Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Standardfall.
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U betreibt einen Freizeitpark in Deutschland. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer neuen Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf.
Einordnung des Falls
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Standardfall.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt in der Regel die Drei-Tages-Fiktion.
Genau, so ist das!
2. Die Genehmigung wurde am 06.04.2020 bekanntgegeben.
Nein, das trifft nicht zu!
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Lea B
8.5.2024, 20:01:56
Die 3 Tages Fiktion ist in Brandenburg nach § 7 BbgVwVfG nur bei bestimmten Formen der Bekanntgabe und gerade nicht bei der einfachen postalischen Versendung.
imio
13.5.2024, 19:36:57
Könntest du vielleicht genauer erklären, wie du darauf kommst? Ich lese da nur raus, dass bei elektronischer Übermittlung die 3-Tages-Fiktion dann nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nachweisbar früher zugegangen ist. Aber über die postalische Versendung steht da meiner Meinung nach nichts.
Lea B
13.5.2024, 20:40:57
Ich habe ehrlicherweise einfach das *nicht* vergessen nach postalische Sendung
Lea B
13.5.2024, 20:46:04
Ich habe ehrlicherweise einfach das *ausgeschlossen* vergessen nach Bekanntgabe