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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T nutzt bei einem Überfall auf die 90-jährige Greisin O ein Messer, um sie gefügig zu machen. Dabei sticht er O mehrmals in den Unterbauch. Infolge der Stichverletzungen muss Os Gebärmutter entfernt werden.

Einordnung des Falls

Nr. 1: Fortpflanzungsfähigkeit bereits nicht mehr vorhanden

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. O hat "die Fortpflanzungsfähigkeit verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 StGB).

Nein!

Fortpflanzungsfähigkeit meint die männliche und weibliche Fähigkeit zu natürlicher Fortpflanzung. Bei Männern gehört dazu die Fähigkeit zur Erzeugung gesunder Samenzellen und die Beischlaffähigkeit; bei Frauen sind es die Empfängnis-, Austragungs- und Gebärfähigkeit. Dabei muss diese Fortpflanzungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat (noch nicht) vorhanden sein. Ist zum Zeitpunkt der Tat allerdings bereits aus biologischen Gründen die Fortpflanzungsfähigkeit "abgelaufen", ist diese Alternative der schweren Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB) nicht mehr anwendbar. O war mit 90 Jahren schon vor der Tat nicht mehr fortpflanzungsfähig.

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AN

Ani

23.12.2023, 15:38:02

Wie würde sich der Sachverhalt ändern, wenn es sich beim Opfer um einen Mann handeln würde (z.B. Verlust der Hoden)? Allgemeingültig könnte man in so einem - bei Frauen offensichtlichen - Fall wahrscheinlich keine Aussage treffen, oder?

LELEE

Leo Lee

24.12.2023, 22:06:33

Hallo Ani, vielen Dank für die sehr gute und interessante Frage! In der Tat würde es natürlich auf den Fall ankommen. Aber – ohne jetzt zu sehr in die Biologie zu gehen – wenn ein Mann seine Hoden verliert, wird i.d.R. Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit vorliegen, da theoretisch Männer bis zum Tode Kinder zeugen können. Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre von MüKo-StGB 4. Auflage, Hardtung § 226 Rn. 25 empfehlen :). Besinnliche Feiertage und einen guten Rutsch wünscht dir das Jurafuchsteam!


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