Öffentliches Recht

VwGO

Fortsetzungsfeststellungsklage

Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellationen 2: analoge Anwendung: Wegfall des Interesses

Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellationen 2: analoge Anwendung: Wegfall des Interesses

4. April 2025

10 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Weinverkäuferin A klagt gegen die Ablehnung ihres Zulassungsantrags auf dem Sommerfest in G. Während des Prozesses bekommt sie eine Genehmigung für das Fest in F. A nimmt daraufhin ihren Antrag zurück. A will G zivilrechtlich für den entgangenen Gewinn auf dem Weinfest in Anspruch nehmen.

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Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellationen 2: analoge Anwendung: Wegfall des Interesses

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A will an ihrer verwaltungsrechtlichen Klage festhalten. Kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann in Betracht, wenn der Kläger ursprünglich eine Verpflichtungsklage erhoben hat?

Ja!

Es gibt Konstellationen, in denen § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog angewendet wird. Unter anderem dann, wenn der Kläger ursprünglich den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt hat und somit die Verpflichtungsklage statthaft war. Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt dann etwa dann in Betracht, wenn sich der begehrte Verwaltungsakt auch dann, wenn er erlassen worden wäre, mittlerweile erledigt hätte.
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2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch dann statthaft sein, wenn der Kläger mittlerweile kein Interesse mehr am Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat.

Genau, so ist das!

Neben der Konstellation, dass sich der begehrte Verwaltungsakt mittlerweile erledigt hätte, wenn er erlassen worden wäre, kommt eine Fortsetzungsfeststellungsklage auch dann in Betracht, wenn der Kläger mittlerweile kein Interesse mehr am Erlass des Verwaltungsakts hat. Die Feststellung, dass er einen Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts gehabt hätte, kann aber durchaus weiterhin begehrt werden. Dies kann insbesondere relevant werden, wenn dem Kläger durch die Ablehnung des Erlasses ein Schaden entstanden ist, den er nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG geltend machen will. Prozessökonomisch soll der Kläger die "Früchte" des bereits laufenden Verwaltungsprozesses für weitere Klagen "ernten" können.

3. Statthaft weiterhin ist die Verpflichtungsklage, da A immer noch die Genehmigung erhalten möchte.

Nein, das trifft nicht zu!

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft, wenn der Kläger ursprünglich den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt hat, das Interesse am Erlass des konkreten Verwaltungsakts aber mittlerweile weggefallen ist (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog). Ursprünglich hat A die Genehmigung ihres Standes auf dem Sommerfest in G begehrt. Deswegen hat sie zunächst die Verpflichtungsklage erhoben. Allerdings hat sie während des Prozesses eine andere Genehmigung erhalten und daraufhin ihren Antrag bei G zurückgenommen. Sie hat damit kein Interesse mehr an dem Erlass der Genehmigung für das Fest in G.

4. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn A ihren Anspruch auf Genehmigung des Antrags in G gerichtlich festgestellt haben möchte.

Ja!

Ist das Interesse an einem ursprünglich begehrten Verwaltungsakt nach Klageerhebung weggefallen, kann die Fortsetzungsfeststellungsklage gerichtet auf die Feststellung, dass der Kläger im Zeitpunkt des Antrags einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakt gehabt hätte, erhoben werden. A möchte feststellen lassen, dass sie einen Anspruch auf den Erlass der Genehmigung in G gehabt hätte. Sie kann deswegen ihre ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) umstellen (§ 173 Satz 1 VwGO iVm § 264 Nr. 2 ZPO). Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse könnte sich hier daraus ergeben, dass A die G zivilrechtlich in Anspruch nehmen will (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG). Zu diesem sog. Präjudizinteresse und anderen Fallgruppen kommen wir später noch!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

styx 🦦

styx 🦦

17.2.2024, 16:47:15

Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank erst einmal für diese übersichtliche Aufschlüsselung der

FFK

-Konstellationen. Da es hier ja gerade auch um die direkte/analoge/doppelt analoge Anwendung geht: müsste es nicht hier „analog“ heißen, da es gerade um eine Verpflichtungssituation (

Erledigung

nach Klageerhebung) geht? So wie ich das verstanden habe: direkt - Anfechtungssituation mit

Erledigung

nach Klageerhebung analog - Anfechtungssituation mit

Erledigung vor Klageerhebung

/ Verpflichtungssituation mit

Erledigung

nach Klageerhebung doppelt analog - Verpflichtungssituation mit

Erledigung vor Klageerhebung

. Vielen Dank!

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.8.2024, 17:44:34

Hallo @[kerberos 🦦](227264), danke für Deinen Hinweis – so ist es. Falls Du damit auf die letzte Antwort angespielt hast – da haben wir tatsächlich das „analog“ vergessen. Ich habe das nun verbessert. Ein kleiner ergänzender Hinweis bzgl. der „doppelten Analogie“: Der Begriff ist untechnisch und wird vor allem verwendet, um deutlich zu machen, welche Konstellation der

FFK

vorliegt. Man sollte daher zwischen dem Begriff und dem Normzitat unterscheiden: Man kann in der Klausur davon sprechen, dass eine „sog. doppelte Analogie“ gebildet wird. Die Norm selbst kann aber streng genommen nicht „doppelt“ analog angewendet werden. Sie wird entweder direkt oder eben analog zitiert. Dass sich die Analogie auf mehrere Aspekte bezieht, ist für das Zitat der Norm irrelevant. Es ist daher jedenfalls nicht falsch und m.E. vorzugswürdiger, wenn man „nur“ § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog schreibt (vgl. hierzu z.B. auch die Formulierung in einer Falllösung in der JA 2017, 198, RdNr. 201). Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

robse27

robse27

11.7.2024, 18:38:15

Hallo zusammen, im allerletzten Lösungskasten steht, dass A möchte feststellen lassen, dass „sie einen Anspruch auf den Erlass der Genehmigung in G gehabt hätte, um die Kosten, die ihr durch die Ablehnung entstanden sind, nach

§ 839 BGB

iVm Art. 34 GG geltend zu machen.“ Dieses

Fortsetzungsfeststellungsinteresse

findet aber nirgendwo im Sachverhalt seine Stütze. Dennoch soll die Lösung sein, dass sie ein Interesse an der

FFK

habe. Könnte man dieses

Fortsetzungsfeststellungsinteresse

vllt im Sachverhalt direkt erwähnen? Nur „möchte das trotzdem festgestellt haben“ ist mE nicht ausreichend. Vielen Dank und LG :)

BE

Bioshock Energy

14.8.2024, 16:23:26

Sehe ich genauso wie robse27

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

23.8.2024, 17:34:35

Hallo in die Runde, danke für den Hinweis. In dieser Aufgabe geht es uns schwerpunktmäßig darum, die Statthaftigkeit der

Fortsetzungsfeststellungsklage

in der Verpflichtungskonstellation zu erklären. Daher sind wir hier nicht genauer auf das

Fortsetzungsfeststellungsinteresse

(oder andere Zulässigkeitsvoraussetzungen) eingegangen. Ich verstehe aber, dass es dennoch verwirrend ist, wenn wir den Amtshaftungsanspruch in der Erklärung anreißen, ohne dass es dafür Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt. Ich habe die Aufgabe daher entsprechend angepasst. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team


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