Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Gläubiger- /Schuldnermehrheit
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A und B betreiben die Späti-OHG (offene Handelsgesellschaft). Die Gesellschaft schuldet Lieferant L €1000. L will das Geld sofort. Zwar verfügt die Gesellschaft über flüssige Mittel. Dennoch zahlt A den Betrag zunächst aus seinem Privatvermögen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ist A als Gesellschafter verpflichtet, die Schuld der Gesellschaft zu begleichen?
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Kann A von der Gesellschaft Erstattung der Aufwendungen verlangen?
Ja, in der Tat!
3. Kann A auch von B Erstattung der Aufwendungen verlangen?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Reus04
13.9.2023, 20:39:48
Also der L kann ja aus §128 S.1 HGB gegen den A persönlich vorgehen. (Anspruch L gg. A aus §§128 S.1 HGB…). Warum soll jetzt genau eine Aufwendung (freiwilliges Vermögensopfer) seitens des A vorliegen? Er muss doch leisten oder?
CR7
19.6.2024, 16:02:37
Wenn die OHG Mittel hat, muss er zunächst nicht selbst leisten. Nur wenn die OHG keine Mittel hat, dann schon
Denislav Tersiski
26.10.2023, 03:25:11
Haftet nun der Gesellschafter neben der Gesellschaft "als" Gesamtschuldner oder nur "wie" Gesamtschuldner (gesamtschuldnerähnlich)? Wie tenoriert man den Anspruch des Gläubigers gegen Gesellschaft und Gesellschafter? Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1000 EUR zu zahlen?
Leo Lee
28.10.2023, 16:39:11
Hallo Denislav Tersiski, die Gesellschafter einer oHG haften gem. § 128 1 HGB ALS Gesamtschuldner untereinander, also nach den § 421 ff. BGB. Hingegen haften Gesellschafter NICHT MIT der Gesellschafter als Gesamtschuldner gem. § 421 ff. BGB, aufgrund der fehlenden Gleichstufigkeit (die Gesellschafter haften schließlich nur akzessorisch!). hierzu kann ich dir die Lektüre von Häublein/Hofmann-Theinert HGB 1. Auflage, Klimke § 128 Rn. 25 f. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Denislav Tersiski
2.11.2023, 22:27:32
Vielen Dank für die Antwort! Ich habe die Frage gestellt, weil ich bisher unter dem Eindruck stand, dass es - jedenfalls in der Tenorierung - die Figur "wie Gesellschafter" (ich meine nicht "als Gesellschafter") für den Fall gibt, dass man beispielsweise GbR und Gesellschafter verurteilen will. Leider finde ich dazu - abgesehen von einer einzigen BGH- Entscheidung - nichts... Diese steht in Grüneberg § 714 Rd. 15 in der vierten Zeile ("sie haftet wie ein Gesamtschuldner"). Und ich verstehe einfach nicht, welche Konsequenz das für mich bei der Tenorierung hat, wenn beklagte Parteien Gesellschaft und Gesellschafter sind. Muss ich Gesellschaft und Gesellschafter dann auf Ebene des Tenors doch wie Gesamtschuldner behandeln, obwohl sie das in Wahrheit aufgrund der akzessorischen Haftung (und damit der fehlenden gleichstufigen Haftung als Vss. für eine Gesamtschuld) nicht sind (daher Figur "wie Gesamtschuldner" im Gegensatz zu "als Gesamtschuldner")?