Erkennbarkeit des Ausstellers 1
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er aber nicht unter seinem Namen verfasst, sondern mit dem Kürzel "N.N.".
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Einordnung des Falls
Erkennbarkeit des Ausstellers 1
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Anzeige des T lässt mit dem Kürzel "N.N." den Aussteller erkennen.
Nein!
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