Erkennbarkeit des Ausstellers 3

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar unter seinem richtigen Namen verfasst, diesen Namen aber bewusst so unleserlich hinschreibt, dass er für niemanden zu entziffern ist.

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Einordnung des Falls

Erkennbarkeit des Ausstellers 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist T Aussteller der Anzeige iSd § 267 StGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aussteller ist nach der h.M. (Geistigkeitstheorie) derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Aussteller kann auch im Wege ergänzender Auslegung ermittelt werden. Die Anzeige lässt den Aussteller erkennen, wenn sich trotz unleserlicher Unterschrift aus den Umständen ein Bezug zu einer bestimmten Person herstellen lässt. Lässt sich dagegen kein Bezug zu einer bestimmten Person herstellen, liegt ein Fall der offenen oder versteckten Anonymität vor. T schreibt seinen Namen so hin, dass ihn niemand entziffern kann. Ein Bezug zu T lässt sich aus den Umständen nicht herstellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SARA

Sarah

26.12.2022, 09:59:10

Habt ihr hier in der Antwort einen Tippfehler oder habe ich einen Denkfehler? Ich habe die Frage mit „Stimmt“ beantwortet aber in der Antwort steht es wäre „nicht erkennbar“.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2023, 14:46:22

Hallo Sarah, wir haben die Frage zur besseren Verständlichkeit etwas umformuliert. Die Unterschrift mit einem unleserlichen Kürzel ohne weitere Begleitumstände genügt nicht den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Ausstellers, sodass insoweit keine Urkunde vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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