Offener Dissens über Nebenpunkt (Garantiefristen)


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V und K verhandeln über den Kauf einer Maschine. K besteht auf eine Garantieregelung. Weil er die Maschine so schnell wie möglich braucht, unterzeichnen sie den Vertrag aber schon, bevor sie sich über die Garantiefrist geeinigt haben. Sie wollen die Frist später festlegen.

Einordnung des Falls

Offener Dissens über Nebenpunkt (Garantiefristen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Einigen sich die Parteien nicht über alle Vertragspunkte, über die wenigstens eine Partei eine Regelung treffen möchte, kommt im Zweifel kein Vertrag zustande (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (sog. offener Dissens, § 154 Abs. 1 BGB). Die Formulierung „im Zweifel“ zeigt, dass § 154 lediglich eine Auslegungsregel beinhaltet, bezüglich der die Parteien eine abweichende Vereinbarung treffen können. Die Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertrags beruft, muss die abweichende Vereinbarung von der Regel des § 154 Abs. 1 BGB beweisen.

2. V und K haben einen wirksamen Vertrag über den Kauf einer Maschine geschlossen, obwohl sie über die Garantiefrist noch keine Regelung getroffen haben.

Ja, in der Tat!

Fehlt eine Einigung über einen Nebenpunkt des Vertrages, liegt grundsätzlich ein offener Dissens vor. Damit fehlt es im Zweifel an einer Einigung (§ 154 Abs. 1 BGB). Etwas Anderes gilt, wenn die Parteien sich darauf geeinigt haben, Vertragsbestandteile zur Nachverhandlung offenzulassen. V und K erklärten sich mit dem Kauf einverstanden, ohne die Garantiefristen zu klären. V und K waren sich aber einig, dass sie einen Kaufvertrag schließen wollen. Die Garantiefristen sollten zur Nachverhandlung offen bleiben.

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