Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Klagebefugnis: Anspruch nicht auf gebundene Entscheidung, sondern bloß auf ermessensfehlerfreie Bescheidung, weil Ermessen der Behörde eingeräumt
Klagebefugnis: Anspruch nicht auf gebundene Entscheidung, sondern bloß auf ermessensfehlerfreie Bescheidung, weil Ermessen der Behörde eingeräumt
4. April 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A möchte im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine Unterkunft für Asylsuchende errichten. Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Behörde (B) weist die beantragte Baugenehmigung deswegen ab. A meint, dass von den Festsetzungen abgewichen werden kann.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis: Anspruch nicht auf gebundene Entscheidung, sondern bloß auf ermessensfehlerfreie Bescheidung, weil Ermessen der Behörde eingeräumt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Statthaft ist die Verpflichtungsklage. A ist klagebefugt, wenn sie die Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung darlegen kann.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist klagebefugt, wenn sie einen möglichen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung geltend machen kann.
Ja, in der Tat!
3. B hätte die Baugenehmigung erlassen müssen. A hat einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung.
Nein!
4. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann die Behörde bei der Erteilung der Baugenehmigung Befreiungen von den Festsetzungen erteilen. Die Vorschrift eröffnet eine Ermessensentscheidung.
Genau, so ist das!
5. A kann geltend machen, möglicherweise einen möglichen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der B zu haben. Sie ist klagebefugt.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞
22.7.2021, 10:11:51
Hier sollte m.E. sauber unterschieden werden zwischen Ausnahme (31 I) und Befreiung (31 II). Falls der Begriff der Ausnahme hier teils als untechnischer Oberbegriff gemeint war, schlage ich stattdessen "Abweichung" o.ä. vor. Außerdem ist, wenn ich mich nicht täusche, umstritten ob 31 I Ermessen einräumt oder nicht (trotz des eigentlich klaren Wortlauts "kann"). Zumindest der BayVGH sieht hier eine gebundene Entscheidung für ausdrücklich in der BauNVO normierte Ausnahmen. 🤷

Lukas_Mengestu
22.7.2021, 11:37:36
Hallo TeamRahad, vielen Dank für den Hinweis. Die Terminologie war hier tatsächlich etwas unpräzise, was wir nunmher angepasst haben. Im Hinblick auf die Frage, ob § 31 I BauGB Ermessen einräumt, würde ich mit der Bejahung einer "gebundenen" Entscheidung etwas aufpassen. Richtig ist, dass das der
Behördegrundsätzlich eingeräumte
Ermessen auf Null reduziertsein kann, wenn keine städtebaulichen Gründe gegen die Zulassung des Vorhabens sprechen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 19.11.2003 - 5 S 2726/02 = DÖV 2004, 306). Im Ergebnis handelt es sich damit ausnahmsweise um eine gebundene Entscheidung. Grundsätzlich räumt die Norm aber Ermessen ein und die
Behördehat insbesondere das Regel-Ausnahmeverhältnis im Hinblick auf das entsprechende Baugebiet zu beachten. Allein der Umstand, dass ein Vorhaben eine der in der BauNVO normierte Ausnahme darstellt, führt deswegen für sich genommen noch nicht dazu, dass die
Behördedie Ausnahmegenehmigung erteilen muss (andernfalls könnte dies dazu führen, dass zB in einem allgmeinen Wohngebiet 50 Tankstellen (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 5 BauNVO) oder 100 Gartenbaubetriebe (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 4 BauNVO) zuzulassen wären, was sich ersichtlich nicht mit dem Gebietscharakter vertragen würde). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Dogu
13.7.2024, 12:17:21
Wäre der Kläger hier auch klagebefugt, wenn er lediglich geltend macht, der Bauplan mit den entgegenstehenden Festsetzungen sei
rechtswidrigund daher nichtig und ein Anspruch auf Baugenehmigung bestünde im entsprechenden unbeplanten Bereich oder ist er insoweit auf die konkrete Normenkontrolle zu verweisen?

Simon
6.12.2024, 17:09:32
Ich denke ja, denn wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass der Bebauungsplan rechtwidrig und damit nichtig ist, dann erscheint ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung gestützt auf bspw. Art. 68 I 1 Hs. 1 BayBO zumindest möglich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich dann nach § 34 BauGB und dessen Voraussetzungen liegen möglicherweise vor. Eine Überprüfung des Bebauungsplans erfolgt dann inzident im Rahmen der
Verpflichtungsklage. Ein
Normenkontrollantragnach
§ 47 VwGOmuss vorher nicht gestellt werden und würde für sich allein dem klägerischen Begehren auch nicht Rechnung tragen, da auch im Erfolgsfall immer noch keine Baugenehmigung vorläge. Achtung: Von einer konkreten Normenkontrolle spricht man nur bei Art. 100 GG. Bei
§ 47 VwGOhandelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle, weil die untergesetzliche Rechtsnorm losgelöst vom Einzelfall geprüft wird.