Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen
Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Privatperson P ist sensationslustig und fertigt deshalb in seiner Freizeit Ton- und Bildaufnahmen von Verkehrsunfällen an. Beim letzten Verkehrsunfall gerät P jedoch mit der Polizei aneinander und erhält einen Platzverweis.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verkehrsunfall ist keine allgemein zugängliche Quelle.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als geschützte Verhaltensweisen umfasst die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) sowohl die passive Entgegennahme von Informationen als auch die aktive Informationsbeschaffung.
Ja!
3. Für das Anfertigen der Ton- und Bildaufnahme ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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