Öffentliches Recht
VwGO
Verpflichtungsklage
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch wegen möglicher Verletzung eines Grundrechts?
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch wegen möglicher Verletzung eines Grundrechts?
26. Juli 2023
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine Open-Air-Disco errichten. Das Vorhaben widerspricht dem Bebauungsplan. Behörde B lehnt den Antrag auf Baugenehmigung deswegen ab. A meint, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung aus Art. 14 Abs. 1 GG.
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Einordnung des Falls
Klagebefugnis bei Verpflichtungsklage: Anspruch wegen möglicher Verletzung eines Grundrechts?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist A klagebefugt, wenn sie einen möglichen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung geltend machen kann?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Richtet sich, ob eine Norm als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, nach der sogenannten Adressatentheorie?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Sind Ansprüche aus subjektiven Rechten vorrangig aus dem einfachen Recht abzuleiten?
Ja, in der Tat!
4. Hat A einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus der landesrechtlichen Bauordnung (= einfaches Recht)?
Nein!
5. Kommen Grundrechte nur ganz ausnahmsweise als direkte Anspruchsgrundlage in Betracht?
Genau, so ist das!
6. Hat A einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung aus Art. 14 Abs. 1 GG?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

H. Schmidt von Church
13.6.2023, 15:16:07
Hallo zusammen, ich hatte die ganze Zeit den Grundsatz lex specialis derogat legi generali im Kopf und habe mich daher bei dieser Aufgabe mit der Begrifflichkeit "einfache(s) Recht" etwas schwer getan. Für mich ergab sich der Anwendungsvorrang der BauO gerade aus diesem Grundsatz und nicht, weil es "nur" einfaches Recht ist. In der Lösung wurde zwar dann gesagt, dass das einfach Recht eine Ausprägung ist, aber der Grundsatz lex specialis derogat legi generali wurde nicht erwähnt. Habe ich da einen Denkfehler? Grüße!

Sambajamba10
28.11.2023, 17:00:57
@[H. Schmidt von Church](22827) Hey, ich verstehe deinen Gedankengang, dennoch ist dies ein Fehler, der dir bestenfalls in der Klausur nicht widerfahren sollte. Aus der Normenhierarchie und unserer Verfassung als höchsten nationalen Rechtssatz ergibt sich, dass eine untergesetzliche Norm niemals lex Specialis des GG sein kann. Wie hier bereits steht, ist einfaches Recht immer nur eine
Konkretisierungdes Verfassungsrecht. Wenn eine untergesetzliche Norm spezieller als das Grundgesetz wäre, würde das bedeuten, dass sie regelmäßig bspw. ein Grundrecht verdrängen würde und dieses dann keinen Anwendungsbereich für etwaige Fälle hätte. Das kann nicht richtig sein. Dieses Ergebnis wird auch durch den Grundsatz lex Superior derogat legi inferiori gestützt. Hier von Spezialität zu sprechen wäre daher mE sehr verfehlt