Statthaftigkeit der Leistungsklage bei öffentlich-rechtlichem Vertrag


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Klassisches Klausurproblem

L möchte einen Abenteuerspielplatz für Kinder bauen. Die Gemeinde sichert ihm im Rahmen eines schriftlichen, öffentlich-rechtlichen Vertrages eine Subvention zu. Im Gegenzug verpflichtet sich L darin, die neuesten Sicherheitsstandards einzuhalten. Nach dem Bau zahlt die Gemeinde die versprochene Subvention nicht aus.

Einordnung des Falls

Statthaftigkeit der Leistungsklage bei öffentlich-rechtlichem Vertrag

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt L. Der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist eröffnet.

Ja, in der Tat!

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, wenn die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur ist. Dies ist der Fall, wenn die streitentscheidenden Normen öffentlich-rechtlich sind. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist gegeben, wenn eine Einigung zwischen mindestens einem Bürger und einem Hoheitsträger auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts vorliegt. Subventionsvergaben erfolgen grundsätzlich durch den Erlass eines Verwaltungsakts. Die vertragliche Zusage einer Subvention durch die Behörde ersetzt den einseitigen Erlass eines Verwaltungsakts. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen L und der Gemeinde liegt vor.

2. Begehrt der Kläger eine staatliche Leistung, ist abzugrenzen, ob die Verpflichtungsklage oder allgemeine Leistungsklage statthaft ist.

Ja!

Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Klagebegehren (§§ 88, 86 Abs. 3 VwGO). Bei staatlichen Leistungen sind die Verpflichtungs- und die allgemeine Leistungsklage voneinander abzugrenzen. Die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist statthaft, wenn das Klagebegehren des Klägers gerichtet ist auf den Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts. In Abgrenzung dazu ist die allgemeine Leistungsklage statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. Begehrt der Kläger offenkundig den Erlass eines Verwaltungsakts, bedarf es dieser Abgrenzung nicht.

3. Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO eigenständig geregelt.

Nein, das ist nicht der Fall!

Die allgemeine Leistungsklage ist in der VwGO mehrfach erwähnt (§§ 43 Abs. 2, 111, 113 Abs. 5 und 169 Abs. 2 VwGO) und wird von ihr vorausgesetzt. Auch Art. 19 Abs. 4 GG (Rechtsschutzgarantie) spricht für die Existenz der allgemeinen Leistungsklage. Sie ist jedoch nicht eigenständig normiert. Die Bezeichnung allgemeine Leistungsklage verdeutlicht die Abgrenzung zur Verpflichtungsklage als einer besonderen Leistungsklage.

4. L begehrt die Auszahlung der Subvention durch die Gemeinde. Statthaft ist die allgemeine Leistungsklage.

Ja, in der Tat!

Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft, wenn der Kläger eine Vornahme, Duldung oder Unterlassung schlicht hoheitlichen Verwaltungshandelns begehrt. L hat mit der Gemeinde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 VwVfG) geschlossen, mit dem sich die Gemeinde zur Leistung einer Subvention verpflichtet hat. Die vertragliche Verpflichtung ersetzt den Verwaltungsakt. Der Erlass eines neuerlichen Verwaltungsakts mit dem Vertragsinhalt bringt L nicht näher an sein Klageziel. Vielmehr möchte L, dass die Gemeinde den Vertrag einhält und die Subvention auszahlt. L begehrt damit sonstiges Tun der Gemeinde. Die allgemeine Leistungsklage ist statthaft.

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