Erkennbarkeit des Ausstellers 1

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er aber nicht unter seinem Namen verfasst, sondern mit dem Kürzel "N.N.".

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Einordnung des Falls

Erkennbarkeit des Ausstellers 1

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Anzeige des T lässt mit dem Kürzel "N.N." den Aussteller erkennen.

Nein!

Aussteller ist nach der h.M. (Geistigkeitstheorie) derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Aussteller kann auch im Wege ergänzender Auslegung ermittelt werden. Zu verneinen ist die Erkennbarkeit in Fällen der offenen oder sog. versteckten Anonymität, wenn nach den Umständen erkennbar ist, dass in Wirklichkeit niemand für die Erklärung einstehen möchte und soll. Bei der Verwendung des Namenskürzels "N.N." tritt kein individualisierbarer Garant zutage. Es handelt sich um eine offene anonymisierte Erklärung, die ihren Aussteller nicht erkennen lässt. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn sich aus den Umständen ein Bezug zu einer bestimmten Person ergibt. Dafür enthält der Sachverhalt nicht genügend Hinweise.
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