist ein Kaufvertrag über die Schutzmaske zustande gekommen.

Nein!

Ein Kaufvertrag kommt durch Angebot und Annahme (§§ 145ff. BGB) zustande. Nach h.M stellt bereits das Aufstellen des Automaten ein antizipiertes Angebot an jeden dar, der das verlangte Geldstück einwirft (offerte ad incertas personas). Es solle jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nur soweit und solange gelten, wie (1) der Vorrat reicht, (2) der Automat funktioniert und (3) der Automat ordnungsgemäß bedient wird. Da R durch den Einwurf der falschen Münze den Automaten nicht ordnungsgemäß bedient hat, liegt kein wirksames Angebot der M vor.

2. Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum

Ja!

Nach einem Teil der Literatur ist das bloße Aufstellen eine invitatio ad offerendum. Der Kunde mache durch die Bedienung ein Angebot, das dadurch angenommen werde, dass der Automat die Leistung erbringt. Da es hier schon an der ordnungsgemäßen Bedienung fehlt, läge nach dieser Auffassung ebenfalls kein Angebot vor.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024