Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (grobe Fahrlässigkeit)


[...Wird geladen]

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

U leiht sich Es Sportwagen für eine Spritztour in die Berge. Dort trifft sie S, der sie den Wagen spontan veräußert. U versichert, sie sei Eigentümerin, auch wenn sie die Zulassungsbescheinigung II nicht vorlegen könne. S fährt den Wagen 11 Jahre lang bis E ihn wiederfindet und Herausgabe verlangt.

Einordnung des Falls

Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (grobe Fahrlässigkeit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. War S zum Zeitpunkt der Veräußerung gutgläubig bezüglich der Eigentümerstellung der U (§ 932 Abs. 2 BGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Jemand ist nicht gutgläubig, wenn er weiß oder aufgrund grob fahrlässiger Unkenntnis nicht weiß, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der veräußerten Sache ist. Dabei vermittelt der Besitz eines Fahrzeuges nur in Verbindung mit der Zulassungsbescheinigung II den Rechtsschein, dass der Verkäufer Eigentümer ist. Deshalb handelt der Erwerber eines Kfz grob fahrlässig, wenn er sich diese nicht vorzeigen lässt. S hatte keine positive Kenntnis, dass U nicht Eigentümerin ist. Allerdings hat sie den Wagen erworben, ohne sich die Zulassungsbescheinigung II vorlegen zu lassen. Bei dem Erwerb war sie daher grob fahrlässig. Ein gutgläubiger Erwerb scheidet somit aus (§§ 929 S. 1, 932 BGB).

2. Scheitert ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb, so kommt immer noch ein gesetzlicher Eigentumserwerb in Betracht.

Ja!

§ 937 BGB erfasst als gesetzlicher Eigentumserwerbstatbestand von seinem Gesetzeszweck gerade solche Sachverhalte, bei denen der Erwerber zwar Eigenbesitz, aber kein Eigentum erlangt hat, z.B. weil der gutgläubige Erwerb an § 935 BGB scheitert.

3. S hatte den Wagen mindestens zehn Jahre lang im Eigenbesitz (§ 937 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

§ 937 Abs. 1 BGB setzt für die Ersitzung zunächst voraus, dass der Erwerber eine bewegliche Sache mindestens zehn Jahre im Eigenbesitz hat. Eigenbesitz (§ 872 BGB) hat jemand, wenn er die Sache als ihm gehörend besitzt.Der Sportwagen ist eine bewegliche Sache. S hatte 11 Jahre lang die tatsächliche Sachherrschaft über den Wagen und glaubte dabei, sie sei Eigentümerin geworden.

4. Hat S Eigentum an dem Wagen nach § 937 BGB erworben, obwohl sie bei Erwerb des Wagens nicht gutgläubig war?

Nein, das trifft nicht zu!

Die Ersitzung ist ausgeschlossen (§ 937 Abs. 2 BGB), wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.S ließ sich bei Erwerb des Wagens die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorlegen. Sie handelte damit grob fahrlässig und war daher nicht in gutem Glauben. Ein Eigentumserwerb nach § 937 BGB ist damit ausgeschlossen.Die Ersitzung kann also lediglich darüber hinweghelfen, dass der gutgläubige Erwerb an § 935 BGB scheitert. Fehlt es bereits an der Gutgläubigkeit, so scheitert auch der Eigentumserwerb kraft Gesetzes.

Jurafuchs kostenlos testen

© Jurafuchs 2024