Psychiatriefall (BGHSt 49, 1): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs Illustration zum Psychiatriefall (BGHSt 49, 1): Zwei Ärzte gewähren einem offensichtlichen Patienten unbeaufsichtigten Ausgang aus der Klinik. Dieser hält ein Messer in der Hand.

Die Ärzte A und B der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses gewähren dem offensichtlich gefährlichen Patienten P unbeaufsichtigten Ausgang. P tötet dabei Opfer O. P hätte wegen der mangelhaft gesicherten Anstalt auch ausbrechen können.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Haben A und B O durch die Verletzung ihrer ärztlichen Sorgfaltspflicht kausal am Rechtsgut Leben verletzt?

Genau, so ist das!

Nach der Äquivalenztheorie ist jede Tatsache ursächlich für einen Schadenseintritt, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Rechtsgutsverletzung in ihrer konkreten Gestalt entfiele. Hätten A und B ihre ärztliche Sorgfaltspflicht nicht verletzt, hätte P keinen Ausgang gehabt. Die Möglichkeit, dass P dann ausgebrochen wäre, um die Tötungen vorzunehmen, beseitigt die Kausalität der realen Bewirkungshandlung nicht. Hypothetische Reserveursachen bleiben bei der Prüfung der Ursächlichkeit der konkreten Tatsituation außer Betracht. Damit haben A und B die Rechtsgutsverletzung des O kausal verursacht.

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