Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung

Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung

4. April 2025

16 Kommentare

4,8(25.590 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
Tags
Klassisches Klausurproblem

Auf einer Demo gegen den G20-Gipfel kommt es zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Demonstranten und der Polizei. Teilnehmerin T filmt die Polizei. Polizistin P stellt das Aufnahmegerät sicher. Es wird T am nächsten Tag wieder ausgehändigt. T will klagen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der FFK bei Erledigung VOR Klageerhebung: analoge Anwendung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T will sich gegen einen Verwaltungsakt wehren. Statthaft ist die Anfechtungsklage.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage setzt voraus, dass der Verwaltungsakt noch Rechtswirkung entfaltet, durch die der Kläger in seinen Rechten verletzt sein könnte (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Sobald sich ein Verwaltungsakt erledigt hat, kommt eine Anfechtungsklage nicht mehr in Betracht (vgl. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO). Erledigung i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG, § 113 Abs. 1 S. 4 VwVfG bedeutet, dass sich der Verwaltungsakt inhaltlich erschöpft hat und alle seine in die Zukunft weisenden Rechtswirkungen weggefallen sind. P hat das beschlagnahmte Gerät an T herausgegeben. Die Beschlagnahme (= Verwaltungsakts) entfaltet keine Rechtswirkung mehr.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann die Rechtswidrigkeit eines bereits erledigten Verwaltungsakts festgestellt werden.

Ja, in der Tat!

Erledigt sich ein zunächst angefochtener Verwaltungsakt nach Klageerhebung, kann die Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt werden. Diese richtet sich dann auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des inzwischen erledigten Verwaltungsakts (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO).

3. Nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist es irrelevant, ob sich der Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt hat.

Nein!

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung und vor Abschluss der mündlichen Verhandlung erledigt hat. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO kann deswegen nicht direkt angewendet werden, wenn sich der Verwaltungsakts bereits vor Klageerhebung erledigt hat. Es gibt auch keine anderen gesetzlichen Regelungen, die diesen Fall betreffen.

4. Die Rechtswegsgarantie (Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG) gebietet, dass ein rechtsschutzbedürftiger Kläger auch effektiven Rechtsschutz erhalten können muss, wenn der Verwaltungsakt sich bereits vor Klageerhebung erledigt hat.

Genau, so ist das!

Es gibt viele Fälle, in denen sich verwaltungsrechtliche Maßnahmen so schnell erledigen, dass der Kläger gar keine Chance hat, vorher Rechtsschutz zu erlangen. Dazu gehören vor allem vollzugspolizeiliche Maßnahmen (z.B. aufgrund einer Standardmaßnahme oder Befugnisgeneralklausel). Es wäre nicht mit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie vereinbar, wenn der Kläger keinen Rechtsschutz erlangen könnte, nur weil die Maßnahmen besonders schnell vorbei sind. Denn auch kurz andauernde Maßnahmen können eine schwere Belastung für den Adressaten bedeuten, gerade im Polizeirecht (z.B. Schlag mit einem Knüppel).

5. Nach h.M. findet § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analoge Anwendung, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat.

Ja, in der Tat!

Es ist unbestritten, dass der Betroffene auch Rechtsschutz erlangen können muss, wenn sich der Verwaltungsakt schnell erledigt hat. Auf welchem Weg der Rechtsschutz gewährleistet werden soll, ist dagegen strittig. Vertreten wird z.B. die Statthaftigkeit der allgemeinen Feststellungsklage sowie eine Klage sui generis. Durchgesetzt hat sich aber eine analoge Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO. Dafür spricht, dass es nur vom Zufall abhängt, ob sich ein Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt. Es ist daher am sachgerechtesten, beide Fälle nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen.

6. Die Beschlagnahme hat sich vor Klageerhebung erledigt. Statthaft ist die Fortsetzungsfestellungsklage.

Ja!

Ob sich ein Verwaltungsakt vor oder nach Klageerhebung erledigt, hängt nur vom Zufall ab. Nach h.M. ist es daher sachgerecht, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog anzuwenden, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt. Die Beschlagnahme des Aufnahmegeräts (= Verwaltungsakts) hat sich mit der Herausgabe an T erledigt. T kann die Fortsetzungsfeststellungsklage erheben. Diese richtet sich darauf, die Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme feststellen zu lassen. Ob T ein "besonderes Interesse" an dieser Feststellung hat, wird erst i.R.d. Rechtsschutzbedürfnisses relevant.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen