Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K möchte von V ein Pferd kaufen. Sie beauftragt die Tierärztin A zuvor eine „Ankaufuntersuchung“ vorzunehmen. Dabei übersieht A fahrlässig mehrere unheilbare „Mängel“ des Pferdes. Als K diese nach dem Kauf entdeckt, tritt sie berechtigt zurück. Sie fragt sich, wer ihr die Futterkosten (€500) ersetzt.
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Einordnung des Falls
Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K kann von V Ersatz der Fütterungskosten nach §§ 437 Nr. 2, 323, 347 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K steht auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen A nach § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu.
Ja, in der Tat!
3. Eine gesamtschuldnerische Haftung von V und A ist ausgeschlossen, da die jeweiligen Leistungspflicht auf unterschiedlichen Schuldverhältnissen beruht.
Nein!
4. Eine gesamtschuldnerische Haftung von V und A scheidet aus, da V als Verkäufer vorrangig haftet und damit keine Gleichstufigkeit besteht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Philippe
27.8.2022, 15:12:58
Wie lässt sich das Erfordernis der Gleichstufigkeit mit Blick zB auf § 840 BGB rechtfertigen, wo das Gesetz einem Deliktsschuldner den Schaden im Innenverhältnis vollständig zuweist?
CR7
6.3.2023, 14:11:05
Ich wollte die Frage auch so ähnlich stellen :D
Dogu
23.6.2023, 18:03:36
Das betrifft doch nur das Innenverhältnis der Gesamtschuldner und die Gleichstufigkeit bezieht sich auf das Außenverhältnis zum Gläubiger?
CR7
19.6.2024, 16:11:43
Stimmt @[Dogu](137074)
Diaa
14.9.2023, 19:20:24
Wieso haftet A als Verkäufer in diesem Fall, wenn K selbst die V zur Ankaufuntersuch beauftragte? käme hier auch ein Anspruch der K gegen V aus §
311 III; § 280 I, § 241 II in Betracht?
Leo Lee
16.9.2023, 16:50:44
Hallo Diaa, der V haftet – unabhängig davon, dass K die A selbst beauftragt hat – deshalb, weil die Mängel immer noch seiner Sphäre entstammen (die Ärztin hat die Mängel nur übersehen, jedoch aht sie diese nicht selbst verursacht). Deshalb hat der K gegen V ganz normal Gewährleistungsrechte. §
311 IIIkommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Norm solche Experten betrifft, die NICHT in einem Vertragsverhältnis mit dem Anspruchsteller steht. Hier hat jedoch K die A beauftragt (Dienst- oder Werkvertrag), weshalb er sehr wohl ein Vertragsverhältnis mit ihr hat und deshalb direkt auf die vertraglichen SE-Normen zurückgreifen kann. Anders wäre dies etwa dann, wenn der V die A vorgeschlagen und beauftragt hätte, weil dann K gerade kein Vertragsverhältnis mit A hätte. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Emmerich § 311 Rn. 206 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo