Bauliche Anlage ja nein? 1

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Bauunternehmer B plant ein Factory Outlet Center auf brach liegendem Ackergrund im Außenbereich der Gemeinde G. Finden die §§ 30 ff. BauGB Anwendung?

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Einordnung des Falls

Bauliche Anlage ja nein? 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.

Ja, in der Tat!

Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 30 ff. BauGB ist das Vorliegen einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 Hs. 1 BauGB bzw. einer Fallgruppe des Hs. 2, wie eine Aufschüttung oder Abgrabung größeren Umfangs. Übrige Vorhaben unterliegen im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und im Außenbereich (§ 35 BauGB) planungsrechtlich keinen Schranken. Im beplanten Innenbereich (§ 30 BauGB) unterliegen sie nur insoweit Grenzen, als sich für sie aus den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbare Vorgaben ergeben.
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2. Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff entspricht dem bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff.

Nein!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und bodenrechtliche Relevanz aufweisen. Eine Anlage im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt dagegen vor, wenn diese fest mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist.

3. Entscheidendes Differenzierungskriterium ist das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz.

Genau, so ist das!

Anders als beim bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff kommt es beim bauplanungsrechtlichen Anlagebegriff entscheidend auf die bodenrechtliche Relevanz der Anlage an (teilweise auch als planungsrechtliche oder städtebauliche Relevanz benannt). Hierin spiegelt sich der unterschiedliche Regelungszweck von Bauplanungsrecht (städtebauliche Entwicklung) und Bauordnungsrecht (Gefahrenabwehr) wider. Das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz ist zudem vor dem Hintergund der Verteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Länder zwingend. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundes erfasst gerade nicht die Gesamtmaterie Baurecht, sondern nach Art. 74 Nr. 18 GG nur den schmalen Bereich des Bodenrechts.

4. Das Factory Outlet Center ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.

Ja, in der Tat!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Maßstab dafür ist nicht das konkrete Vorhaben, sondern seine gedachte Häufung. Angesichts seiner baulichen Dimensionen, des erhöhten Verkehrsaufkommens und der Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung in der Gemeinde G, ist das Factory Outlet Center geeignet, Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a), 8 Buchstabe a) und 9 BauGB zu tangieren.
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