Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit bereits nicht mehr vorhanden
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit bereits nicht mehr vorhanden
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T nutzt bei einem Überfall auf die 90-jährige Greisin O ein Messer, um sie gefügig zu machen. Dabei sticht er O mehrmals in den Unterbauch. Infolge der Stichverletzungen muss Os Gebärmutter entfernt werden.
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Einordnung des Falls
Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit bereits nicht mehr vorhanden
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. O hat "die Fortpflanzungsfähigkeit verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Ani
23.12.2023, 15:38:02
Wie würde sich der Sachverhalt ändern, wenn es sich beim Opfer um einen Mann handeln würde (z.B. Verlust der Hoden)? Allgemeingültig könnte man in so einem - bei Frauen offensichtlichen - Fall wahrscheinlich keine Aussage treffen, oder?
Leo Lee
24.12.2023, 22:06:33
Hallo Ani, vielen Dank für die sehr gute und interessante Frage! In der Tat würde es natürlich auf den Fall ankommen. Aber – ohne jetzt zu sehr in die Biologie zu gehen – wenn ein Mann seine Hoden verliert, wird i.d.R. Verlust der
Fortpflanzungsfähigkeitvorliegen, da theoretisch Männer bis zum Tode Kinder zeugen können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 226 Rn. 25 empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!