Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)


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Die fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können (§ 47 Abs. 1 GmbHG), beschließen, trotz bekannter Gesundheitsgefahren das produzierte Lederspray zu vermarkten. Die Käuferin K erleidet nach Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.

Einordnung des Falls

Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Rechtsgut Körper umfasst den Körper und die Gesundheit. Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Die Verletzung kann physisch erfolgen (z.B. Schlagen/Vergiften) oder (unter weiteren Voraussetzungen) psychisch. Das Spray wirkt innerlich auf die Atemwege der K. Damit sind die inneren Lebensvorgänge gestört und K wurde an ihrer Gesundheit verletzt.

2. Die Entscheidung der fünf Gesellschafter stellt eine kausale Verletzungshandlung dar.

Ja!

Bei Kollektiventscheidungen in Gremien ist zwischen zwei Stufen der Kausalitätsfeststellung zu unterscheiden. (1) Es ist zu fragen, ob jeder einzelne an der Mehrheitsentscheidung Beteiligte für sich kausal den Beschluss verursacht hat. (2) Es ist festzustellen, ob der Beschluss für die eingetretene Rechtsgutsverletzung kausal geworden ist. Die Kausalität des Beschlusses für den Erfolg lässt sich nach der Äquivalenztheorie bestimmen. Würde man den Beschluss der G1-5, das Spray zu vertreiben, hinwegdenken, wäre das Spray nicht in den Verkehr gebracht worden. K hätte das Spray nicht gekauft und wäre nicht an den Atemwegen erkrankt.

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