(Fall) Erbfolge nach Stämmen

22. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

E ist bei einem Autounfall verstorben. Er hinterlässt seinen Sohn A, den Enkelsohn O (Sohn des A) und die Enkeltochter T (Tochter der B). Die Tochter B des E ist bereits vorverstorben. Es gibt kein Testament.

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Einordnung des Falls

(Fall) Erbfolge nach Stämmen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Sohn A, Enkelsohn O und Enkeltochter T gehören zu den Erben der ersten Ordnung.

Ja, in der Tat!

Das Parentelsystem teilt die Verwandten des Erblassers in § 1924 ff. BGB in verschiedene Ordnungen ein. Zur ersten Ordnung gehören nach § 1924 Abs. 1 BGB die Abkömmlinge des Erblassers. Sohn A, Enkelsohn O und Enkeltochter T gehören als Abkömmlinge des E zu den Erben der ersten Ordnung.
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2. Sohn A schließt Enkelsohn O von der Erbfolge aus.

Ja!

Nach dem Repräsentationsprinzip schließt ein Erbe die von ihm abstammenden Personen von der Erbfolge aus. Sohn A schließt den Enkelsohn O von der Erbfolge aus.

3. Enkelsohn O und Enkeltochter T gehören zu verschiedenen Stämmen.

Genau, so ist das!

Hinsichtlich der Nachkommen des Erblassers gilt im BGB die Erbfolge nach Stämmen. Jedes Kind des Erblassers bildet daher zusammen mit seinen Abkömmlingen einen gesonderten Stamm. Die vorverstorbene Tochter B und der Sohn A bilden zwei verschiedene Stämme. Enkelsohn O gehört zum Stamm des Sohn A und Enkeltochter T zum Stamm der vorverstorbenen Tochter B.

4. Sohn A schließt Enkeltochter T von der Erbfolge aus.

Nein, das trifft nicht zu!

Ist ein Abkömmling des Erblassers bereits vorverstorben, so treten nach dem Eintrittsprinzip gemäß § 1924 Abs. 3 BGB die durch den Vorverstorbenen mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge an seine Stelle. Da Tochter B bereits verstorben ist, tritt die Enkeltochter T an deren Stelle. Sohn A kann Enkeltochter T daher nicht von der Erbfolge ausschließen.

5. A und T erben zu gleichen Teilen.

Ja!

Die Kinder des Erblassers sind gemäß § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen als Erben berufen. Damit ist zugleich festgelegt, dass die Stämme zu gleichen Teilen erben. A und T erben zu gleichen Teilen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ri

ri

27.7.2021, 01:40:35

Sind die Begriffe Parentel und Stamm identisch?

Tigerwitsch

Tigerwitsch

27.7.2021, 10:45:01

M.E. werden davon unterschiedliche Aspekte erfasst, die jedoch eng zusammen hängen. Das gesetzliche Erbrecht geht von einem System der Ordnungen (sog. Parentel) aus. 1) Eine Parentel ist eine Gesamtheit von Menschen, die alle von einer gemeinschaftlichen Person (Vorfahre) abstammen, einschließlich der Person selbst und jener Menschen, die nur über deren Nachkommen mit ihr verwandt sind. 2) Das o.g. Prinzip der Erbfolge nach Ordnungen wird ergänzt durch den Grundsatz der Erbfolge nach Stämmen. Innerhalb der ersten Ordnung werden die Erben und die Quote ihres Erbteils nach Stämmen ermittelt, vgl. § 1924 BGB. In einem Stamm fasst das Gesetz diejenigen Abkömmlinge zusammen, die durch ein und dieselbe Person mit dem Erblasser verwandt sind. Jedes Kind des Erblassers, ob ehelich oder unehelich, bildet somit zusammen mit seinen Abkömmlingen einen gesonderten Stamm. Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil. Dabei schließt der nähere Abkömmling seine eigenen Abkömmlinge aus, § 1924 Abs. 2 BGB (Repräsentationprinzip). Diese kommen erst nach Wegfall des näheren Abkömmlings an dessen Stelle zum Zug, § 1924 Abs. 3 BGB (Eintrittsprinzip). Ergänzt wird dies durch die Erbteilung nach Köpfen, vgl. § 1924 Abs. 4 BGB.

Juraluchs

Juraluchs

4.12.2022, 14:39:40

Hey, was haltet ihr hier davon, statt des Textes einen ganz schlichten Familienbaum abzubilden? Das Erlesen der Verhältnisse empfinde ist vielleicht etwas unnötig kompliziert. Liebe Grüße

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

5.12.2022, 10:54:12

Danke für den Hinweis, Juraluchs! Das werden wir noch ergänzen :-) Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Klima-Kleber

Klima-Kleber

20.6.2023, 11:49:27

Es wäre schön, wenn noch mehr Normbezug hergestellt werden könnte! Gilt auch für die vorherige Aufgabe.

EI

Eike-Christian

6.9.2024, 12:27:18

Bei der ersten Frage finde ich es problematisch, dass die Aussage, der Enkel als Sohn des noch lebenden Kindes gehöre zu den „Erben“ erster Ordnung. Er ist nicht zum Erben berufen, so dass ich „stimmt nicht“ ausgewählt habe. Er gehört zu dem Personenkreis, der zu Erben erster Ordnung berufen sein kann, aber Erbe ist er nicht, denn er ist ja gem. § 1924 Abs. 2 BGB von der Erbfolge ausgeschlossen.


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