Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Standardfall.
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Standardfall.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U betreibt einen Freizeitpark in Deutschland. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer neuen Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Standardfall.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt in der Regel die Drei-Tages-Fiktion (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Genehmigung wurde am 06.04.2020 bekanntgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
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