Offener Dissens über Nebenpunkt (Garantiefristen)
7. Juli 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V und K verhandeln über den Kauf einer Maschine. K besteht auf eine Garantieregelung. Weil er die Maschine so schnell wie möglich braucht, unterzeichnen sie den Vertrag aber schon, bevor sie sich über die Garantiefrist geeinigt haben. Sie wollen die Frist später festlegen.
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Einordnung des Falls
Offener Dissens über Nebenpunkt (Garantiefristen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Einigen sich die Parteien nicht über alle Vertragspunkte, über die wenigstens eine Partei eine Regelung treffen möchte, kommt im Zweifel kein Vertrag zustande (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
2. V und K haben einen wirksamen Vertrag über den Kauf einer Maschine geschlossen, obwohl sie über die Garantiefrist noch keine Regelung getroffen haben.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
nondum conceptus
12.4.2025, 12:52:24
liegt ein Fall des Dissenses vor?

cSchmitt
26.5.2025, 10:59:08
In diesem Fall nicht. Denn bei einem offenen Einigungsmangel besteht noch keine Einigung in einem Punkt des Vertrages, den mindestens eine Seite getroffen haben möchte. Hier haben sich beide Seiten jedoch darauf geeinigt, dass sie sich über diesen Punkt später einigen wollen. Es besteht also eine Einigung darüber, dass der Punkt bestimmt werden soll und dass dies später geschehen soll. Anders wäre es, wenn der K sagt, er wolle eine Garantieerklärung des V und der V daraufhin mit „Nein“ erwidert. Dann ist klar, dass in dem Punkt „Garantieerklärung“, der von mindestens einer Seite (K) gewollt ist, keine Einigung besteht. Dann läge ein offener Einigungsmangel (Dissens) vor und mithin wäre kein Vertrag zustande gekommen. Ich hoffe, der Unterschied ist durch das Beispiel klar geworden.