Öffentliches Recht

VwGO

Verpflichtungsklage

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Bewilligung einer Auskunft / eines Akteneinsichtsgesuchs

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Bewilligung einer Auskunft / eines Akteneinsichtsgesuchs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Gemeinde G plant die Errichtung eines Fußballplatzes neben dem Grundstück der M. M stellt einen Antrag auf Einsicht in die Baupläne. Die zuständige Behörde lehnt den Antrag der M unter Verweis auf entgegenstehende Geschäftsgeheimnisse Dritter ab.

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Einordnung des Falls

Abgrenzung Verpflichtungsklage / Leistungsklage bei Klagen auf Bewilligung einer Auskunft / eines Akteneinsichtsgesuchs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt M. Statthaft ist die Verpflichtungsklage, wenn M den Erlass eines Verwaltungsakts begehrt.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage (vorausgesetzt in §§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO) statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Die Klagearten unterscheiden sich also in der rechtlichen Qualität des begehrten Handelns: Verwaltungsakt (= Verpflichtungsklage) oder Realakt (= allgemeine Leistungsklage).
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2. M begehrt von G, Einsicht in die Planungsakten zu erhalten. Die Entscheidung von G über dieses Begehren der M ist ein Verwaltungsakt.

Genau, so ist das!

Ein Verwaltungsakt ist (1) eine hoheitliche Maßnahme (2) einer Behörde (3) auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (4) zur Regelung (5) eines Einzelfalls (6) mit Außenwirkung. Die Akteneinsicht selbst ist ein tatsächlicher Vorgang. Die Entscheidung der G, ob sie M Akteneinsicht gewährt, erfüllt indes alle Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG: Die G prüft, ob Ausschlussgründe der Erteilung der Akteneinsicht entgegenstehen. Durch ihre Entscheidung führt die G eine verbindliche Rechtsfolge herbei.

3. M begehrt einen Realakt der Behörde. Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage.

Nein, das trifft nicht zu!

Ein Realakt ist jedes behördliche Tun, Dulden oder Unterlassen, was auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolgs gerichtet ist. Dadurch wird der Realakt insbesondere vom Verwaltungsakt abgegrenzt, der auf die Herbeiführung eines rechtlichen Erfolges ("Regelung") gerichtet ist. M begehrt zwar die tatsächliche Herausgabe der Akten zur Einsicht. Als Zwischenschritt bedarf es jedoch der Bewilligung ihres Antrags auf Akteneinsicht. Hier hat G die Akteneinsicht jedoch nicht bewilligt, sondern versagt. Deshalb muss M zunächst Verpflichtungsklage auf Bewilligung ihres Antrags auf Akteneinsicht erheben.
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