Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Psychiatriefall (BGHSt 49, 1): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Psychiatriefall (BGHSt 49, 1): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Psychiatriefall (BGHSt 49, 1): Zwei Ärzte gewähren einem offensichtlichen Patienten unbeaufsichtigten Ausgang aus der Klinik. Dieser hält ein Messer in der Hand.

Die Ärzte A und B der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gewähren dem offensichtlich gefährlichen Patienten P unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei Opfer O. P hätte wegen der mangelhaft gesicherten Anstalt auch ausbrechen können.

Diesen Fall lösen 94,1 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Haben A und B O durch die Verletzung ihrer ärztlichen Sorgfaltspflicht kausal am Rechtsgut Leben verletzt?

Genau, so ist das!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Hätten A und B ihre ärztliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt, hätte P keinen Ausgang gehabt. Die Möglichkeit, dass P dann ausgebrochen wäre, um die Tötungen vorzunehmen, beseitigt die Kausalität der realen Bewirkungshandlung nicht. Hypothetische Reserveursachen bleiben bei der Prüfung der Ursächlichkeit der konkreten Tatsituation außer Betracht. Damit haben A und B die Rechtsgutsverletzung des O kausal verursacht.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

Jurafuchs kostenlos testen


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

© Jurafuchs 2024