Erkennbarkeit des Ausstellers 3
9. April 2025
9 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar unter seinem richtigen Namen verfasst, diesen Namen aber bewusst so unleserlich hinschreibt, dass er für niemanden zu entziffern ist.
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Einordnung des Falls
Erkennbarkeit des Ausstellers 3
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist T Aussteller der Anzeige iSd § 267 StGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sarah
26.12.2022, 09:59:10
Habt ihr hier in der Antwort einen Tippfehler oder habe ich einen Denkfehler? Ich habe die Frage mit „Stimmt“ beantwortet aber in der Antwort steht es wäre „nicht erkennbar“.

Lukas_Mengestu
3.1.2023, 14:46:22
Hallo Sarah, wir haben die Frage zur besseren Verständlichkeit etwas umformuliert. Die Unterschrift mit einem unleserlichen Kürzel ohne weitere Begleitumstände genügt nicht den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Ausstellers, sodass insoweit keine
Urkundevorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Rechtsanwalt B. Trüger
17.3.2025, 09:18:46
Die Frage lautet ja, ob T Aussteller ist. Warum soll die Frage hier mit „stimmt nicht“ beantwortet werden? Aussteller ist derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht. Die Erkennbarkeit hat doch erstmal nichts damit zu tun. Hier sollte finde ich viel mehr unterschieden werden. Frage 1: T ist Aussteller Frage 2: Die Erklärung ist erkennbar oder habe ich einen Denkfehler?
Pacta Sunt Lernanda
19.3.2025, 10:44:09
Ich finde die Formulierung "derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht" genau deswegen etwas verwirrend. In meiner Vorlesung habe ich gelernt, dass derjenige, dem der Rechtsverkehr die Erklärung (geistig) zuordnet, Aussteller ist. Deine Frage 2 gehört da also mit rein. Nur wenn erkennbar ist, geistig hinter der Erklärung steht, kann der Rechtsverkehr die Erklärung auch jemandem zuordnen.

Tim Gottschalk
24.3.2025, 13:36:10
Hallo @[Rechtsanwalt B. Trüger](208842), du hast Recht, dass es sich dabei grundsätzlich um unterschiedliche Fragen im Rahmen der Bestimmung des Ausstellers handelt. Ich würde es aber wie @[Pacta Sunt Lernanda](200169) sehen, dass man nur beide zusammen sehen kann. Es wäre verfehlt, hier zu sagen, dass T Aussteller gem.
§ 267StGB wäre, wenn mangels Erkennbarkeit gar keine
Urkundevorliegt. Wovon soll T dann Aussteller sein? Ich würde die Fragen, wie du stellst, daher gegebenenfalls umdrehen: Wenn schon gar kein Aussteller erkennbar ist, stellt sich auch nicht die Frage, wer als Aussteller anzusehen ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team