Öffentliches Recht

Grundrechte

Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG)

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 1: Passive Entgegennahme von Informationen

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 1: Passive Entgegennahme von Informationen

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Zeitschriftenliebhaber Z liest die Zeitschrift "BingeEating4u". Gegenstand der Zeitschrift sind ungesunde Esswettbewerbe.Um dem ungesunden Lebensstil der Bevölkerung entgegenzuwirken, wird ein Gesetz verabschiedet, das den Zugang zu derartigen Zeitschriften beschränkt.

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Einordnung des Falls

Sachlicher Schutzbereich: Geschütztes Verhalten 1: Passive Entgegennahme von Informationen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Zeitschrift "BingeEating4u" stellt eine allgemein zugängliche Quelle dar.

Ja, in der Tat!

Eine Informationsquelle ist allgemein zugänglich, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen . Die Zeitschrift ist als Druckerzeugnis ein typisches Massenkommunikationsmittel. Den Urhebern der Zeitschrift kommt es gerade darauf an, eine Vielzahl von Lesern bezüglich Esswettbewerben zu informieren.
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2. Als geschützte Verhaltensweisen umfasst die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) sowohl die passive Entgegennahme von Informationen als auch die aktive Informationsbeschaffung.

Ja!

Ausweislich des Wortlauts von Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG schützt die Informationsfreiheit als Handlungsform "sich zu unterrichten". Dies enthält sowohl eine passive als auch eine aktive Seite des freien Informationszugangs. So ist einerseits die Kenntnis- und Entgegennahme, einschließlich erforderlicher Hilfsmittel, geschützt. Andererseits umfasst der sachliche Schutzbereich auch die aktive Informationsbeschaffung. Hier wird deutlich, dass die Informationsfreiheit die Empfängerseite des Kommunikationsprozesses schützt und damit oftmals als Gegenstück zu anderen Kommunikationsfreiheiten aus Art. 5 GG fungiert.

3. Der Bezug der Zeitschrift durch Z ist vorliegend eine vom sachlichen Schutzbereich der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GG) umfasste Tätigkeit.

Genau, so ist das!

Geschützte Verhaltensweisen der Informationsfreiheit sind die passive Kenntnis- und Entgegennahme von Informationen sowie die aktive Informationsbeschaffung. Indem Z die Zeitschrift liest, nimmt er deren Informationen über Esswettbewerbe zur Kenntnis. Er ist daher Empfänger der Informationen.
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