Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Justus (J) versucht in Berlin eine Wohnung zu finden. Vermieter V bietet ihm eine Einzimmerwohnung an, wenn J zwei Bürgen besorgt. Js Patentante P und Mutter M übernehmen die Bürgschaft. Schon im zweiten Monat kann J die Miete von €500 nicht zahlen.
Einordnung des Falls
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung 2
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn V die Mietfordergung gegenüber J nicht durchsetzen kann, hat er einen Zahlungsanspruch gegen die Bürginnen M und P (§ 765 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. V kann von M und P lediglich die Hälfte der Mietschuld verlangen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wenn M den Mietzins komplett bezahlt, hat P Glück gehabt und muss nichts zahlen.
Nein!
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Im🍑nderabilie
2.9.2022, 15:16:49
Ist das nicht merkwürdig hinsichtlich des Insolvenzrisikos, dass der eine Bürge dann noch zusätzlich unfreiwillig für den vermutlich unbekannten anderen Bürgen trägt? Oder überwiegt das Positive in Form der uU nur zur Hälfte zu zahlenden Summe?
![Nora Mommsen](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__1g4ube287wphue6xpdn8yy675.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
Nora Mommsen
5.9.2022, 17:02:01
Hallo Imponderabilie, gewährt der Bürge eine Bürgschaft für die ganze Schuld profitiert er lediglich von weiteren Bürgen, die ebenfalls für die gesamte Forderung bürgen. Dadurch wird sein Risiko - vorbehaltlich des Insolvenzrisikos des anderen Bürgen - gemindert. Denn im Falle der Fälligkeit der Bürgschaft und der Zahlung auf die Bürgschaft, steht ihm gem. § 774 Abs. 2 BGB iV.m. § 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Bürgen zu. Dieser ist im Zweifel hälftig. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team