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Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB

9. März 2026

16 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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K möchte von V ein Pferd kaufen. Sie beauftragt die Tierärztin T zuvor eine „Ankaufuntersuchung“ vorzunehmen. Dabei übersieht T fahrlässig mehrere unheilbare „Mängel“ des Pferdes. Als K diese nach dem Kauf entdeckt, tritt sie berechtigt zurück. Sie fragt sich, wer ihr die Futterkosten (€500) ersetzt.

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