Zivilrechtliche Nebengebiete
Erbrecht
Gesetzliche Erbfolge
(Fall) Parentelsystem - Vorrang der niedrigeren Ordnung
(Fall) Parentelsystem - Vorrang der niedrigeren Ordnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
E ist bei einem Autounfall verstorben. Er hinterlässt seine Mutter M, seinen Sohn A und seinen Enkelsohn O (Sohn des A). Es gibt kein Testament.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
(Fall) Parentelsystem - Vorrang der niedrigeren Ordnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Mutter M und Sohn A sind die nächsten Verwandten des E und gehören daher grundsätzlich zu den Erben der ersten Ordnung.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Sohn A und Enkelsohn O gehören grundsätzlich zu den Erben der ersten Ordnung.
Genau, so ist das!
3. Sohn A und Enkelsohn O sind die gesetzlichen Erben des E.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
iustus
13.8.2021, 10:57:06
Ist bei der letzen Frage §1930 die Norm um die es sich dreht?
Dolusdave
7.10.2021, 15:56:35
Das Repräsentationsprinzip ergibt sich mE aus dem Wortlaut in 1924 Abs. 2. Das Eintrittsprinzip folgt aus 1924 Abs. 3
MLena
7.7.2022, 19:48:56
Bei 1930 geht es um die Rangfolge der Ordnungen. Bspw. sind die Kinder des Erblassers ja Erben erster Ordnung und die Eltern des Erblassers Erben zweiter Ordnung. 1930 legt also fest, dass die Eltern des Erblassers nicht vor dessen Kindern erben. Die Frage bezieht sich aber auf die Kinder und Enkel des Erblassers, diese sind alle Erben erster Ordnung, so dass 1930 hier nicht anwendbar ist
Diaa
15.10.2023, 22:57:48
Dem Wortlaut des § 1924 zufolge wären A und O gesetzliche Erben. Was wird mit der letzten Frage erklärt? Ich checke es nicht so ganz
Dr.Who
26.10.2023, 14:51:49
Ich glaube, es geht darum, dass O gerade nicht erbt, sondern gem. § 1924 II (Repräsentationsprinzip) von der Erbfolge ausgeschlossen wird.