Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)


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Der Beschluss der fünf Gesellschafter G1-5 der L-GmbH, das Lederspray trotz Gesundheitsgefahr zu vermarkten, ergeht mit hauchdünner Mehrheit. G1-3 stimmen dafür, G4 und G5 dagegen.

Einordnung des Falls

Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Das Rechtsgut Körper umfasst den Körper und die Gesundheit. Körperverletzung bedeutet Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder Befindlichkeit. Eine Gesundheitsschädigung liegt bei einer Störung der inneren Lebensvorgänge vor. Die Verletzung kann physisch erfolgen (z.B. Schlagen/Vergiften) oder (unter weiteren Voraussetzungen) psychisch. Das Spray wirkt innerlich auf die Atemwege der K. Damit sind die inneren Lebensvorgänge gestört und K wurde an ihrer Gesundheit verletzt.

2. G1 hat den Beschluss und damit die Atemwegserkrankung der K kausal verursacht.

Ja, in der Tat!

Kausal ist jede Handlung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Würde man die Ja-Stimme von G1 hinwegdenken, wäre der notwendige Mehrheitsbeschluss nicht zustande gekommen, sodass das Spray nicht in den Verkehr gebracht worden und K nicht zu Schaden gekommen wäre. Allerdings bewirkt das Abstimmungsverhalten des einzelnen Beschlussmitglieds lediglich in Kombination mit den anderen (ebenfalls kausalen) Ja-Stimmen den Erfolgseintritt, sodass hier (wie im Fall des Vergiftens mit jeweils nicht tödlicher Menge Gift) kumulative Kausalität aller Mitglieder, die mit Ja abgestimmt haben, vorliegt.

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