Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen

23. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Privatperson P ist sensationslustig und fertigt deshalb in seiner Freizeit Ton- und Bildaufnahmen von Verkehrsunfällen an. Beim letzten Verkehrsunfall gerät P jedoch mit der Polizei aneinander und erhält einen Platzverweis.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Verkehrsunfall ist keine allgemein zugängliche Quelle.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen . Erfasst werden auch Ereignisse oder Vorgänge, die ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich geraten. Der Unfall ist ein Unglücksereigniss der Außenwelt, das ohne Zutun des Empfängers in dessen Wahrnehmungsbereich fällt. Der Unfall besitzt Informationswert und ist deshalb eine allgemein zugängliche Quelle.
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2. Als geschützte Verhaltensweisen umfasst die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) sowohl die passive Entgegennahme von Informationen als auch die aktive Informationsbeschaffung.

Ja!

Ausweislich des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG schützt die Informationsfreiheit als Handlungsform "sich zu unterrichten". Dies enthält sowohl eine passive als auch eine aktive Seite des freien Informationszugangs. So ist einerseits die Kenntnis- und Entgegennahme, einschließlich erforderlicher Hilfsmittel, geschützt. Andererseits umfasst der sachliche Schutzbereich auch die aktive Informationsbeschaffung. Dabei können beliebige Methoden der Informationsgewinnung verwendet werden.

3. Für das Anfertigen der Ton- und Bildaufnahme ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.

Genau, so ist das!

Geschützte Verhaltensweisen der Informationsfreiheit sind die passive Kenntnis- und Entgegennahme von Informationen sowie die aktive Informationsbeschaffung. Durch das Anfertigen von Ton- und Bildaufnahmen der Geschehnissen am Unfallort erhält P Informationen über den Unfallshergang. Das Verhalten des P dient daher der aktiven Informationsbeschaffung.
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