Verhindern einer Verletzung Dritter

10. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

O schlägt auf den am Boden liegenden A ein. Der starke T kommt zu Hilfe und fixiert den O mühelos, sodass A wegrennen kann.

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Einordnung des Falls

Verhindern einer Verletzung Dritter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T den O fixiert, übt er Gewalt an diesem aus (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Der klassische Gewaltbegriff setzt voraus, dass der Täter (1) durch körperliche Kraftentfaltung (2) Zwang ausübt, indem er auf den Körper eines anderen einwirkt, (3) um geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Indem T den O fixiert, übt er auf O körperlich wirkenden Zwang aus. O kann sich nicht mehr fortbewegen.
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2. Die Nötigungshandlung des T ist als verwerflich einzustufen (§ 240 Abs. 2 StGB).

Nein!

Verwerflich ist eine Verhaltensweise, wenn die Gewaltanwendung oder die Drohung zu dem beabsichtigten Zweck in einem auffallenden Missverhältnis stehen. Dabei muss das Missverhältnis derart auffällig sein, dass die Verhaltensweise als sozialethisch missbilligenswert anzusehen ist, d.h. von einem verständigen Dritten als sozial unerträglich, als strafwürdiges Unrecht empfunden wird. Da T die Gewalt ausübt, um dem A zu helfen, liegt nach einer Zweck-Mittel-Relation keine Verwerflichkeit (§ 240 Abs. 2 StGB) vor. Es liegt nach wertender Gesamtschau kein sozialethisch missbilligenswertes Verhalten seitens T vor, da T gerechtfertigt (§ 32 StGB) handelt. Bei der Bewertung legst du den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stets streng an, da dem Opfer ein gewisses Maß an Eigenverantwortlichkeit für sein Handeln zugestanden wird. Insoweit musst Du in der Klausur eine umfassende Abwägung vornehmen.
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