Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können (§ 47 Abs. 1 GmbHG), beschließen, trotz bekannter Gesundheitsgefahren das produzierte Lederspray zu vermarkten. Die Käuferin K erleidet nach Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Entscheidung der fünf Gesellschafter stellt eine kausale Verletzungshandlung dar.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
TeamRahad 🧞
18.2.2021, 08:18:24
Mir fehlt hier die Feststellung der Kausalität jedes einzelnen Gesellschafters für den Beschluss. Genau genommen ist bei der letzten Frage nicht danach gefragt. Allerdings ist dann der Hinweis auf die einfache Mehrheit im Sachverhalt überflüssig. Zudem ist die Prüfung problematisch, weil die Conditio-Formel mE modifiziert werden muss (Stimme von G1 kann isoliert, aber nicht kumulativ mit den anderen Stimmen weggedacht werden, ohne dass der Beschluss entfiele).
Jopies
30.9.2021, 19:25:31
Aber in einem solchen Fall würde es doch (zivilrechtlich) doch nicht um die einzelnen Personen, sondern um die Haftung der GmbH als solche gehen. Insofern wäre es mE eher überflüssig auf diese Kausalitätsprobleme einzugehen, die erst entstehen, wenn es um jeden Einzelnen geht.
Steinfan
5.4.2024, 16:53:27
Aber woran siehst du denn, dass es hier um die GmbH und nicht die einzelnen Gesellschafter geht? Für mich ist das gar nicht ersichtlich. Übersehe ich was?
Jopies
5.4.2024, 16:59:51
In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet den Gläubigern gegenüber nur die Gesellschaft für die Verbindlichkeiten, nicht aber die Gesellschafter selbst, § 13 II GmbHG. Bei denen ist also nichts zu holen, man muss sich an die Gesellschaft halten. Und deren Verantwortlichkeit steht ja außer Frage.
Steinfan
5.4.2024, 19:49:13
Danke für die Antwort. Bei vertraglicher Haftung ohne Frage, aber für § 823 BGB gilt das ja nicht. § 823 BGB kann ja auch durch einzelne Gesellschafter verwirklicht werden.
Jopies
5.4.2024, 20:04:44
Bist du dir da sicher? Mir wäre das ehrlicherweise neu und ich hielte das auch für massiv widersprüchlich zum Gesamtkonzept der GmbH als Rechtsform.
Jopies
5.4.2024, 20:16:49
Gerade nochmal nachgeschaut, aber natürlich haften die Gesellschafter auch bei Delikt. Trotzdem bleibt das Stimmverhalten der Gesellschafter kausal und für die Haftung der GmbH ausreichend.
Simon
1.7.2024, 23:38:46
Würde man dann bzgl. der einzelnen Gesellschafter auf § 830 I 1 BGB (Mittäter) abstellen?