Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Gläubiger- /Schuldnermehrheit

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung

3. Juli 2025

8 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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inkl. MoPeG

A und B betreiben die Späti-OHG (offene Handelsgesellschaft). Die Gesellschaft schuldet Lieferant L €1000. L will das Geld sofort. Zwar verfügt die Gesellschaft über flüssige Mittel. Dennoch zahlt A den Betrag zunächst aus seinem Privatvermögen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Entstehung der Gesamtschuld – Gesetzliche Anordnung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ist A als Gesellschafter verpflichtet, die Schuld der Gesellschaft zu begleichen?

Genau, so ist das!

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) haften den Gläubigern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§ 126 S. 1 HGB).Da A nach § 126 S. 1 HGB als Gesamtschuldner für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, ist er gegenüber L verpflichtet, die €1000 zu begleichen. MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): § 128 S. 1 HGB a.F. = § 126 S. 1 HGB n.F.
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2. Kann A von der Gesellschaft Erstattung der Aufwendungen verlangen?

Ja, in der Tat!

Der OHG-Gesellschafter hat gegenüber der Gesellschaft einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen, also seiner freiwilligen Vermögensopfer (§ 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB). Die Freiwilligkeit hängt im Verhältnis Gesellschafter – Gesellschaft davon ab, ob die Leistung von der Gesellschaft selbst zu tragen ist, oder ob der Gesellschafter diese zusätzliche Leistung selbst schuldete. Ob der Gesellschafter akzessorisch selbst für die Forderung haftet, ist dabei nicht entscheidend.A haftet gegenüber der Gesellschaft lediglich nachrangig für die Verbindlichkeit, da es sich um eine gegen die Gesellschaft gerichtete Forderung handelt. As Zahlung an L stellt insoweit ein freiwilliges Vermögensopfer dar. Dieses kann er nach § 105 Abs. 3 HGB iVm § 716 Abs. 1 BGB von der Späti-OHG ersetzt verlangen.MoPeG-Änderung (ab 1.1.2024): Bis zur Reform war der Erstattungsanspruch für die OHG eigenständig im HGB geregelt (§ 110 HGB a.F.), während bei der GbR auf das GoA-Recht verwiesen wurde (§ 713 BGB a.F. iVm § 670 BGB). Nunmehr ist der Aufwendungsersattungsanspruch explizit für die GbR geregelt und für die OHG wird nur noch darauf verwiesen (§ 105 Abs. 3 HGB n.F. iVm § 716 Abs. 1 BGB n.F.).

3. Kann A auch von B Erstattung der Aufwendungen verlangen?

Nein!

Nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB sind Gesamtschuldner einander zum Ausgleich verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Gesellschaften ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass Verbindlichkeiten in erster Linie von der Gesellschaft zu begleichen sind. Ein Rückgriff zwischen den Gesellschaftern ist nur dann möglich, wenn die Gesellschaft keine frei verfügbaren Mittel zur Begleichung der Gesellschaftsschuld hat.Da die Gesellschaft vorliegend über ausreichend Mittel verfügt, kann A nur von der Gesellschaft die Erstattung seiner Aufwendungen verlangen.
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