+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A entwendet das Heroin des B gegen dessen Willen um es anschließend zu konsumieren.

Einordnung des Falls

Konsum geraubten Heroins

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei dem Heroin handelt es sich für A um eine fremde bewegliche Sache, § 242 Abs. 1 StGB.

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Ja!

Fremd ist eine Sache für den Täter, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht, noch herrenlos ist. Fraglich ist, ob an dem Heroin als verbotenem Betäubungsmitteln überhaupt Eigentum bestehen kann. Nach herrschender Meinung kann allerdings auch an illegal erworbenen Sachen Eigentum bestehen. Demnach hatte B vorliegend Eigentum an dem Heroin. A hat das Heroin auch weggenommen. Der objektive Diebstahlstatbestand ist erfüllt.

2. In dem Konsum liegt keine Zueignung, folglich handelte A nicht mit Zueignungsabsicht.

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Nein, das ist nicht der Fall!

Zueignungsabsicht bezeichnet den Vorsatz dauerhafter Enteignung in Verbindung mit der Absicht der zumindest vorübergehenden Aneignung. Vorliegend wollte B die Sachsubstanz konsumieren. B wurde dauerhaft aus seiner Eigentümerstellung verdrängt. Aneignung wäre zu bejahen, wenn die Vernichtung als Verbrauch angesehen werden kann. Dies ist vorliegend der Fall. Somit handelte A mit Zueignungsabsicht.

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FABY

Faby

16.5.2023, 23:05:07

Ich verstehe den Satz "Aneignung wäre zu bejahen, wenn die Vernichtung als Verbrauch angesehen werden kann." nicht 🤔 Wie passt der Satz zum Fall? Vor allem etwas verwirrend, weil in einem Fall davor erklärt wurde, dass wenn der Täter die Sache nur zerstören will, gerade keine Aneignung vorliegt.

MO

Momme

19.6.2023, 19:32:49

Manche Sachen sind ihrem Zweck nach dazu bestimmt, verbraucht (und damit „zerstört“) zu werden. Dazu zählen z.B. Brennholz und Lebensmittel etc.. Will der Täter diese Sachen nicht bloß zerstören, sondern verbrauchen (und damit zweckgemäß „benutzen“) liegt darin ein Aneignen.

DIAA

Diaa

7.10.2023, 12:10:49

In einem anderen Fall hieß es "an Betäubungsmittel kann kein Eigentum erworben werden " "Der Hersteller bleibt Eigentumer". Wie kommt es dazu, dass B jetzt Eigentum hat?

LELEE

Leo Lee

8.10.2023, 10:24:12

Hallo Diaa, magst du kurz mitteilen, welchen Fall aus dem Kapitel du genau meinst :)? Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

DAV

David.

5.11.2023, 20:26:27

Wie B das Eigentum erworben hat steht ja hier im Fall gar nicht, du kannst deswegen denk ich mal einfach davon ausgehen, dass B hier auch der Hersteller ist.

Nedjem

Nedjem

15.1.2024, 16:44:16

Hallo @[Leo Lee](213375), hier (https://applink.jurafuchs.de/yUsPB1qNnGb) sagt ihr, dass gem. den Verbotsvorschriften des BtMG i.V.m. $ 134 BGB der Erwerb von Drogen gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und der Käufer Mangels Einigung nicht Eigentümer wird. Dadurch, dass der Diebstahl von deliktisch erworbenen Sachen aber die Entfernung zum rechtmäßigen Eigentümer (Hersteller) vertiefe, können auch illegal erworbene Sachen Gegenstand von Eigentumsdelikten sein.

nullumcrimen

nullumcrimen

24.5.2024, 13:40:36

Dachte ich mir auch.. es steht auch immer noch so in der anderen Aufgabe

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

Kein Gott, kein Staat, kein Patriarchat

12.6.2024, 12:03:01

Vielleicht muss man im Sinne einer Jurafuchs-konformen Auslegung des Sachverhalts hier einfach davon ausgehen, dass B auch Hersteller des Heroins ist :))


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