Zuständige Stelle: Polizei
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T sagt als Zeuge falsch aus. Seine Aussage macht er bei der Polizei.
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Einordnung des Falls
Zuständige Stelle: Polizei
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der objektive Tatbestand der falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) setzt voraus, dass ein Zeuge oder Sachverständiger "vor Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle" falsch aussagt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Polizei ist eine "andere zuständige Stelle" (§ 153 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
chuck lawris
19.10.2021, 19:23:27
Hä? § 163 Abs 3 S 3 StPO spricht doch davon, dass die "eidliche" Vernehmung dem Gericht vorbehalten bleibt; gleiches bei § 161a Abs 1 S 3 StPO. Hier geht es aber um eine uneidliche Falschaussage. Im Umkehrschluss bedeutet das doch, dass die uneidliche Vernehmung auch von der Polizei oder Staatsanwaltschaft geführt werden kann. Könntet Ihr uns bitte aufklären? Dsnke im Voraus :)
Lukas_Mengestu
20.10.2021, 10:28:53
Vielen Dank für die Rückfrage, chuck! Der Wortlaut der Norm ist hier etwas tricky. Wenn Du Dir die Norm aber noch einmal genau anschaust, dann wirst Du sehen, dass die uneidliche Falschaussage entweder vor einem GERICHT oder einer ANDEREN ZUR EIDLICHEN VERNEHMUNG von Zeugen oder Sachverständigen ZUSTÄNDIGEN Stelle, erfolgen muss. Da die Staatsanwaltschaft und die Polizei nicht zur eidlichen Vernehmung zuständig sind, ist also auch die uneidliche Falschaussage ihnen gegenüber nicht strafbar. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Jakob G.
20.2.2022, 12:13:27
Die erste Frage formuliert den Tatbestand sinngemäß als "Falschaussage vor Gericht oder zuständiger Stelle". Hier fehlt die Bezugnahme auf die abstrakte Zuständigkeit zur eidlichen Vernehmung.