Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)

Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die fünf Gesellschafter G1–5 der L-GmbH, die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fassen können (§ 47 Abs. 1 GmbHG), beschließen, trotz bekannter Gesundheitsgefahren das produzierte Lederspray zu vermarkten. Die Käuferin K erleidet nach Anwendung des Sprays Atemwegserkrankungen.

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Einordnung des Falls

Einstiegsfall in Anlehnung an den Lederspray-Fall (Kausalität des Beschlusses für den Erfolg)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Das Rechtsgut Körper umfasst den Körper und die Gesundheit. Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Die Verletzung kann physisch erfolgen (z.B. Schlagen/Vergiften) oder (unter weiteren Voraussetzungen) psychisch. Das Spray wirkt innerlich auf die Atemwege der K. Damit sind die inneren Lebensvorgänge gestört und K wurde an ihrer Gesundheit verletzt.
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2. Die Entscheidung der fünf Gesellschafter stellt eine kausale Verletzungshandlung dar.

Ja!

Bei Kollektiventscheidungen in Gremien ist zwischen zwei Stufen der Kausalitätsfeststellung zu unterscheiden. (1) Es ist zu fragen, ob jeder einzelne an der Mehrheitsentscheidung Beteiligte für sich kausal den Beschluss verursacht hat. (2) Es ist festzustellen, ob der Beschluss für die eingetretene Rechtsgutsverletzung kausal geworden ist. Die Kausalität des Beschlusses für den Erfolg lässt sich nach der Äquivalenztheorie bestimmen. Würde man den Beschluss der G1-5, das Spray zu vertreiben, hinwegdenken, wäre das Spray nicht in den Verkehr gebracht worden. K hätte das Spray nicht gekauft und wäre nicht an den Atemwegen erkrankt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TeamRahad 🧞

TeamRahad 🧞

18.2.2021, 08:18:24

Mir fehlt hier die Feststellung der Kausalität jedes einzelnen Gesellschafters für den Beschluss. Genau genommen ist bei der letzten Frage nicht danach gefragt. Allerdings ist dann der Hinweis auf die einfache Mehrheit im Sachverhalt überflüssig. Zudem ist die Prüfung problematisch, weil die Conditio-Formel mE modifiziert werden muss (Stimme von G1 kann isoliert, aber nicht kumulativ mit den anderen Stimmen weggedacht werden, ohne dass der Beschluss entfiele).

Jopies

Jopies

30.9.2021, 19:25:31

Aber in einem solchen Fall würde es doch (zivilrechtlich) doch nicht um die einzelnen Personen, sondern um die Haftung der GmbH als solche gehen. Insofern wäre es mE eher überflüssig auf diese Kausalitätsprobleme einzugehen, die erst entstehen, wenn es um jeden Einzelnen geht.

Steinfan

Steinfan

5.4.2024, 16:53:27

Aber woran siehst du denn, dass es hier um die GmbH und nicht die einzelnen Gesellschafter geht? Für mich ist das gar nicht ersichtlich. Übersehe ich was?

Jopies

Jopies

5.4.2024, 16:59:51

In der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) haftet den Gläubigern gegenüber nur die Gesellschaft für die Verbindlichkeiten, nicht aber die Gesellschafter selbst, § 13 II GmbHG. Bei denen ist also nichts zu holen, man muss sich an die Gesellschaft halten. Und deren Verantwortlichkeit steht ja außer Frage.

Steinfan

Steinfan

5.4.2024, 19:49:13

Danke für die Antwort. Bei vertraglicher Haftung ohne Frage, aber für §

823 BGB

gilt das ja nicht. §

823 BGB

kann ja auch durch einzelne Gesellschafter verwirklicht werden.

Jopies

Jopies

5.4.2024, 20:04:44

Bist du dir da sicher? Mir wäre das ehrlicherweise neu und ich hielte das auch für massiv widersprüchlich zum Gesamtkonzept der GmbH als Rechtsform.

Jopies

Jopies

5.4.2024, 20:16:49

Gerade nochmal nachgeschaut, aber natürlich haften die Gesellschafter auch bei Delikt. Trotzdem bleibt das Stimmverhalten der Gesellschafter kausal und für die Haftung der GmbH ausreichend.

Simon

Simon

1.7.2024, 23:38:46

Würde man dann bzgl. der einzelnen Gesellschafter auf § 830 I 1 BGB (Mittäter) abstellen?


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