Konsum geraubten Heroins
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A entwendet das Heroin des B gegen dessen Willen um es anschließend zu konsumieren.
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Einordnung des Falls
Konsum geraubten Heroins
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Bei dem Heroin handelt es sich für A um eine fremde bewegliche Sache, § 242 Abs. 1 StGB.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. In dem Konsum liegt keine Zueignung, folglich handelte A nicht mit Zueignungsabsicht.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Faby
16.5.2023, 23:05:07
Ich verstehe den Satz "Aneignung wäre zu bejahen, wenn die Vernichtung als Verbrauch angesehen werden kann." nicht 🤔 Wie passt der Satz zum Fall? Vor allem etwas verwirrend, weil in einem Fall davor erklärt wurde, dass wenn der Täter die Sache nur zerstören will, gerade keine Aneignung vorliegt.
Momme
19.6.2023, 19:32:49
Manche Sachen sind ihrem Zweck nach dazu bestimmt, verbraucht (und damit „zerstört“) zu werden. Dazu zählen z.B. Brennholz und Lebensmittel etc.. Will der Täter diese Sachen nicht bloß zerstören, sondern verbrauchen (und damit zweckgemäß „benutzen“) liegt darin ein Aneignen.
Diaa
7.10.2023, 12:10:49
In einem anderen Fall hieß es "an Betäubungsmittel kann kein Eigentum erworben werden " "Der Hersteller bleibt Eigentumer". Wie kommt es dazu, dass B jetzt Eigentum hat?
Leo Lee
8.10.2023, 10:24:12
Hallo Diaa, magst du kurz mitteilen, welchen Fall aus dem Kapitel du genau meinst :)? Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
David.
5.11.2023, 20:26:27
Wie B das Eigentum erworben hat steht ja hier im Fall gar nicht, du kannst deswegen denk ich mal einfach davon ausgehen, dass B hier auch der Hersteller ist.
Nedjem
15.1.2024, 16:44:16
Hallo @[Leo Lee](213375), hier (https://applink.jurafuchs.de/yUsPB1qNnGb) sagt ihr, dass gem. den Verbotsvorschriften des BtMG i.V.m. $
134 BGBder Erwerb von Drogen gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und der Käufer Mangels Einigung nicht Eigentümer wird. Dadurch, dass der Diebstahl von deliktisch erworbenen Sachen aber die Entfernung zum rechtmäßigen Eigentümer (Hersteller) vertiefe, können auch illegal erworbene Sachen Gegenstand von Eigentumsdelikten sein.
nullumcrimen
24.5.2024, 13:40:36
Dachte ich mir auch.. es steht auch immer noch so in der anderen Aufgabe
Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat
12.6.2024, 12:03:01
Vielleicht muss man im Sinne einer Jurafuchs-konformen Auslegung des Sachverhalts hier einfach davon ausgehen, dass B auch Hersteller des Heroins ist :))
Juraddicted
10.10.2024, 15:55:26
Gibt es hier ein Update :)?
agi
11.10.2024, 16:44:00
Die Thematik ist soweit ich mich erinnere sehr umstritten! Letztlich wird es wohl auf die Argumentation ankommen. Zudem vermute ich mal, dass es in einem „richtigen“ SV dazu mehr Informationen geben würde. Vorliegend könnte man, damit die gegebenen Antworten und Erklärungen richtig sind (auch wenn man es nicht darf) davon ausgehen, dass der B auch Hersteller der Betäubungsmittel war. Selbst wenn man dies nicht annimmt, genügt es glaub ich nach einer Ansicht, dass es einem Hersteller gehört, auch wenn die Person für den Täter nicht erkennbar ist. Ansonsten geht es in der verlinkten Entscheidung um Marihuana, was ja seit der neuen Rechtslage je nach gegebener Voraussetzung eigentumsfähig sein kann.
Juraddicted
11.10.2024, 17:19:30
Vielen lieben Dank für deine ausführliche Antwort :) hast mir geholfen! Liebe Grüße