(Fall) Verhältnis zur gewillkürten Erbfolge
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der verwitwete E hinterlässt bei seinem Tod seinen Sohn S und seine Tochter T. In seinem Testament bestimmt er den Nachbar N zum alleinigen Erben.
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Einordnung des Falls
(Fall) Verhältnis zur gewillkürten Erbfolge
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Aufgrund der gesetzlichen Erbfolge sind die Abkömmlinge S und T die alleinigen Erben des E.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die gesetzliche Erbfolge kann auch neben der gewillkürten Erbfolge in Betracht kommen.
Ja!
3. Die Abkömmlinge des E gehen leer aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jose
26.7.2021, 19:34:10
Wie erkennt man, ob ein Vermächtnis oder eine Erbeinsetzung bzgl. eines Bruchteils vorliegt?
Lukas_Mengestu
30.7.2021, 15:16:59
Hallo Jose, dies ist letztlich durch Auslegung des
Testaments zu ermitteln. Will der Erblasser dem Begünstigten lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch einräumen, so liegt ein Vermächtnis vor. Will er dagegen, dass der Begünstige unmittelbar
Eigentümerdes Nachlasses wird (auch wenn es nur ein Bruchteil ist), so liegt eine Erbeinsetzung vor. Ist eine Abgrenzung im Einzelfall unklar, so ist der Auslegungsregel des § 2087 BGB zu folgen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Eike-Christian
6.9.2024, 12:18:16
Im Rahmen des § 2303 BGB ist zu prüfen, ob der Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil nur (!) durch die Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Würde z.B. im vorliegenden Fall Mutter M noch leben, so wäre sie nicht pflichtteilsberechtigt, weil sie ja ohne die Erbeinsetzung, also nach gesetzlicher Erbfolge durch die Abkömmlinge gem. § 1930 ausgeschlossen wäre.