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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte von V ein Pferd kaufen. Sie beauftragt die Tierärztin A zuvor eine „Ankaufuntersuchung“ vorzunehmen. Dabei übersieht A fahrlässig mehrere unheilbare „Mängel“ des Pferdes. Als K diese nach dem Kauf entdeckt, tritt sie berechtigt zurück. Sie fragt sich, wer ihr die Futterkosten (€500) ersetzt.

Einordnung des Falls

Entstehung der Gesamtschuld nach § 421 BGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K kann von V Ersatz der Fütterungskosten nach §§ 437 Nr. 2, 323, 347 Abs. 2 S. 1 BGB verlangen.

Genau, so ist das!

Dem Rückgewährschuldner sind nach § 347 Abs. 2 S. 1 BGB seine notwendigen Verwendungen zu ersetzen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die einer Sache zugute kommen.Notwendig sind Verwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind, die also der Besitzer dem Eigentümer erspart hat. Hierzu zählen auch die gewöhnlichen Erhaltungskosten.Die Futterkosten waren notwendig, um das Pferd am Leben zu erhalten. Somit handelt es sich um ersatzfähige, notwendige Verwendungen.

2. K steht auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen A nach § 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB zu.

Ja, in der Tat!

K und A haben einen Werkvertrag über die Erbringung der Ankaufuntersuchung abgeschlossen und diese Leistung ist von K abgenommen wurde. Der Anwendungsbereich der werkvertraglichen Mängelrechte ist eröffnet. A hatte wichtige Mängel fahrlässig übersehen. Sie hat somit mangelhaft geleistet und dies auch zu vertreten. K hat sich infolge der Untersuchung für den Kauf entschieden. Die hierbei entstandenen Fütterungskosten stellen somit auch einen kausalen Schaden dar.

3. Eine gesamtschuldnerische Haftung von V und A ist ausgeschlossen, da die jeweiligen Leistungspflicht auf unterschiedlichen Schuldverhältnissen beruht.

Nein!

Maßgebliches Kennzeichen der Gesamtschuld ist, dass der Gläubiger die Leistung von jedem Schuldner fordern kann, er sie aber nur einmal und nicht kumulativ verlangen kann (§ 421 S. 1 BGB). Eine Gesamtschuld kann damit auch dann vorliegen, wenn die Schuldner unterschiedliche Leistungsgegenstände oder -handlungen schulden, diese aber dem identischen Leistungsinterese dienen. Unerheblich ist dabei auch, ob die Pflichten auf dem gleichen oder verschiedenen Schuldverhältnissen beruhen.Zwar schuldet V Verwendungsersatz und A Schadensersatz. Beide Ansprüche sind aber auf die Kompensation der Fütterungskosten gerichtet. Somit liegt ein identisches Leistungsinteresse vor.

4. Eine gesamtschuldnerische Haftung von V und A scheidet aus, da V als Verkäufer vorrangig haftet und damit keine Gleichstufigkeit besteht.

Nein, das ist nicht der Fall!

Neben den in § 421 S. 1 BGB genannten Voraussetzungen verlangt die h.M. für die Annahme der Gesamtschuld, eine Gleichstufigkeit der Haftung. Daran fehlt es, wenn einer der Schuldner nur subsidiär haften soll.BGH: V und A hätten gleichermaßen für Ks entstandene Vermögensnachteile einzustehen. Ein Rangverhältnis bestehe nicht. Insbesondere ergebe sich dies nicht aus einer vermeintlich größeren Sachnähe des V in seiner Funktion als Verkäufer. Denn dabei werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass As Untersuchung maßgeblicher Grund des Kaufes war. Begründet wird das Erfordernis der Gleichstufigkeit damit, dass die Rechtsfolgen der Gesamtschuld und insbesondere die Regressmöglichkeit nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB bei fehlender Gleichstufigkeit unangemessen sind.

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PH

Philippe

27.8.2022, 15:12:58

Wie lässt sich das Erfordernis der Gleichstufigkeit mit Blick zB auf § 840 BGB rechtfertigen, wo das Gesetz einem Deliktsschuldner den Schaden im Innenverhältnis vollständig zuweist?

CR7

CR7

6.3.2023, 14:11:05

Ich wollte die Frage auch so ähnlich stellen :D

Dogu

Dogu

23.6.2023, 18:03:36

Das betrifft doch nur das Innenverhältnis der Gesamtschuldner und die Gleichstufigkeit bezieht sich auf das Außenverhältnis zum Gläubiger?

CR7

CR7

19.6.2024, 16:11:43

Stimmt @[Dogu](137074)

DIAA

Diaa

14.9.2023, 19:20:24

Wieso haftet A als Verkäufer in diesem Fall, wenn K selbst die V zur Ankaufuntersuch beauftragte? käme hier auch ein Anspruch der K gegen V aus § 311 III; § 280 I, § 241 II in Betracht?

LELEE

Leo Lee

16.9.2023, 16:50:44

Hallo Diaa, der V haftet – unabhängig davon, dass K die A selbst beauftragt hat – deshalb, weil die Mängel immer noch seiner Sphäre entstammen (die Ärztin hat die Mängel nur übersehen, jedoch aht sie diese nicht selbst verursacht). Deshalb hat der K gegen V ganz normal Gewährleistungsrechte. § 311 III kommt deshalb nicht in Betracht, weil diese Norm solche Experten betrifft, die NICHT in einem Vertragsverhältnis mit dem Anspruchsteller steht. Hier hat jedoch K die A beauftragt (Dienst- oder Werkvertrag), weshalb er sehr wohl ein Vertragsverhältnis mit ihr hat und deshalb direkt auf die vertraglichen SE-Normen zurückgreifen kann. Anders wäre dies etwa dann, wenn der V die A vorgeschlagen und beauftragt hätte, weil dann K gerade kein Vertragsverhältnis mit A hätte. Hierzu kann ich die Lektüre von MüKo-BGB, 9. Auflage Emmerich § 311 Rn. 206 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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