Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- /Schuldnermehrheit

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung

21. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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inkl. MoPeG

A und B betreiben die Späti-OHG (offene Handelsgesellschaft). Die Gesellschaft schuldet Lieferant L €1000. L will das Geld sofort. Zwar verfügt die Gesellschaft über flüssige Mittel. Dennoch zahlt A den Betrag zunächst aus seinem Privatvermögen.

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Einordnung des Falls

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist A als Gesellschafter verpflichtet, die Schuld der Gesellschaft zu begleichen?

Genau, so ist das!

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§ 126 S. 1 HGB).Da A nach § 126 S. 1 HGB als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, ist er gegenüber L verpflichtet, die €1000 zu begleichen. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 128 S. 1 HGB a.F. = § 126 S. 1 HGB n.F.
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2. Kann A von der Gesellschaft Erstattung der Aufwendungen verlangen?

Ja, in der Tat!

Der OHG-Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, also seiner freiwilligen Vermögensopfer (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB). Die Freiwilligkeit hängt im Verhältnis Gesellschafter – Gesellschaft davon ab, ob die Leistung von der Gesellschaft selbst zu tragen ist, oder ob der Gesellschafter diese zusätzliche Leistung selbst schuldete. Ob der Gesellschafter akzessorisch selbst für die Forderung haftet, ist dabei nicht entscheidend.A haftet gegenüber der Gesellschaft lediglich nachrangig für die Verbindlichkeit, da es sich um eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung handelt. As Zahlung an L stellt insoweit ein freiwilliges Vermögensopfer dar. Dieses kann er nach § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB von der Späti-OHG ersetzt verlangen.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Bis zur Reform war der Erstattungsanspruch für die OHG eigenständig im HGB geregelt (§ 110 HGB a.F.), während bei der GbR auf das GoA-Recht verwiesen wurde (§ 713 BGB a.F. iVm § 670 BGB). Nunmehr ist der Aufwendungsersattungsanspruch explizit für die GbR geregelt und für die OHG wird nur noch darauf verwiesen (§ 105 Abs. 3 HGB n.F. iVm § 716 Abs. 1 BGB n.F.).

3. Kann A auch von B Erstattung der Aufwendungen verlangen?

Nein!

Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner einander zum Ausgleich verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Gesellschaften ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Verbindlichkeiten in erster Linie von der Gesellschaft zu begleichen sind. Ein Rückgriff zwischen den Gesellschaftern ist nur dann möglich, wenn die Gesellschaft keine frei verfügbaren Mittel zur Begleichung der Gesellschaftsschuld hat.Da die Gesellschaft vorliegend über ausreichend Mittel verfügt, kann A nur von der Gesellschaft die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

REUS04

Reus04

13.9.2023, 20:39:48

Also der L kann ja aus §128 S.1 HGB gegen den A persönlich vorgehen. (Anspruch L gg. A aus §§128 S.1 HGB…). Warum soll jetzt genau eine Aufwendung (freiwilliges Vermögensopfer) seitens des A vorliegen? Er muss doch leisten oder?

CR7

CR7

19.6.2024, 16:02:37

Wenn die OHG Mittel hat, muss er zunächst nicht selbst leisten. Nur wenn die OHG keine Mittel hat, dann schon

Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

26.10.2023, 03:25:11

Haftet nun der Gesellschafter neben der Gesellschaft "als" Gesamtschuldner oder nur "wie" Gesamtschuldner (gesamtschuldnerähnlich)? Wie tenoriert man den Anspruch des Gläubigers gegen Gesellschaft und Gesellschafter? Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1000 EUR zu zahlen?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 16:39:11

Hallo Denislav Tersiski, die Gesellschafter einer oHG haften gem. § 128 1 HGB ALS Gesamtschuldner untereinander, also nach den § 421 ff. BGB. Hingegen haften Gesellschafter NICHT MIT der Gesellschafter als Gesamtschuldner gem. § 421 ff. BGB, aufgrund der fehlenden Gleichstufigkeit (die Gesellschafter haften schließlich nur akzessorisch!). hierzu kann ich dir die Lektüre von Häublein/Hofmann-Theinert HGB 1. Auflage, Klimke § 128 Rn. 25 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

Denislav Tersiski

Denislav Tersiski

2.11.2023, 22:27:32

Vielen Dank für die Antwort! Ich habe die Frage gestellt, weil ich bisher unter dem Eindruck stand, dass es - jedenfalls in der Tenorierung - die Figur "wie Gesellschafter" (ich meine nicht "als Gesellschafter") für den Fall gibt, dass man beispielsweise GbR und Gesellschafter verurteilen will. Leider finde ich dazu - abgesehen von einer einzigen BGH- Entscheidung - nichts... Diese steht in Grüneberg § 714 Rd. 15 in der vierten Zeile ("sie haftet wie ein Gesamtschuldner"). Und ich verstehe einfach nicht, welche Konsequenz das für mich bei der Tenorierung hat, wenn beklagte Parteien Gesellschaft und Gesellschafter sind. Muss ich Gesellschaft und Gesellschafter dann auf Ebene des Tenors doch wie Gesamtschuldner behandeln, obwohl sie das in Wahrheit aufgrund der akzessorischen Haftung (und damit der fehlenden gleichstufigen Haftung als Vss. für eine Gesamtschuld) nicht sind (daher Figur "wie Gesamtschuldner" im Gegensatz zu "als Gesamtschuldner")?


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