Zivilrecht
ZPO II: Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO
Verstoß gegen § 808 ZPO
Verstoß gegen § 808 ZPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat einen titulierten Anspruch gegen S und weist Gerichtsvollzieher Z an, das Auto des S zu pfänden. G weist Z weiter an, das Auto trotz der Pfändung bei S zu belassen. Z weigert sich, weil er das Auto lieber in amtliche Verwahrung nehmen will. G will dagegen vorgehen.
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Einordnung des Falls
Verstoß gegen § 808 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf für G, um Z zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zu bewegen, ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 2 ZPO) ist begründet, wenn die Weigerung des Z rechtswidrig ist.
Genau, so ist das!
3. Der Gerichtsvollzieher hat die gepfändete Sache in amtliche Verwahrung zu nehmen, wenn durch ein Belassen bei S die Befriedigung des G gefährdet wird.
Ja, in der Tat!
4. Die Weigerung des Z ist rechtmäßig. G kann von Z nicht verlangen, das Auto bei S zu belassen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
9.9.2023, 17:47:10
Gibt es im Übrigen unterschiedliche Fachbegriffe für die beiden Erinnerungsarten § 766 I und § 766 II?
Jan Ludwig
26.5.2024, 23:52:09
Schuldnererinnerung und Gläubigererinnerung