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Haftung von Klinikärzten für Taten eines Patienten („Psychiatriefall“)
Sachverhalt
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Kausalität eines Gesellschafterbeschlusses für den Erfolg – einfache Mehrheit („Lederspray-Fall“)
Die fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können (§ 47 Abs. 1 GmbHG), beschließen, trotz bekannter Gesundheitsgefahren das produzierte Lederspray zu vermarkten. Die Käuferin K erleidet nach Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.
Kausalität eines zustimmenden Gremienmitglieds bei hauchdünner Mehrheit („Lederspray-Fall“)
Der Beschluss der fünf Gesellschafter G1-5 der L-GmbH, das Lederspray trotz bekannter Gesundheitsgefahr zu vermarkten, ergeht mit hauchdünner Mehrheit. G1-3 stimmen dafür, G4 und G5 dagegen. Die Käuferin K erleidet nach Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.