Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung
Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf einer Demo gegen den G20-Gipfel kommt es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei. Teilnehmerin T filmt die Polizei. Polizistin P stellt das Aufnahmegerät sicher. Es wird T am nächsten Tag wieder ausgehändigt. T will klagen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T will sich gegen einen Verwaltungsakt wehren. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakts festgestellt werden.
Ja, in der Tat!
3. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist es irrelevant, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat.
Nein!
4. Die Rechtswegsgarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gebietet, dass ein rechtsschutzbedürftiger Kläger auch effektiven Rechtsschutz erhalten können muss, wenn der Verwaltungsakt sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
Genau, so ist das!
5. Nach h.M. findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analoge Anwendung, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat.
Ja, in der Tat!
6. Die Beschlagnahme hat sich vor Klageerhebung erledigt. Statthaft ist die Fortsetzungsfestellungsklage.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Linda
10.10.2023, 16:58:16
Hallo liebes Jura-Fuchs-Team, sollte man in der Klausur darauf hinweisen, dass es sich bei Erledigung vor Klageerhebung und
Statthaftigkeitder Verpflichtungsklage um eine doppelte Analogie handelt?
Blotgrim
15.11.2023, 20:47:05
Also uns wurde gesagt dass es da beides gibt. Einige sprechen von einer doppelten Analogie, andere sagen so etwas gibt es nicht und sprechen einfach nur von einer Analogie. Ich glaube es reißt die jetzt aber auch keiner den Kopf ab wenn du von einer doppelten Analogie sprichst
L.Goldstyn
26.8.2024, 18:40:06
Meiner Erfahrung nach ist das tatsächlich sinnvoll, es kommt aber sicher auch auf das jeweilige Bundesland an. Dafür spricht, dass man dem Korrektor damit relativ deutlich zeigen kann, dass man verstanden hat: § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist aus zwei Gründen nicht direkt anwendbar. Anders als im ZivilR ist das Schlagwort der doppelten Analogie im ÖffR auch relativ weit verbreitet und wird daher wohl kaum zu Abzügen führen.
Linne_Karlotta_
2.9.2024, 16:07:21
Hallo in die Runde, aus den von @[L.Goldstyn](251555) genannten Gründen kann man m.E. das Schlagwort der „doppelten Analogie“ nennen. Dies ist aber, wie @[Blotgrim](167544) richtig festgestellt hat, ein untechnischer Begriff, da eine Norm nicht doppelt analog, sondern eben nur analog angewendet werden kann. Auf der sicheren Seite ist man daher, wenn man den Begriff in Anführungszeichen setzt. Es dürfte aber auch nicht als falsch angestrichen werden, wenn man „nur“ von einer analogen Anwendung spricht. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team
Sarah
5.2.2024, 10:07:34
Hi liebes Jurafuchs-Team, in der letzten Frage dieser Aufgabe wird nach der
Statthaftigkeitder Fortsetzungs
feststellungsklageim vorliegenden Fall gefragt. Da eine Frage zuvor allerdings auf die genaue Differenzierung zwischen der direkten und der analogen Anwendung eingegangen wird, ist die letzte Frage irreführend. Es wäre verständlicher, wenn nach der
Statthaftigkeitder FFK analog gefragt würde. LG
DerChristoph
15.3.2024, 10:51:19
Das sehe ich auch so! Ich habe hier - meiner Meinung nach zurecht - die Frage verneint, weil die FFK ja gerade NICHT statthaft ist. Ich würde hier auch um Prüfung bitten, ob das so richtig ist.
MLena
13.4.2024, 16:26:17
Ich verstehe was ihr meint, aber es handelt sich ja trotzdem um eine FFK, sie wird nur nicht direkt auf 113 I 4 gestützt, sondern der § wird eben analog angewendet oder sehe ich das falsch?