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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Comicfan C besitzt die Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi". Dieb D stiehlt diese und stellt sie in seinem Comic-Museum aus. 12 Jahre später entdeckt C diese zufällig. Er fragt sich, ob sie ihm noch gehört.

Einordnung des Falls

Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (Vorsatz)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. D könnte das Eigentum an dem Comicheft durch Ersitzung erworben haben (§ 937 BGB).

Ja!

Eigentum kann nicht nur rechtsgeschäftlich, sondern auch kraft Gesetzes erlangt werden (§§ 937ff. BGB). Der Eigentumserwerb durch Ersitzung nach § 937 BGB setzt voraus, dass es sich (1) um eine bewegliche Sache handelt, (2) die der Erwerber der Sache mindestens zehn Jahre (3) im Eigenbesitz hat. (4) Der Erwerber muss darüber hinaus bei Erwerb des Eigenbesitzes in gutem Glauben gewesen sein und darf (5) während der zehn Jahre des Eigenbesitzes keine Kenntnis davon erlangen, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

2. Das Comicheft ist eine bewegliche Sache, die D für mindestens zehn Jahre im Eigenbesitz hatte (§ 937 BGB).

Genau, so ist das!

Eine Sache ist ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Eigenbesitz bedeutet, dass jemand eine Sache als ihm gehörend besitzt (§ 872 BGB). Eigenbesitz kann dabei sowohl in Form des unmittelbaren (§ 854 Abs. 1 BGB) als auch des mittelbaren Besitzes (§ 868 BGB) vorliegen. Bei dem Comicheft handelt es sich um eine bewegliche Sache. D hat das Comicheft in seinem Museum ausgestellt und sich damit wie ein Eigentümer verhalten. Der Eigenbesitz bestand 12 Jahre lang.Dass D als Dieb wusste, dass ihm die Sache nicht gehört, ist für die Frage de Eigenbesitzes erst einmal unschädlich.

3. War D gutgläubig, als er den Eigenbesitz an der Sache erworben hat?

Nein, das trifft nicht zu!

Der gesetzliche Eigentumserwerb durch Ersitzung setzt voraus, dass der Erwerber bei Erwerb des Eigenbesitzes in gutem Glauben ist. Jemand ist nicht in gutem Glauben, wenn er positiv weiß oder aufgrund grobfahrlässiger Unkenntnis nicht weiß, dass ihm das Eigentum an der Sache nicht zusteht (§ 932 Abs. 2 BGB). Vorliegend hat D das Comicheft dem C entwendet. D war also von Anfang an bekannt, dass er (D) nicht Eigentümer war.

4. D hat Eigentum an dem Comicheft durch Ersitzung (§ 937 BGB) erlangt.

Nein!

Der Eigentumserwerb durch Ersitzung nach § 937 BGB setzt voraus, dass es sich (1) um eine bewegliche Sache handelt, (2) die der Erwerber der Sache mindestens zehn Jahre (3) im Eigenbesitz hat. (4) Der Erwerber muss darüber hinaus bei Erwerb des Eigenbesitzes in gutem Glauben gewesen sein und darf (5) während der zehn Jahre des Eigenbesitzes keine Kenntnis davon erlangen, dass ihm das Eigentum nicht zusteht. Zwar hatte D das Comicheft als bewegliche Sache 12 Jahre im Eigenbesitz. Er wusste aber schon bei Erwerb des Eigenbesitzes, dass die Sache ihm nicht gehört.

5. Kann C von D Herausgabe des Comichefts verlangen (§ 985 BGB)?

Genau, so ist das!

§ 985 BGB setzt voraus, dass der Anspruchsteller Eigentümer und der Anspruchgegner Besitzer ohne Recht zum Besitz ist. Vorliegend hat C sein Eigentum nicht an D verloren. D hat das Comicheft auch noch im Besitz, ohne dass er dazu berechtigt ist. Bei der Prüfung des Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB muss auch die Verjährung des Anspruchs (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB) beachtet werden.

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