Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Wirksamkeit von Verwaltungsakten
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt NACH Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten an
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt NACH Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten an
5. Februar 2025
7 Kommentare
4,8 ★ (12.437 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Unternehmerin U beantragt wiederum eine Baugenehmigung für den Bau noch einer dritten Achterbahn für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde. Behördenmitarbeiter B gibt auch diese Genehmigung am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am 14.04.2020 zu.
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Einordnung des Falls
Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt NACH Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten an
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt grundsätzlich die Vier-Tages-Fiktion.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. B hat die Genehmigung am 10.04.2020 an U bekannt gegegeben.
Nein!
3. Die Vier-Tages-Fiktion gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt erst nach fünf Tagen beim Adressaten ankommt (§ 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
A-MUC
12.9.2023, 16:35:52
Sehr angenehme Abwandlungen, nicht zu viel neuer Input durch neue Konstellationen. Merci :)
Paulah
14.9.2023, 17:52:23
Das finde ich auch. Ich erkenne die Unterschiede viel besser, wenn es im Prinzip immer eine ähnliche Fallkonstellation ist, aber durch kleine Abwandlung auf einmal ein anderer Lösungsansatz erforderlich ist. Vielen Dank!
Nora Mommsen
15.9.2023, 08:34:16
Es freut uns, dass euch diese Abwandlungen beim Lernen helfen! Wir merken es uns für zukünftige Konstellationen :) Beste Grüße, Nora - für das
Jurafuchs-Team
Nilson2503
30.9.2023, 12:36:12
Gilt in solchen Fällen nicht aber, dass der Empfänger nachweisen muss, dass der VA nicht spätestens am 3 Tage zugegangen ist?
Artur Schönhals
4.11.2023, 16:04:43
Das würde dem Wortlaut des 41 II 3 VwVfG widersprechen, welcher davon spricht, dass die Behörde dies im Zweifel beweisen muss.
Artur Schönhals
4.11.2023, 21:57:23
Nachtrag: Nach h.M ist wohl ein substantiieres Behaupten notwendig, z.B ein Zeuge, welcher den späteren Zugang bezeugen kann.
Linne_Karlotta_
14.1.2025, 10:29:48
Hey in die Runde, danke für euren Austausch! Hier noch ein kleiner Nachtrag: Grundsatz: Der Zugang eines Verwaltungsakts wird gemäß § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG vermutet. Die Behörde und das Gericht müssen von Amts wegen ermitteln, ob eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht. Es gibt aber nur Anlass dazu, wenn der Adressat den Zugang innerhalb der vier Tage bestreitet. Wenn der Adressat den Zugang bzw. den Zeitpunkt des Zugangs erfolgreich bestritten hat, muss nach § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG die Behörde beweisen, dass bzw. wann der Zugang erfolgt ist. Es stellt sich also die Frage, welche Anforderungen an das Bestreiten durch den Adressaten gestellt werden. Denn nur, wenn ein erfolgreiches Bestreiten vorliegt, kommt es überhaupt zum Tragen der Beweislastregel aus § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG. Bestreitet der Adressat den Zugang nicht ausreichend, bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung des Zugangs aus § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Zu den Anforderungen an des Bestreiten gibt es verschiedenen Ansichten: 1. Nach überwiegender Ansicht greift die Zugangsvermutung erst dann nicht, wenn eine ernsthafte Möglichkeit eines fehlenden oder verspäteten Zugangs
substantiiertdargelegt wird; ein pauschales Bestreiten reicht nicht aus. 2. Einige Stimmen vertreten jedoch, dass bereits ein schlichtes Bestreiten genügt, da es oft schwierig sei, die genauen Gründe für einen fehlenden Zugang zu benennen – letztlich sei dies eine Frage der Beweiswürdigung. Ich kann dazu Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10.A. 2023, RdNr. 126ff. empfehlen. Die Thematik dürfte jedoch i.R.d. ersten Examens eher keine Rolle spielen, dafür aber umso mehr im Assessorexamen. Dort hilft dann aber auch der Kommentar weiter :) Viele Grüße – Linne, für das
Jurafuchs-Team