Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB
Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hausherrin H will aufgrund stark steigender Energiekosten ihr Haus modernisieren und hierfür neue intelligente Fenster einbauen lassen. Sie beauftragt Unternehmerin U mit dem Einbau neuer Fenster. U besorgt die Fenster und baut sie ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H könnte durch den Einbau der Fenster kraft Gesetzes Eigentum an den Fenstern erworben haben (§ 946 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist regelmäßig auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Ja, in der Tat!
3. Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) können nur Sachen sein, die bei der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes eingefügt worden sind.
Nein!
4. H hat somit Eigentum an den Fenstern erworben.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
Jurafuchs kostenlos testen
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Carolin Hartmann
21.5.2022, 22:05:33
Aber Fenster können doch recht problemlos wieder ohne Beschädigungen ausgebaut werden. Hätte den Eigentumsrechte jetzt verneint, weil sie zwar eingebaut, aber nicht „unwiederbringlich“ fest sind
Lukas_Mengestu
24.5.2022, 19:22:15
Hallo Carolin Hartmann, vielen Dank für Deinen Hinweis. Bei Bestandteilen eines Gebäudes müssen die einzelnen Sachen nicht zwingend "unwiderbringlich" fest verbunden sein. Vielmehr genügt es, wenn sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB) und nicht nur vorübergehend eingebaut wurden (§ 95 Abs. 2 BGB). Fenster ergänzen notwendig den Baukörper und werden aus diesem Grund ohne weiteres unter "Herstellung des Gebäudes" subsumiert (vgl. Stresemann, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 94 RdNr. 23). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
hagenhubl
10.9.2024, 10:33:41
Was sind intelligente Fenster? Sind diese mit dem Internet verbunden?