Erkennbarkeit des Ausstellers 3

9. April 2025

9 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar unter seinem richtigen Namen verfasst, diesen Namen aber bewusst so unleserlich hinschreibt, dass er für niemanden zu entziffern ist.

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Einordnung des Falls

Erkennbarkeit des Ausstellers 3

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist T Aussteller der Anzeige iSd § 267 StGB?

Nein, das ist nicht der Fall!

Aussteller ist nach der h.M. (Geistigkeitstheorie) derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Der Aussteller kann auch im Wege ergänzender Auslegung ermittelt werden. Die Anzeige lässt den Aussteller erkennen, wenn sich trotz unleserlicher Unterschrift aus den Umständen ein Bezug zu einer bestimmten Person herstellen lässt. Lässt sich dagegen kein Bezug zu einer bestimmten Person herstellen, liegt ein Fall der offenen oder versteckten Anonymität vor. T schreibt seinen Namen so hin, dass ihn niemand entziffern kann. Ein Bezug zu T lässt sich aus den Umständen nicht herstellen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

SARA

Sarah

26.12.2022, 09:59:10

Habt ihr hier in der Antwort einen Tippfehler oder habe ich einen Denkfehler? Ich habe die Frage mit „Stimmt“ beantwortet aber in der Antwort steht es wäre „nicht erkennbar“.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

3.1.2023, 14:46:22

Hallo Sarah, wir haben die Frage zur besseren Verständlichkeit etwas umformuliert. Die Unterschrift mit einem unleserlichen Kürzel ohne weitere Begleitumstände genügt nicht den Anforderungen an die Erkennbarkeit des Ausstellers, sodass insoweit keine

Urkunde

vorliegt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Rechtsanwalt B. Trüger

Rechtsanwalt B. Trüger

17.3.2025, 09:18:46

Die Frage lautet ja, ob T Aussteller ist. Warum soll die Frage hier mit „stimmt nicht“ beantwortet werden? Aussteller ist derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht. Die Erkennbarkeit hat doch erstmal nichts damit zu tun. Hier sollte finde ich viel mehr unterschieden werden. Frage 1: T ist Aussteller Frage 2: Die Erklärung ist erkennbar oder habe ich einen Denkfehler?

PACLE

Pacta Sunt Lernanda

19.3.2025, 10:44:09

Ich finde die Formulierung "derjenige, der geistig hinter der Erklärung steht" genau deswegen etwas verwirrend. In meiner Vorlesung habe ich gelernt, dass derjenige, dem der Rechtsverkehr die Erklärung (geistig) zuordnet, Aussteller ist. Deine Frage 2 gehört da also mit rein. Nur wenn erkennbar ist, geistig hinter der Erklärung steht, kann der Rechtsverkehr die Erklärung auch jemandem zuordnen.

Tim Gottschalk

Tim Gottschalk

24.3.2025, 13:36:10

Hallo @[Rechtsanwalt B. Trüger](208842), du hast Recht, dass es sich dabei grundsätzlich um unterschiedliche Fragen im Rahmen der Bestimmung des Ausstellers handelt. Ich würde es aber wie @[Pacta Sunt Lernanda](200169) sehen, dass man nur beide zusammen sehen kann. Es wäre verfehlt, hier zu sagen, dass T Aussteller gem.

§ 267

StGB wäre, wenn mangels Erkennbarkeit gar keine

Urkunde

vorliegt. Wovon soll T dann Aussteller sein? Ich würde die Fragen, wie du stellst, daher gegebenenfalls umdrehen: Wenn schon gar kein Aussteller erkennbar ist, stellt sich auch nicht die Frage, wer als Aussteller anzusehen ist. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team


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