Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen

2. April 2025

2 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Privatperson P ist sensationslustig und fertigt deshalb in seiner Freizeit Ton- und Bildaufnahmen von Verkehrsunfällen an. Beim letzten Verkehrsunfall gerät P jedoch mit der Polizei aneinander und erhält einen Platzverweis.

Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verkehrsunfall ist keine allgemein zugängliche Quelle.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen . Erfasst werden auch Ereignisse oder Vorgänge, die ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich geraten. Der Unfall ist ein Unglücksereigniss der Außenwelt, das ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich fällt. Der Unfall besitzt Informationswert und ist deshalb eine allgemein zugängliche Quelle.
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2. Als geschützte Verhaltensweisen umfasst die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) sowohl die passive Entgegennahme von Informationen als auch die aktive Informationsbeschaffung.

Ja!

Ausweislich des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG schützt die Informationsfreiheit als Handlungsform "sich zu unterrichten". Dies enthält sowohl eine passive als auch eine aktive Seite des freien Informationszugangs. So ist einerseits die Kenntnis- und Entgegennahme, einschließlich erforderlicher Hilfsmittel, geschützt. Andererseits umfasst der sachliche Schutzbereich auch die aktive Informationsbeschaffung. Dabei können beliebige Methoden der Informationsgewinnung verwendet werden.

3. Für das Anfertigen der Ton- und Bildaufnahme ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.

Genau, so ist das!

Geschützte Verhaltensweisen der Informationsfreiheit sind die passive Kenntnis- und Entgegennahme von Informationen sowie die aktive Informationsbeschaffung. Durch das Anfertigen von Ton- und Bildaufnahmen der Geschehnissen am Unfallort erhält P Informationen über den Unfallshergang. Das Verhalten des P dient daher der aktiven Informationsbeschaffung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SM2206

SM2206

12.1.2025, 21:56:53

Wenn allgemein zugänglich bedeutet, dass die Informationsquelle dazu bestimmt und geeignet sein muss, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen, und es dafür maßgeblich auf die Zweckbestimmung durch den Urheber der Information ankommt, wieso ist dann der Autounfall eine allgemein zugängliche Informationsquelle? Die Urheber der Information, d.h. die Unfallbeteiligten, haben ja ganz offensichtlich nicht den Zweck verfolgt, die Welt über ihren Unfall zu unterrichten. Das scheint mir ein Widerspruch zur gegebenen Definition zu sein, wenn man das unter "allgemein zugänglich" subsumiert. Vielleicht kann mir jemand helfen?

SARA

sarah.studies

18.1.2025, 15:46:46

Wenn ich das richtig verstanden habe ist das, was du dargestellt hast, nur eine Meinung bezüglich der Frage, was eine allgemein zugängliche Quelle ist. Das BVerfG stellt dagegen, laut der Erklärung in einer vorherigen Frage, insbesondere auf das Merkmal des nicht bestimmbaren Personenkreises dar. Darüber hinaus wurde in einem vorherigen Fall ja auch geklärt, dass zB das Einstürzen einer Brücke eine allgemein zugängliche Informationsquelle sein kann. Käme es (allein) auf den Zweck an, würde der Begriff ja auch da nicht funktionieren und demnach stark eingeschränkt werden. Ich hoffe ich konnte helfen - wenn ich was falsch verstanden habe, verbessert mich gerne. :)


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