Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- /Schuldnermehrheit

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Justus (J) versucht in Berlin eine Wohnung zu finden. Vermieter V bietet ihm eine Einzimmerwohnung an, wenn J zwei Bürgen besorgt. Js Patentante P und Mutter M übernehmen die Bürgschaft. Schon im zweiten Monat kann J die Miete von €500 nicht zahlen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn V die Mietfordergung gegenüber J nicht durchsetzen kann, hat er einen Zahlungsanspruch gegen die Bürginnen M und P (§ 765 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Durch die Übernahme einer Bürgschaft verpflichtet sich der Bürge für die Verbindlichkeit des Hauptschuldners einzustehen (§ 765 Abs. 1 BGB).M und P haben sich gegenüber V als Bürgen verpflichtet, für Js Mietzins einzustehen.Beachte: Grundsätzlich muss der Gläubiger aber zunächst gerichtlich gegen den Hauptschuldner vorgehen (Vorausklage, § 771 BGB). Mehr dazu erfährst Du im Kapitel Bürgschaft!
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2. V kann von M und P lediglich die Hälfte der Mietschuld verlangen.

Nein, das trifft nicht zu!

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen (§ 769 BGB).M und P haben sich beide für Js Mietverbindlichkeit verbürgt. Untereinander haften sie somit als Gesamtschuldner (§ 769 BGB).Neben § 840 BGB ist § 769 BGB ein weiterer Fall der gesetzlichen Anordnung der Gesamtschuld.

3. Wenn M den Mietzins komplett bezahlt, hat P Glück gehabt und muss nichts zahlen.

Nein!

Im Verhältnis untereinander sind die Gesamtschuldner zu gleichen Teilen verpflichtet, die Schuld zu begleichen, soweit sich im Einzelfall nichts anderes ergibt (§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB).Sofern M dem V den kompletten Mietzins zahlt, hat sie gegen P einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Kosten aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB.Bereits aus § 769 BGB ergibt sich, dass Mitbürgen untereinander als Gesamtschuldner haften und damit nach § 426 BGB ausgleichspflichtig sind. Der Verweis in § 774 Abs. 2 BGB stellt insoweit lediglich klar, dass daneben keine anderen Ansprüche bestehen ("nur").
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Im🍑nderabilie

Im🍑nderabilie

2.9.2022, 15:16:49

Ist das nicht merkwürdig hinsichtlich des Insolvenzrisikos, dass der eine Bürge dann noch zusätzlich unfreiwillig für den vermutlich unbekannten anderen Bürgen trägt? Oder überwiegt das Positive in Form der uU nur zur Hälfte zu zahlenden Summe?

Nora Mommsen

Nora Mommsen

5.9.2022, 17:02:01

Hallo Imponderabilie, gewährt der Bürge eine Bürgschaft für die ganze Schuld profitiert er lediglich von weiteren Bürgen, die ebenfalls für die gesamte Forderung bürgen. Dadurch wird sein Risiko - vorbehaltlich des Insolvenzrisikos des anderen Bürgen - gemindert. Denn im Falle der Fälligkeit der Bürgschaft und der Zahlung auf die Bürgschaft, steht ihm gem. § 774 Abs. 2 BGB iV.m. § 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Bürgen zu. Dieser ist im Zweifel hälftig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team


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