Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Geldleistungsansprüchen (Fall 2): Klage auf Zahlung bei Vorliegen eines Bewilligungsbescheids

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Geldleistungsansprüchen (Fall 2): Klage auf Zahlung bei Vorliegen eines Bewilligungsbescheids

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

L möchte einen Abenteuerspielplatz bauen. L beantragt dafür eine Subvention bei der zuständigen Behörde B. B erteilt L einen Bewilligungsbescheid über die beantragte Subvention. Als L von B Auszahlung der Subvention verlangt, lehnt B dies ab. L möchte deshalb Klage erheben.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Geldleistungsansprüchen (Fall 2): Klage auf Zahlung bei Vorliegen eines Bewilligungsbescheids

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn L nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges behördliches Handeln begehrt.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Entscheidend für die Abgrenzung ist also die Qualität des begehrten Handelns.
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2. Bei Geldleistungen muss zwischen der Bewilligung und der Auszahlung unterschieden werden. Hier geht es um die Auszahlung des Geldes.

Genau, so ist das!

Die Gewährung von Subventionen erfolgt in aller Regel zweiaktig: Erst muss über das "Ob" der Geldleistung entschieden werden. Dann kann die Leistung ausgezahlt werden. Daher muss bei Geldleistungen einer Behörde immer zwischen den zwei Ebenen - Bewilligung und Auszahlung - unterschieden werden. Eine Subvention kann entweder durch einen Verwaltungsakt (Bewilligungsbescheid) oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag bewilligt werden. Die bewilligte Geldleistung wird dann durch tatsächliches, öffentlich-rechtliches Handeln ausgezahlt. Hier hat L bereits die Bewilligung der Subvention von B erhalten. Damit besteht bereits die Grundlage dafür, dass B das Geld an L auszahlen muss.

3. Um zu erreichen, dass B die Subvention auszahlt, muss L die Verpflichtungsklage erheben.

Nein, das trifft nicht zu!

Wenn die Behörde bereits einen Bewilligungsbescheid (= Verwaltungsakt) erlassen hat, bringt es den Kläger nicht näher an sein Rechtsschutzziel - die Geldzahlung zu erhalten -, wenn er auf Erlass einer weiteren Bewilligung klagt. Vielmehr geht es nun darum, auf Grundlage der Bewilligung die tatsächliche Auszahlung der Geldleistung zu verlangen. Diese Auszahlung ist kein Verwaltungsakt, sondern ein sonstiges behördliches Handeln (Realakt). Statthaft ist damit die allgemeine Leistungsklage. B hat Ls Antrag auf Subvention bereits bewilligt. Damit liegt ein Verwaltungsakt vor, auf dessen Grundlage L im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage verlangen kann, dass die Leistung ausgezahlt wird.
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