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Klassisches Klausurproblem

Aus Wut über seine Ex-Frau O geht T mitten in der Limburger Altstadt mit einer Axt und einem Beil auf die O los. Dabei trennt er ihren rechten Arm ab.

Einordnung des Falls

Ein wichtiges Glied des Körpers verliert

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Os Arm ist ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja!

Der Begriff des Gliedes ist umstritten. (1) Die engste Ansicht zählt dazu nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind (z.B. Arme, Hände, Finger(-glieder), Beine, Knie, Füße, Zehen). (2) Nach einer mittleren Ansicht, die von einer Verbindung durch Gelenke absieht, sind auch Nase, Ohr(-muschel) und äußere Genitalien erfasst. (3) Die weiteste Auffassung bezieht sogar auch innere Organe wie die Niere mit ein. Dies lehnt die Rspr. und h.L. ab. Os Arm ist nach allen drei Ansichten ein Körperglied.

2. Os Arm ist ein "wichtiges" Glied des Körpers (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Die Wichtigkeit des Gliedes bestimmt sich nach seiner generellen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Wesentliche Körperfunktionen müssen beeinträchtigt sein. Ob darüber hinausgehend individuelle Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen sind, ist umstritten. Der BGH differenziert: Individuelle soziale Bezüge (z.B. Beruf) sind nicht zu berücksichtigen; die individuelle körperliche Verfassung (z.B. Rechts-/Linkshändigkeit, Vorschäden) dagegen schon. Arme, Hände und Füße sind für das Leben jedes Menschen von genereller Bedeutung. Os Arm ist ein wichtiges Körperteil.

3. O hat den Arm "verloren" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 Var. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Verlust meint die völlige, möglicherweise erst durch ärztlich indizierte Amputation geschehene Abtrennung des Gliedes vom Körper. T hat den Arm der O gänzlich abgetrennt.

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Cosmonaut

Cosmonaut

21.1.2024, 20:34:46

Könntet Ihr hierzu noch weitere Ausführungen vornehmen? Warum werden individuelle soziale Bezüge nicht berücksichtigt? Der Täter soll das Opfer doch so nehmen, wie es kommt; da finde ich inkonsequent, Vorschlägen zu berücksichtigen, aber einen gefestigten Beruf, der der Lebenshaltung dient, außen vor zu lassen.

Sambajamba10

Sambajamba10

28.1.2024, 19:22:37

Hallo @[Cosmonaut](188718), Meines Erachtens ist das so, weil der Wortlaut des § 226 zum einen von einem wichtigen Glied "des Körpers" und nicht "seines" Körpers spricht. Aufgrund des erhöhten Strafrahmens und des Bestimmtheitsgrundsatzes aus Art. 103 II ist es hier geboten, eine restriktive Auslegung an den Tag zu legen. Telelogisch will der Gesetzgeber zum anderen, auch im systematischen Vergleich zu den anderen Tatbestandsmerkmalen, generell wichtige Funktionen eines Körpers schützen. Die Wichtigkeit eines kleinen Fingers beim Geigenspieler ergibt sich jedoch nur aus den sozialen Bezügen, namentlich aus dem Beruf. Es ist keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Funktionen ersichtlich, obwohl die §§ 223 ff. das Rechtsgut Körper schützen wollen. Bezieht man nun aber den

Nutzungsausfallschaden

mit ein, dann schützt man über § 226 weniger den Körper, sondern vielmehr unzulässig das Vermögen. Demgegenüber leuchtet es ein, Vorschäden zu berücksichtigen, da allein diese der generellen Wichtigkeit für den Körper entsprechen, die gleiche Wirkung auf die Körperfunktionen haben, wie wenn von vornherein ein "wichtiges Glied" betroffen gewesen wäre und die Einbeziehung auch der Schutzrichtung des § 226 entspricht.

Cosmonaut

Cosmonaut

29.1.2024, 23:12:05

Super einleuchtend erläutert! Besten Dank!


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