Erkennbarkeit des Ausstellers 3
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar unter seinem richtigen Namen verfasst, diesen Namen aber bewusst so unleserlich hinschreibt, dass er für niemanden zu entziffern ist.
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Einordnung des Falls
Erkennbarkeit des Ausstellers 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist T Aussteller der Anzeige iSd § 267 StGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sarah
26.12.2022, 09:59:10
Habt ihr hier in der Antwort einen Tippfehler oder habe ich einen Denkfehler? Ich habe die Frage mit „Stimmt“ beantwortet aber in der Antwort steht es wäre „nicht erkennbar“.
Lukas_Mengestu
3.1.2023, 14:46:22
Hallo Sarah, wir haben die Frage zur besseren Verständlichkeit etwas umformuliert. Die Unterschrift mit einem unleserlichen Kürzel ohne weitere Begleitumstände genügt nicht den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Ausstellers, sodass insoweit keine Urkunde vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team