Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellationen 2: analoge Anwendung: Wegfall des Interesses
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellationen 2: analoge Anwendung: Wegfall des Interesses
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Weinverkäuferin A klagt gegen die Ablehnung ihres Zulassungsantrags auf dem Sommerfest in G. Während des Prozesses bekommt sie eine Genehmigung für das Fest in F. A nimmt daraufhin ihren Antrag zurück. A will G zivilrechtlich für den entgangenen Gewinn auf dem Weinfest in Anspruch nehmen.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellationen 2: analoge Anwendung: Wegfall des Interesses
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A will an ihrer verwaltungsrechtlichen Klage festhalten. Kommt die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger ursprünglich eine Verpflichtungsklage erhoben hat?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage kann auch dann statthaft sein, wenn der Kläger mittlerweile kein Interesse mehr am Erlass des begehrten Verwaltungsakts hat.
Genau, so ist das!
3. Statthaft weiterhin ist die Verpflichtungsklage, da A immer noch die Genehmigung erhalten möchte.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Statthaft ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn A ihren Anspruch auf Genehmigung des Antrags in G gerichtlich festgestellt haben möchte.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
kerberos 🦦
17.2.2024, 16:47:15
Liebes Jurafuchs-Team, vielen Dank erst einmal für diese übersichtliche Aufschlüsselung der FFK-Konstellationen. Da es hier ja gerade auch um die direkte/analoge/doppelt analoge Anwendung geht: müsste es nicht hier „analog“ heißen, da es gerade um eine Verpflichtungssituation (Erledigung nach Klageerhebung) geht? So wie ich das verstanden habe: direkt - Anfechtungssituation mit Erledigung nach Klageerhebung analog - Anfechtungssituation mit Erledigung vor Klageerhebung / Verpflichtungssituation mit Erledigung nach Klageerhebung doppelt analog - Verpflichtungssituation mit Erledigung vor Klageerhebung. Vielen Dank!
Linne_Karlotta_
23.8.2024, 17:44:34
Hallo @[kerberos 🦦](227264), danke für Deinen Hinweis – so ist es. Falls Du damit auf die letzte Antwort angespielt hast – da haben wir tatsächlich das „analog“ vergessen. Ich habe das nun verbessert. Ein kleiner ergänzender Hinweis bzgl. der „doppelten Analogie“: Der Begriff ist untechnisch und wird vor allem verwendet, um deutlich zu machen, welche Konstellation der FFK vorliegt. Man sollte daher zwischen dem Begriff und dem Normzitat unterscheiden: Man kann in der Klausur davon sprechen, dass eine „sog. doppelte Analogie“ gebildet wird. Die Norm selbst kann aber streng genommen nicht „doppelt“ analog angewendet werden. Sie wird entweder direkt oder eben analog zitiert. Dass sich die Analogie auf m
ehrere Aspekte bezieht, ist für das Zitat der Norm irrelevant. Es ist daher jedenfalls nicht falsch und m.E. vorzugswürdiger, wenn man „nur“ § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog schreibt (vgl. hierzu z.B. auch die Formulierung in einer Falllösung in der JA 2017, 198, RdNr. 201). Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
robse27
11.7.2024, 18:38:15
Hallo zusammen, im allerletzten Lösungskasten steht, dass A möchte feststellen lassen, dass „sie einen Anspruch auf den Erlass der Genehmigung in G gehabt hätte, um die Kosten, die ihr durch die Ablehnung entstanden sind, nach § 839 BGB iVm Art. 34 GG geltend zu machen.“ Dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse findet aber nirgendwo im Sachverhalt seine Stütze. Dennoch soll die Lösung sein, dass sie ein Interesse an der FFK habe. Könnte man dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse vllt im Sachverhalt direkt erwähnen? Nur „möchte das trotzdem festgestellt haben“ ist mE nicht ausreichend. Vielen Dank und LG :)
Bioshock Energy
14.8.2024, 16:23:26
Sehe ich genauso wie robse27
Linne_Karlotta_
23.8.2024, 17:34:35
Hallo in die Runde, danke für den Hinweis. In dieser Aufgabe geht es uns schwerpunktmäßig darum, die
Statthaftigkeitder Fortsetzungs
feststellungsklagein der Verpflichtungskonstellation zu erklären. Daher sind wir hier nicht genauer auf das Fortsetzungsfeststellungsinteresse (oder andere Zulässigkeitsvoraussetzungen) eingegangen. Ich verstehe aber, dass es dennoch verwirrend ist, wenn wir den
Amtshaftungsanspruchin der Erklärung anreißen, ohne dass es dafür Anhaltspunkte im Sachverhalt gibt. Ich habe die Aufgabe daher entsprechend angepasst. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team
Susan
28.9.2024, 22:49:59
In Frage 1 hat sich „kommt“ doppelt eingeschlichen („Kommt die FFK kommt auch dann(…)“).
Linne_Karlotta_
7.10.2024, 11:37:29
Hallo Susan, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team