Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Fehlender Nötigungsspezifischer Zusammenhang – Versuch der Nötigung
Fehlender Nötigungsspezifischer Zusammenhang – Versuch der Nötigung
4. Juni 2025
5 Kommentare
4,6 ★ (6.421 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

U schuldet X €200. X sagt U, dass ihm „seine Schläger einen Besuch abstatten”, sollte U nicht umgehend zahlen. U weiß, dass X keine Schlägertruppe kennt, erinnert sich aber durch die Ankündigung des X an die Schulden und begleicht diese.
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Einordnung des Falls
Fehlender Nötigungsspezifischer Zusammenhang – Versuch der Nötigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. X könnte sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem er U sagte, seine Schlägertruppe werde ihm einen Besuch abstatten, woraufhin U seine Schulden beglich (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. X hat U den Besuch „seiner” Schläger angekündigt. U wusste, dass eine solche Schlägertruppe tatsächlich nicht existierte. Liegt nach der h.M. trotzdem eine Drohung des X vor (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Ja, in der Tat!
3. U hat seine Schulden beglichen und dadurch gehandelt (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
4. Liegt auch der nötigungsspezifische Zusammenhang zwischen Drohung und Nötigungserfolg (begleichen der Schulden) vor (§ 240 Abs. 1 StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
5. X hat den objektiven Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB nicht vollende. Scheidet eine weitere Strafbarkeit des X aus?
Nein!
6. Hat X unmittelbar zur Nötigung angesetzt?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Skywalker
14.3.2024, 12:34:00
Es ist durchaus umstritten, ob für eine
Drohungim Sinne des §240 I nicht auch ein "
Drohungserfolg"
erforderlichist. Im Rahmen des §249 I wird des von der h.M. gefordert. Der Täter spricht also nur dann eine
Drohungaus, wenn sie nicht vom Opfer als "Blöff" durchschaut wird.
benjaminmeister
12.7.2024, 13:55:54
Sehe ich genauso.

Sebastian Schmitt
27.11.2024, 20:31:05
Hallo @[Skywalker](111103), vielen Dank für Deinen Hinweis und @[benjaminmeister](216712) für die Erinnerung. Du hast völlig Recht, dass es diese Diskussion gibt und wir haben der Vollständigkeit halber in der Aufgabe jetzt kurz darauf hingewiesen, dass das nicht unumstritten ist. Es dürfte darauf allerdings iE kaum einmal ankommen. Nach der von Dir genannten Ansicht lehnen wir schon objektiv eine
Drohungab. Nach der von uns vertretenen wird sich das Opfer, das die fehlende Realisierbarkeit ja erkennt, der Aufforderung des Täters in aller Regel nicht fügen - und dann fehlt es eben am Erfolg. In beiden Folgen bleibt natürlich eine Versuchsstrafbarkeit nach §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB möglich (zum Ganzen Matt/Renzikowski/Eidam, StGB, 2. Aufl 2020, § 240 Rn 38 mwN). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
okalinkk
28.2.2025, 15:41:21
@[Skywalker](111103) ist das dann auch die hM (also
Nötigungserfolgerforderlich
) dann bei 250 I lit b? Dort muss ja auch gedroht werden.
okalinkk
28.2.2025, 15:45:05
@[Sebastian Schmitt](263562) @[Skywalker](111103) Was spricht denn dafür im Rahmen von
240 StGBim Gegensatz zu
249 StGBauf einen
Nötigungserfolghinsichtlich der
Drohungzu
verzichten? Ist dies die hM bei 240? Und kann man vllt so argumentieren, dass 240 lediglich ein Vergehen ist - wohingegen 249 ein Verbrechen ist, weshalb 249 restriktiver ausgelegt werden muss?