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Ornithologie-Neuling N möchte ihrem neuen Hobby auch vom eigenen Wohnzimmerfenster aus nachgehen. Kurzerhand zimmert sie ein schmuckes Vogelhäuschen. Zwecks Windfestigkeit verankert sie dieses mit einigen Heringen im Boden.

Einordnung des Falls

Bauliche Anlage ja nein? 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Obwohl das Vogelhäuschen fest mit dem Boden verankert ist, stellt es keine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne dar.

Nein!

Eine Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn diese fest mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist. Das hölzerne Vogelhäuschen ist durch die Heringe fest im Erdboden verankert, sodass eine bauliche Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne vorliegt. Denkbar ist auch, trotz grundsätzlicher Erfüllung der Merkmale das Vorliegen einer baulichen Anlage zu verneinen. Die Belanglosigkeit des Vogelhäuschens mag da rechtfertigen. In jedem Fall ist das Vogelhäuschen von einer Genehmigung freigestellt, z.B.: Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe e) bzw. Nr. 16 Buchstabe g) BayBO, Art. 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe e), Nr. 15 Buchstabe d).

2. Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff und der bauordnungsrechtliche Anlagenbegriff sind voneinander unabhängig.

Genau, so ist das!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Eine Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt dagegen vor, wenn diese fest mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist. Der Unterschied ist das Merkmal der bodenrechtlichen Relevanz beim bauplanungsrechtlichen Anlagenbegriff.

3. Das Vogelhäuschen ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

Nein, das trifft nicht zu!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Maßstab dafür ist nicht das konkrete Vorhaben, sondern seine gedachte Häufung. Das Vogelhäuschen ist nicht geeignet, städtebauliche Belange i.S.d. § 1 Abs. 5, 6 BauGB zu berühren. Das folgt nicht bereits aus der (bauordnungsrechtlichen) Genehmigungsfreiheit. Denn dieser Verzicht auf ein präventives Kontrollverfahren befreit nicht von der Einhaltung des materiellen Baurechts.

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N€olib€ral

N€olib€ral

27.8.2021, 10:52:29

Müsste die Antwort zu der letzten Frage nicht “falsch” sein? Es besteht doch keine

bodenrechtliche Relevanz

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Leo

Leo

1.9.2021, 16:40:56

Ja da hast du Recht! Ist es bei dir auch so, dass zweimal Maßstab angezeigt wird ?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.10.2021, 10:29:35

Danke euch beiden, hier hatte sich in der Tat ein Fehler eingeschlichen. Die letzte Antwort ist natürlich falsch. Die Wiederholung des Maßstabs ist dagegen gezielt eingesetzt. In Frage 2 wird dieser erst einmal abstrakt eingeführt, wohingegen er in Frage 3 zusammen mit der Subsumtion angezeigt wird. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

JO

jomolino

6.9.2021, 15:53:27

Die letzte Frage kam doch auch vorher Schon oder nicht?

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

15.10.2021, 10:27:56

Hallo nomamo, vielen Dank für die Rückfrage. In der Tat wird in der Aufgabe zweimal danach gefragt, ob eine bauliche Anlage vorliegt. Allerdings geht es bei Frage 1 um eine bauliche Anlage im bau"ordnungsrechtlichen" Sinn, während es bei der letzten Frage um eine bauliche Anlage im bau"planungsrechtlichen" Sinne. Diese sind voneinander zu unterscheiden, da es für letztere eben noch des Merkmals der bodenrechtlichen Relevanz bedarf. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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