Zivilrecht

Sachenrecht

Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen

Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB

Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Hausherrin H will aufgrund stark steigender Energiekosten ihr Haus modernisieren und hierfür neue intelligente Fenster einbauen lassen. Sie beauftragt Unternehmerin U mit dem Einbau neuer Fenster. U besorgt die Fenster und baut sie ein.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. H könnte durch den Einbau der Fenster kraft Gesetzes Eigentum an den Fenstern erworben haben (§ 946 BGB).

Genau, so ist das!

Neben dem Eigentumserwerb kraft Rechtsgeschäft besteht auch die Möglichkeit, Eigentum kraft Gesetzes zu erwerben. Hierzu zählt die Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.
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2. Ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes ist regelmäßig auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

Ja, in der Tat!

Ein Gebäude ist regelmäßig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem es steht (§ 94 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist ein Gebäude wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, werden wesentliche Bestandteile des Gebäudes auch wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 2 BGB).Ausnahmen können sich für sog. Scheinbestandteile (§ 95 BGB) ergeben.

3. Wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes (§ 94 Abs. 2 BGB) können nur Sachen sein, die bei der ursprünglichen Errichtung des Gebäudes eingefügt worden sind.

Nein!

Auch Sachen, die im Rahmen einer Modernisierung in ein Gebäude eingefügt werden, können wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes werden. Es besteht kein Anlass dafür, zwischen anfänglich und später eingebauten Sachen zu unterscheiden.

4. H hat somit Eigentum an den Fenstern erworben.

Genau, so ist das!

Voraussetzung für den Eigentumserwerb durch Verbindung mit einem Grundstück (§ 946 BGB) ist, dass eine bewegliche Sache mit einem Grundstück dergestalt verbunden wird, dass sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird.Die Fenster sind eine bewegliche Sache, die durch ihren Einbau wesentlicher Bestandteil des Gebäudes und damit des Grundstücks werden. Mit dem Einbau erwirbt H somit kraft Gesetzes Eigentum an den Fenstern und U verliert das Eigentum daran.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Carolin Hartmann

Carolin Hartmann

21.5.2022, 22:05:33

Aber Fenster können doch recht problemlos wieder ohne Beschädigungen ausgebaut werden. Hätte den Eigentumsrechte jetzt verneint, weil sie zwar eingebaut, aber nicht „unwiederbringlich“ fest sind

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.5.2022, 19:22:15

Hallo Carolin Hartmann, vielen Dank für Deinen Hinweis. Bei Bestandteilen eines Gebäudes müssen die einzelnen Sachen nicht zwingend "unwiderbringlich" fest verbunden sein. Vielmehr genügt es, wenn sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt wurden (§ 94 Abs. 2 BGB) und nicht nur vorübergehend eingebaut wurden (§ 95 Abs. 2 BGB). Fenster ergänzen notwendig den Baukörper und werden aus diesem Grund ohne weiteres unter "Herstellung des Gebäudes" subsumiert (vgl. Stresemann, in: MüKo-BGB, 9.A. 2021, § 94 RdNr. 23). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

HAGE

hagenhubl

10.9.2024, 10:33:41

Was sind intelligente Fenster? Sind diese mit dem Internet verbunden?


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