Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Fallgruppen der Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs etc i.S.d. § 29 BauGB
Fallgruppen der Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs etc i.S.d. § 29 BauGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gebrüder H wollen vom anhaltenden Rohstoffboom profitieren. Sie beschließen, ein familieneigenes Grundstück in der Münchner Schotterebene auszukiesen, um dort Kies abzubauen. Denn weil man ja nichts bauen wolle, könne dann immerhin das Bauplanungsrecht außer Acht bleiben.
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Einordnung des Falls
Fallgruppen der Aufschüttungen, Abgrabungen größeren Umfangs etc i.S.d. § 29 BauGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen finden keine Anwendung, weil keine bauliche Anlage vorliegt.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Eine Abgrabung i.S.d. § 29 Abs. 1 Hs. 2 BauGB liegt vor, wenn das vorgefundene Bodenniveau abgesenkt wird. Sie ist größeren Umfangs, wenn sie bodenrechtliche Relevanz hat.
Ja!
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