Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Ein wichtiges Glied des Körpers verliert
Ein wichtiges Glied des Körpers verliert
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Aus Wut über seine Ex-Frau O geht T mitten in der Limburger Altstadt mit einer Axt und einem Beil auf die O los. Dabei trennt er ihren rechten Arm ab.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Ein wichtiges Glied des Körpers verliert
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Os Arm ist ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Os Arm ist ein "wichtiges" Glied des Körpers (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Genau, so ist das!
3. O hat den Arm "verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cosmonaut
21.1.2024, 20:34:46
Könntet Ihr hierzu noch weitere Ausführungen vornehmen? Warum werden individuelle soziale Bezüge nicht berücksichtigt? Der Täter soll das Opfer doch so nehmen, wie es kommt; da finde ich inkonsequent, Vorschlägen zu berücksichtigen, aber einen gefestigten Beruf, der der Lebenshaltung dient, außen vor zu lassen.
Sambajamba10
28.1.2024, 19:22:37
Hallo @[Cosmonaut](188718), Meines Erachtens ist das so, weil der
Wortlautdes § 226 zum einen von einem wichtigen Glied "des Körpers" und nicht "seines" Körpers spricht. Aufgrund des erhöhten Strafrahmens und des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 II ist es hier geboten, eine restriktive Auslegung an den Tag zu legen. Telelogisch will der Gesetzgeber zum anderen, auch im systematischen Vergleich zu den anderen Tatbestandsmerkmalen, generell wichtige Funktionen eines Körpers schützen. Die Wichtigkeit eines kleinen Fingers beim Geigenspieler ergibt sich jedoch nur aus den sozialen Bezügen, namentlich aus dem Beruf. Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen ersichtlich, obwohl die §§ 223 ff. das Rechtsgut Körper schützen wollen. Bezieht man nun aber den
Nutzungsausfallschadenmit ein, dann schützt man über § 226 weniger den Körper, sondern vielmehr unzulässig das Vermögen. Demgegenüber leuchtet es ein, Vorschäden zu berücksichtigen, da allein diese der generellen Wichtigkeit für den Körper entsprechen, die gleiche Wirkung auf die Körperfunktionen haben, wie wenn von vornherein ein "wichtiges Glied" betroffen gewesen wäre und die Einbeziehung auch der Schutzrichtung des § 226 entspricht.
Cosmonaut
29.1.2024, 23:12:05
Super einleuchtend erläutert! Besten Dank!