Zivilrecht
Sachenrecht
Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen
Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit
Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit
4. April 2025
5 Kommentare
4,8 ★ (14.871 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
C besitzt die einzige Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi", die D stiehlt. D veräußert sie an S, die glaubt, D sei Eigentümer. Fünf Tage später erfährt sie, dass die Originalausgabe dem C gestohlen wurde und sie nicht Eigentümerin ist. 10 Jahre später entdeckt C den Comic und verlangt es von S heraus.
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Einordnung des Falls
Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. S hat Eigentum an den Comic-Heften nach § 929 S. 1, 932 BGB erworben.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hatte S das Comicheft mindestens zehn Jahre im Eigenbesitz?
Genau, so ist das!
3. War S bei Erwerb des Eigenbesitzes gutgläubig (§ 937 Abs. 2 BGB)?
Ja, in der Tat!
4. S hat damit Eigentum an den Comicheften durch Ersitzung (§ 937 BGB) erworben.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nataliaco
23.8.2023, 12:09:38
Warum hatte S den Comic in Eigenb
esitz? Sie wusste doch laut Sachverhalt gerade, dass sie nicht Eigentümerin geworden ist, aber in der Lösung heißt es, sie würde ihn als Eigentümerin b
esitzen.
Lay
24.8.2023, 13:44:19
Für den Eigenb
esitz kommt es nicht darauf an, ob der B
esitzer tatsächlich Eigentümer ist. "Als ihm gehörend" ist so zu verstehen, dass der B
esitzer die Sache wie ein Eigentümer beherrschen will, es kommt also auf seine Vorstellung (seinen Willen) an. Daher kann z. B. auch ein Dieb Eigenb
esitzer sein.
Lay
24.8.2023, 13:57:21
In anderen Worten: Es kommt nur darauf an, dass der B
esitzer nicht für jemand anderen b
esitzen will (dann wäre er
Fremdbesitzer). An den Eigenb
esitz knüpft übrigens auch die Eigentumsvermutung des §
1006 BGBan (nicht der Wortlaut, aber sinngemäß => Abs. 3 stellt auf den mittelbaren B
esitzer ab, daraus ergibt sich, dass Fremdb
esitz nicht zur Eigentumsvermutung führen soll), da jemand, der eine Sache für sich selbst b
esitzen will, im Zweifel auch Eigentümer sein soll.
Leo Lee
24.8.2023, 14:33:28
Hallo nataliaco und Lay, S wusste zwar, dass sie nicht Eigentümerin ist. Beachte jedoch, dass für den B
esitz an sich (Def.: tatsächliche Sacherrschaft, getragen vom natürlichen Herrschaftswillen), Kenntnis und co. keine Rolle spielen (wie Lay völlig richtig angemerkt hat). D.h., sobald ich die physisch-reale
Eingriffsmöglichkeit darauf habe und auch den entsprechenden Willen, diese Möglichkeit zu nutzen, bin ich B
esitzer; ungeachtet dessen, ob ich weiß, dass ich zu Recht/Unrecht diese Sache b
esitze. Die Kenntnis wird dann nur später als Ausschlussgrund von § 937 BGB relevant. Beachte noch, dass wegen diesen faktischen Charakters des B
esitzes auch Geisteskranke und Kinder eine B
esitzposition innehaben können. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB 9. Auflage, F. Schäfer § 854 Rn. 26 ff. sehr empfehlen :). Liebe Grüße - für das Jurafuchsteam - Leo
nataliaco
11.9.2023, 09:58:16
Alles klar, danke für die Antworten :)