Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Erlöschen des Antrags durch Ablehnung (§ 146 BGB)

Erlöschen des Antrags durch Ablehnung (§ 146 BGB)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V bietet ihrer Freundin F ihre zwei Meerschweinchen für €25 mit allem Zubehör zum Kauf an, da V sich neuerdings eher für Schildkröten interessiert. F überlegt. Da sie bereits zwei Katzen hat, lehnt sie dankend ab.

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Einordnung des Falls

Erlöschen des Antrags durch Ablehnung (§ 146 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem F den Antrag der V abgelehnt hat, ist dieser erloschen.

Ja!

Im Interesse des Empfängers bestimmt § 145 BGB, dass der Antragende an seinen Antrag gebunden ist, sofern er die Gebundenheit nicht ausgeschlossen hat. Die Bindung beginnt mit dem Zugang (§ 130 BGB) des Antrags und endet mit seinem Erlöschen (§§ 146ff. BGB). Der Antrag erlischt durch Ablehnung (§ 146 BGB) und durch Ablauf der Annahmefrist (§§ 147-149, 151 S. 2, 152 S. 2 BGB). Die Ablehnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Das Erlöschen des Antrags beseitigt nicht nur die Bindung des Antragenden. Der Antrag existiert rechtlich nicht mehr und kann nicht mehr angenommen werden.Fs Ablehnung bringt Vs Angebot zum Erlöschen.
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