Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Wirksamkeit von Verwaltungsakten

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt VOR Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt VOR Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

14. Oktober 2024

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Behördenmitarbeiter gibt Baugenehmigung in die Post und sie kommt am nächsten Tag an als Illustration für Fall für Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe
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inkl. PostModG

Unternehmerin U beantragt für ihren Freizeitpark bei der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Bau einer weiteren Achterbahn. Behördenmitarbeiter B gibt die Genehmigung ebenfalls am 06.04.2020 bei der Post auf. Die Genehmigung geht der U am nächsten Tag zu.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Gesetzliche Fiktion der Bekanntgabe (§ 41 Abs. 2 VwVfG) – VA kommt VOR Ablauf der 4-Tage-Frist beim Adressaten ankommt.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes, der postalisch übermittelt wird, gilt grundsätzlich die Vier-Tages-Fiktion (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).

Ja!

Für die Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt die gesetzliche Vier-Tages-Fiktion ab dem Tag der Aufgabe zur Post (§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG).So verhält es sich auch bei einem Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird. Hier gilt die gesetzliche Vier-Tages-Fiktion ab dem Tag der Absendung (§ 41 Abs. 2 S. 2 VwVfG).
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2. Eine Ausnahme von der Vier-Tages-Fiktion des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG darf sich nur zugunsten des Adressaten auswirken. Hat B die Genehmigung dem U daher am 07.04.2020 bekanntgegeben?

Nein, das trifft nicht zu!

§ 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG soll Beweisschwierigkeiten bei der postalischen Übermittlung von Verwaltungsakten entgegenwirken und für Rechtssicherheit sorgen. Aus § 41 Abs. 2 S. 3 VwVfG ergibt sich jedoch, dass sich diese Regelung nicht zu Lasten des Adressaten auswirken darf: Geht der Verwaltungsakt tatsächlich später zu, als nach vier Tagen, so gilt die Fiktion aus § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG nicht. Im Zweifel muss die Behörde den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts nachweisen. Umgekehrt gibt es aber keine Ausnahme von § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG für den Fall, dass der Verwaltungsakt dem Adressaten vor Ablauf der vier Tage zugegangen ist. Hier gilt der eindeutige Wortlaut des § 41 Abs. 2 S. 1 VwVfG. Folglich gilt die Genehmigung am 10.04.2020 als bekanntgegeben. Der frühere Zugang der Genehmigung bei U am 07.04.2020 ändert nichts an dem Bekanntgabedatum.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Johanna K

Johanna K

9.2.2024, 10:19:43

Wie ist das nun im Verhältnis zum § 7 VwVfGBbg? Gilt die Fiktion hier nicht, weil es vermutlich nicht nachweisbar sein würde. Würde dies nachweisbar sein, so wäre die Bekanntgabe doch bereits am nächsten Tag gewesen, oder nicht?

LEAB

Lea B

8.5.2024, 20:07:29

Der § 7 BbgVwVfG gilt nicht für die postalische Bekanntgabe, sonder nur für die Bekanntgabe nach § 41 II 2 VwVfG, also die elektronische Übermittlung.


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