+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G hat einen titulierten Anspruch gegen S und weist Gerichtsvollzieher Z an, das Auto des S zu pfänden. G weist Z weiter an, das Auto trotz der Pfändung bei S zu belassen. Z weigert sich, weil er das Auto lieber in amtliche Verwahrung nehmen will. G will dagegen vorgehen.
Einordnung des Falls
Verstoß gegen § 808 ZPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthafter Rechtsbehelf für G, um Z zur Durchführung der Zwangsvollstreckung zu bewegen, ist die Vollstreckungserinnerung (§ 766 ZPO).
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Ja!
Die Vollstreckungserinnerung ist nicht nur statthaft, wenn sich ein Beteiligter gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung richtet (§ 766 Abs. 1 S. 1 ZPO), sondern auch dann, wenn sich ein Gerichtsvollzieher weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen (§ 766 Abs. 2 ZPO). §§ 753f. ZPO verpflichten den Gerichtsvollzieher, der ein Beamter ist und öffentlich-rechtlich tätig wird, zur Übernahme von Vollstreckungsaufträgen.
Z weigert sich, den Weisungen des G nachzukommen. G steht gegen dieses Verhalten die Vollstreckungserinnerung als statthafter Rechtsbehelf zu.
2. Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 2 ZPO) ist begründet, wenn die Weigerung des Z rechtswidrig ist.
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Genau, so ist das!
Die Vollstreckungserinnerung (§ 766 Abs. 2 ZPO) ist begründet, wenn der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag oder eine Weisung des Gläubigers befolgen muss, es aber abgelehnt hat. Die Weigerung stellt sich in diesem Fall als unzulässig oder rechtswidrig dar.
Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Erinnerung (§ 766 Abs. 2 ZPO) begründet ist, so weist es das Vollstreckungsorgan - hier Z - an, den Vollstreckungsauftrag entsprechend den Weisungen des G auszuführen.
3. Der Gerichtsvollzieher hat die gepfändete Sache in amtliche Verwahrung zu nehmen, wenn durch ein Belassen bei S die Befriedigung des G gefährdet wird.
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Ja, in der Tat!
Die Pfändung wird grundsätzlich dadurch bewirkt, dass der Gerichtsvollzieher die Sache in Besitz nimmt (§ 808 Abs. 1 ZPO). Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners zu belassen, sofern dadurch nicht die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers gefährdet wird (§ 808 Abs. 2 ZPO).
Eine solche Gefährdung wird bei Autos regelmäßig angenommen (§ 107 Abs. 1 S. 1 GVGA (Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher)). Bei der Pfändung des Autos von S wäre eine Gefährdung also gegeben. 4. Die Weigerung des Z ist rechtmäßig. G kann von Z nicht verlangen, das Auto bei S zu belassen.
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Nein!
Der Gerichtsvollzieher hat die Weisungen des Vollstreckungsgläubigers zu beachten, sofern sie dem Gesetz oder der GVGA nicht widersprechen (§ 753 ZPO, § 31 Abs. 2 GVGA). Die Befriedigung des Gläubigers wird regelmäßig gefährdet, wenn das Auto beim Schuldner belassen wird (§ 808 Abs. 2 S. 1 ZPO, § 107 Abs. 1 S. 1 GVGA). Ist der Gläubiger jedoch damit einverstanden, dass das Auto im Gewahrsam des Schuldners bleibt, so nimmt der Gerichtsvollzieher das Auto nicht in Besitz (§ 107 Abs. 1 S. 2 GVGA).
G hat Z dazu angewiesen, das Auto bei S zu belassen. An diese Weisung hat Z sich zu halten. Auf die Erinnerung des G hin wird das Gericht den Z daher anweisen, die Pfändung entsprechend den Weisungen des G auszuführen.