Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Angebot und Annahme

Offener Dissens über Nebenpunkt (Garantiefristen)

Offener Dissens über Nebenpunkt (Garantiefristen)

7. Juli 2025

2 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V und K verhandeln über den Kauf einer Maschine. K besteht auf eine Garantieregelung. Weil er die Maschine so schnell wie möglich braucht, unterzeichnen sie den Vertrag aber schon, bevor sie sich über die Garantiefrist geeinigt haben. Sie wollen die Frist später festlegen.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Offener Dissens über Nebenpunkt (Garantiefristen)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Einigen sich die Parteien nicht über alle Vertragspunkte, über die wenigstens eine Partei eine Regelung treffen möchte, kommt im Zweifel kein Vertrag zustande (§ 154 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Im Zweifel ist der Vertrag nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (sog. offener Dissens, § 154 Abs. 1 BGB). Die Formulierung „im Zweifel“ zeigt, dass § 154 lediglich eine Auslegungsregel beinhaltet, bezüglich der die Parteien eine abweichende Vereinbarung treffen können. Die Partei, die sich auf die Wirksamkeit des Vertrags beruft, muss die abweichende Vereinbarung von der Regel des § 154 Abs. 1 BGB beweisen.
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2. V und K haben einen wirksamen Vertrag über den Kauf einer Maschine geschlossen, obwohl sie über die Garantiefrist noch keine Regelung getroffen haben.

Ja, in der Tat!

Fehlt eine Einigung über einen Nebenpunkt des Vertrages, liegt grundsätzlich ein offener Dissens vor. Damit fehlt es im Zweifel an einer Einigung (§ 154 Abs. 1 BGB). Etwas Anderes gilt, wenn die Parteien sich darauf geeinigt haben, Vertragsbestandteile zur Nachverhandlung offenzulassen. V und K erklärten sich mit dem Kauf einverstanden, ohne die Garantiefristen zu klären. V und K waren sich aber einig, dass sie einen Kaufvertrag schließen wollen. Die Garantiefristen sollten zur Nachverhandlung offen bleiben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

NC

nondum conceptus

12.4.2025, 12:52:24

liegt ein Fall des Dissenses vor?

cSchmitt

cSchmitt

26.5.2025, 10:59:08

In diesem Fall nicht. Denn bei einem offenen Einigungsmangel besteht noch keine Einigung in einem Punkt des Vertrages, den mindestens eine Seite getroffen haben möchte. Hier haben sich beide Seiten jedoch darauf geeinigt, dass sie sich über diesen Punkt später einigen wollen. Es besteht also eine Einigung darüber, dass der Punkt bestimmt werden soll und dass dies später geschehen soll. Anders wäre es, wenn der K sagt, er wolle eine Garantieerklärung des V und der V daraufhin mit „Nein“ erwidert. Dann ist klar, dass in dem Punkt „Garantieerklärung“, der von mindestens einer Seite (K) gewollt ist, keine Einigung besteht. Dann läge ein offener Einigungsmangel (Dissens) vor und mithin wäre kein Vertrag zustande gekommen. Ich hoffe, der Unterschied ist durch das Beispiel klar geworden.


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