Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: weiterer Fall des Anspruchs aus Gesetz: Erteilung einer Erlaubnis bei präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Monika Mitternacht (M) möchte eine Tanzbar eröffnen. Da auch alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen, beantragt M die erforderliche Erlaubnis (§ 2 GastG). Die zuständige Behörde (B) lehnt den Antrag ab. M meint, dass keine Versagungsgründe (§ 4 GastG) vorliegen.
Einordnung des Falls
Klagebefugnis bei der Verpflichtungsklage: weiterer Fall des Anspruchs aus Gesetz: Erteilung einer Erlaubnis bei präventivem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt M. Statthaft ist die Anfechtungsklage.
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Nein, das trifft nicht zu!
2. M ist klagebefugt, weil sie Adressatin eines belastenden Verwaltungsakts ist.
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Nein!
3. M müsste einen möglicherweise bestehenden Anspruch auf Erlass der Erlaubnis geltend machen. Dieser könnte sich aus dem GastG ergeben.
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Genau, so ist das!
4. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Negativvoraussetzungen des § 4 GastG nicht vorliegen (gebundene Entscheidung).
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Ja, in der Tat!
5. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass M einen Anspruch aus §§ 2, 4 GastG hat. M ist klagebefugt.
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Ja!
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Tamer
5.11.2021, 08:48:33
Bei der 2. Frage/ Aussage ("M ist klagebefugt, weil sie Adressatin des belastenden VA ist.") wird in eurer Lösung unter dem Punkt Maßstab die Adressatentheorie mit dem Satz erläutert: "Richtet die Behörde einen belastenden VA an den Bürger besteht darin zumindest eine Verletzung von Art. 2 I GG." Wieso darf man hier von "Verletzung" des Art. 2 I sprechen. Nimmt man durch diese Formulierung nicht das Ergebnis einer Begründetheitsprüfung vorweg?

Lukas_Mengestu
5.11.2021, 09:16:36
Wirklich ein super Hinweis, Tamer. Hier hat sich tatsächlich ein Fehler eingeschlichen, der auch in Klausuren viel zu häufig vorkommt. Wie Du völlig richtig eingewendet hast, darf bei dem Prüfungspunkt "Klagebefugnis" nicht bereits die komplette Begründetheitsprüfung vorweggenommen werden. Damit die Klagebefugnis vorliegt, genügt vielmehr die "Möglichkeit" einer Rechtsgutsverletzung. Darauf ist auch sprachlich in der Klausur zu achten. Wir haben das hier richtiggestellt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team