Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Geldleistungsansprüchen (Fall 2): Klage auf Zahlung bei Vorliegen eines Bewilligungsbescheids
Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Geldleistungsansprüchen (Fall 2): Klage auf Zahlung bei Vorliegen eines Bewilligungsbescheids
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
L möchte einen Abenteuerspielplatz bauen. L beantragt dafür eine Subvention bei der zuständigen Behörde B. B erteilt L einen Bewilligungsbescheid über die beantragte Subvention. Als L von B Auszahlung der Subvention verlangt, lehnt B dies ab. L möchte deshalb Klage erheben.
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Einordnung des Falls
Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Geldleistungsansprüchen (Fall 2): Klage auf Zahlung bei Vorliegen eines Bewilligungsbescheids
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage, wenn L nicht den Erlass eines Verwaltungsakts, sondern ein sonstiges behördliches Handeln begehrt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Geldleistungen muss zwischen der Bewilligung und der Auszahlung unterschieden werden. Hier geht es um die Auszahlung des Geldes.
Genau, so ist das!
3. Um zu erreichen, dass B die Subvention auszahlt, muss L die Verpflichtungsklage erheben.
Nein, das trifft nicht zu!
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