Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Standardfall.


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Unternehmerin U betreibt einen Freizeitpark in Deutschland. Sie beantragt bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer neuen Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf.

Einordnung des Falls

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe, § 41 Abs. 2 VwVfG: Standardfall.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt in der Regel die Drei-Tages-Fiktion.

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Genau, so ist das!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt in der Regel die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG). So verhält es sich auch bei einem Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird. Hier gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Absendung (§ 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG). Die entsprechende Regelung findet sich nahezu wortgleich in den meisten Landesverwaltungsverfahrensgesetzen. Teilweise wird indes davon abgewichen. In Brandenburg ist die Fiktion ausgeschlossen, sofern ein früherer Zugang nachgewiesen werden kann (§ 7 VwVfGBBG). In Mecklenburg-Vorpommern gilt die Fiktion nicht bei elektronischer Übertragung (§ 41 Abs. 2 S. 3 Hs. 2 VwVfG MV).

2. Die Genehmigung wurde am 06.04.2020 bekanntgegeben.

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Nein, das trifft nicht zu!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt in der Regel die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Die Genehmigung wurde am 06.04.2020 bei der Post aufgegeben. Der schriftliche Verwaltungsakt wurde im Inland postalisch übermittelt. Demnach gilt die gesetzliche Drei-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG). Folglich gilt die Genehmigung am 09.04.2020 als bekanntgegeben.Das Bekanntgabedatum ist insbesondere für die Berechnung der Widerspruchsfrist beziehungsweise der Klagefrist, für die jeweils der Tag der Bekanntgabe maßgeblich ist, relevant (§§ 70 Abs. 1 S. 1, 74 Abs. 1 S. 2 VwGO).

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