Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Anwendungsbereich des Bauplanungsrechts
Bauliche Anlage ja nein? 1
Bauliche Anlage ja nein? 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bauunternehmer B plant ein Factory Outlet Center auf brach liegendem Ackergrund im Außenbereich der Gemeinde G. Finden die §§ 30 ff. BauGB Anwendung?
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Bauliche Anlage ja nein? 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Vorhaben muss sich an den bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen messen lassen, wenn es eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 BauGB zum Gegenstand hat.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff entspricht dem bauordnungsrechtlichen Anlagenbegriff.
Nein!
3. Entscheidendes Differenzierungskriterium ist das Kriterium der bodenrechtlichen Relevanz.
Genau, so ist das!
4. Das Factory Outlet Center ist eine bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
🦊²
4.1.2023, 12:29:00
Hi, ich habe einige Verständnisfragen. Was sind Beispiele für übrige Vorhaben, die im beplanten Innenbereich den Festsetzungen genügen müssen? Also wie schaut ein konkretes Beispiel hierfür hinsichtlich des Vorhabens einerseits und andererseits bzgl. der Festsetzungen aus? Und woher entnimmt man die Tatsache, dass für übrige Vorhaben im beplanten Innenbereich gleichwohl der B-Plan maßgeblich ist? Lässt der Wortlaut des § 29 I BauGB nicht einen Umkehrschluss dergestalt zu, dass für alle anderen Vorhaben dann eben nicht die §§ 30- 37 BauGB gelten? ("Für Vorhaben (...) von baulichen Anlagen (...) gelten die §§ 30 - 37 BauGB") Allerbesten Dank!
Lukas_Mengestu
4.1.2023, 16:49:10
Hallo Fuchs², sehr kluge Fragen allesamt! Das BVerwG geht davon aus, dass eine bauliche Anlage nur dann ein Vorhaben im Sinne von § 29 S. 1 BauGB sein kann, wenn es der bauaufsichtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Fehlt es daran, so handelt es sich um ein übriges Vorhaben, dass sich nicht nach den §§ 29 ff. BauGB richtet. Dies sei zB bei einem unbefestigten Stellplatz der Fall (vgl. BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233/96 = NJW 1997, 2063; BeckOK BauGB/Krämer, 56. Ed. 1.9.2022, BauGB § 29 Rn. 18). Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass das Vorhaben sich den Festsetzungen eines B-Plans gänzlich entziehen kann. Denn der B-Plan bedarf als Satzung keiner "Geltungsvermittlung", sondern enthält als gemeindliche Satzung rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Für die übrigen Vorhaben bedarf es insoweit keines Rückgriffs auf die §§ 30-37 BauGB. Vielmehr kann der B-Plan für diese unmittelbar positive bzw. negative Festsetzungen enthalten. Schau Dir zur Vertiefung am besten noch einmal BVerwG, 04.03.1997 - 4 B 233/96 = NJW 1997, 2063 an (zB https://research.wolterskluwer-online.de/document/2c2a8d03-8a17-45f1-a830-9daa4491f07f). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
🦊²
5.1.2023, 13:48:02
Vielen lieben Dank für die abermals schnelle und super aufschlussreiche Antwort! Euere Hilfestellung durch das Forum ist unermesslich! Danke! :-)
Lukas_Mengestu
5.1.2023, 17:16:24
Sehr gerne :-) das freut mich, dass wir Dir helfen konnten!
Steinfan
6.7.2024, 14:40:25
Hey, vielleicht noch simpler gesagt: die BauO machen die Genehmigung bzw. die Bauordnungsverfügungen von der Vereinbarkeit mit „öffentlichen Vorschriften“ abhängig. Der Bebauungsplan ist und bleibt schlicht „öffentliche Vorschrift“; unabhängig von § 29 BauGB. LG