Öffentliches Recht
VwGO
Fortsetzungsfeststellungsklage
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellation 1: analoge Anwendung: Erledigung
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellation 1: analoge Anwendung: Erledigung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Apfelweinverkäuferin A beantragt die Zulassung ihres Standes auf dem Sommerfest der Gemeinde G. Nach Ablehnung ihres Antrags und Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhebt A Klage. Bevor das Gericht entscheiden kann, ist das Fest vorbei.
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Einordnung des Falls
Statthaftigkeit der FFK bei Verpflichtungskonstellation 1: analoge Anwendung: Erledigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn der Kläger den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt. Die Zulassung von As Stand wäre ein Verwaltungsakt.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage kommt nur in Betracht, wenn ursprünglich die Anfechtungsklage statthaft war.
Nein, das trifft nicht zu!
3. As Standgenehmigung für das Sommerfest hätte sich mittlerweile erledigt.
Ja!
4. Wird der Erlass eines Verwaltungsakts nicht mehr begehrt, scheidet jeglicher Rechtsschutz gegen das (Nicht)Handeln der Verwaltung aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
5. As ursprüngliches Verpflichtungsbegehren hat sich erledigt, bevor das Gericht über ihre Klage entscheiden konnte. Statthaft ist deswegen die Fortsetzungsfeststellungsklage.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Raphaeljura
17.7.2023, 23:25:57
Nur um sicherzugehen: § 113 I 4 VwGO analog weil sich der VA vor Klageerhebung erledigt hat. Allerdings geht der § 113 VwGO grundsätzlich von einer Anfechtungsklage aus. Insofern müsste in der obigen Konstellation es heißen, "doppelt analog". Sehe ich das richtig?
evanici
4.9.2023, 13:45:37
Genau das habe ich mir auch gedacht!
BeepBoop
21.9.2023, 17:33:09
Das Verpflichtungsbeg
ehren erledigt sich hier mit dem Ende des Sommerfestes. Diese Erledigung tritt nach dem Sachverhalt wohl nach Erhebung der Klage ein (,,noch bevor das Gericht entscheiden konnte, ist das Fest vorbei").
Linne_Karlotta_
3.7.2024, 11:25:06
Hallo in die Runde, der Begriff der „doppelten Analogie“ ist vor allem eine Formulierung, um sich zu merken, dass die Analogie hier in Bezug auf den Erledigungszeitpunkt UND die Verpflichtungssituation besteht. Sie wird in Lehrbüchern verwendet, um die verschiedenen Konstellationen der FFK besser voneinander abgrenzen zu können. Allerdings kann eine Norm streng genommen nicht „doppelt“ analog angewendet werden, es handelt sich also um einen sehr untechnischen Ausdruck. Es ist daher korrekt, von der (einfachen) analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 Abs VwGO zu sprechen. Ich habe aber zur Klarstellung einen entsprechenden Vertiefungshinweis aufgenommen. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team.
Linne_Karlotta_
3.7.2024, 11:29:33
Hallo in die Runde, in diesem Fall liegt die Erledigung tatsächlich nach Klageerhebung, weswegen eine „einfache Analogie“ vorliegt. Generell ist der Begriff der „doppelten Analogie“ vor allem eine Formulierung, um sich zu merken, dass die Analogie hier in Bezug auf den Erledigungszeitpunkt UND die Verpflichtungssituation besteht. Sie wird in Lehrbüchern verwendet, um die verschiedenen Konstellationen der FFK besser voneinander abgrenzen zu können. Allerdings kann eine Norm streng genommen nicht „doppelt“ analog angewendet werden, es handelt sich also um einen sehr untechnischen Ausdruck. Es ist daher korrekt, von der (einfachen) analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 Abs VwGO zu sprechen. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team.
Magie99Capona
2.7.2024, 08:47:46
ich finde es wie schon in der vorherigen Aufgabe seltsam das am ende einfach gesagt wird die FFK ist statthaft ohne das analog dazu zuschreiben, ob eine klageart analog oder direkt angewendet wird ist ja schon ein unterschied vor allem bei einer doppelt analogen Anwendung
Linne_Karlotta_
3.7.2024, 11:35:57
Hallo @[Magie99Capona](247187), danke für Deine Nachfrage. Tatsächlich ist es richtig, auch bei der analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO davon zu sprechen, dass die Fortsetzung
feststellungsklagestatthaft ist. Die
Statthaftigkeit der Klageart ergibt sich lediglich aus der analogen Anwendung der Norm. Wichtig ist also nur, dass das „analog“ bei der Verwendung der Normen genannt wird. Zum Thema der „doppelten“ Analogie: Dieser Begriff ist vor allem eine Formulierung, um sich zu merken, dass die Analogie hier in Bezug auf den Erledigungszeitpunkt UND die Verpflichtungssituation besteht. Sie wird in Lehrbüchern verwendet, um die verschiedenen Konstellationen der FFK besser voneinander abgrenzen zu können. Allerdings kann eine Norm streng genommen nicht „doppelt“ analog angewendet werden, es handelt sich also um einen sehr untechnischen Ausdruck. Es ist daher (zumindest auch) korrekt, von der (einfachen) analogen Anwendung von § 113 Abs. 1 S. 4 Abs VwGO zu sprechen. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team.