Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung
Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung
4. April 2025
16 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf einer Demo gegen den G20-Gipfel kommt es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei. Teilnehmerin T filmt die Polizei. Polizistin P stellt das Aufnahmegerät sicher. Es wird T am nächsten Tag wieder ausgehändigt. T will klagen.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T will sich gegen einen Verwaltungsakt wehren. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakts festgestellt werden.
Ja, in der Tat!
3. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist es irrelevant, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat.
Nein!
4. Die Rechtswegsgarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gebietet, dass ein rechtsschutzbedürftiger Kläger auch effektiven Rechtsschutz erhalten können muss, wenn der Verwaltungsakt sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat.
Genau, so ist das!
5. Nach h.M. findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analoge Anwendung, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat.
Ja, in der Tat!
6. Die Beschlagnahme hat sich vor Klageerhebung erledigt. Statthaft ist die Fortsetzungsfestellungsklage.
Ja!
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