Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB
Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB
25. Januar 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hausherrin H will aufgrund stark steigender Energiekosten ihr Haus modernisieren und hierfür neue intelligente Fenster einbauen lassen. Sie beauftragt Unternehmerin U mit dem Einbau neuer Fenster. U besorgt die Fenster und baut sie ein.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H könnte durch den Einbau der Fenster kraft Gesetzes Eigentum an den Fenstern erworben haben (§ 946 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist regelmäßig auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Ja, in der Tat!
3. Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) können nur Sachen sein, die bei der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes eingefügt worden sind.
Nein!
4. H hat somit Eigentum an den Fenstern erworben.
Genau, so ist das!
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