Öffentliches Recht
Grundrechte
Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)
Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen
Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen
2. April 2025
2 Kommentare
4,8 ★ (7.883 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Privatperson P ist sensationslustig und fertigt deshalb in seiner Freizeit Ton- und Bildaufnahmen von Verkehrsunfällen an. Beim letzten Verkehrsunfall gerät P jedoch mit der Polizei aneinander und erhält einen Platzverweis.
Diesen Fall lösen 83,5 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 2a: Aktive Beschaffung von Informationen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Verkehrsunfall ist keine allgemein zugängliche Quelle.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Als geschützte Verhaltensweisen umfasst die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) sowohl die passive Entgegennahme von Informationen als auch die aktive Informationsbeschaffung.
Ja!
3. Für das Anfertigen der Ton- und Bildaufnahme ist der sachliche Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) eröffnet.
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
SM2206
12.1.2025, 21:56:53
Wenn allgemein zugänglich bedeutet, dass die Informationsquelle dazu bestimmt und geeignet sein muss, der Allgemeinheit Informationen zu verschaffen, und es dafür maßgeblich auf die Zweckbestimmung durch den Urheber der Information ankommt, wieso ist dann der Autounfall eine allgemein zugängliche Informationsquelle? Die Urheber der Information, d.h. die Unfallbeteiligten, haben ja ganz offensichtlich nicht den Zweck verfolgt, die Welt über ihren Unfall zu unterrichten. Das scheint mir ein Widerspruch zur gegebenen Definition zu sein, wenn man das unter "allgemein zugänglich" subsumiert. Vielleicht kann mir jemand helfen?
sarah.studies
18.1.2025, 15:46:46
Wenn ich das richtig verstanden habe ist das, was du dargestellt hast, nur eine Meinung bezüglich der Frage, was eine allgemein zugängliche Quelle ist. Das BVerfG stellt dagegen, laut der Erklärung in einer vorherigen Frage, insbesondere auf das Merkmal des nicht bestimmbaren Personenkreises dar. Darüber hinaus wurde in einem vorherigen Fall ja auch geklärt, dass zB das Einstürzen einer Brücke eine allgemein zugängliche Informationsquelle sein kann. Käme es (allein) auf den Zweck an, würde der Begriff ja auch da nicht funktionieren und demnach stark eingeschränkt werden. Ich hoffe ich konnte helfen - wenn ich was falsch verstanden habe, verbessert mich gerne. :)