Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)
Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Beschluss der fünf Gesellschafter G1-5 der L-GmbH, das Lederspray trotz Gesundheitsgefahr zu vermarkten, ergeht mit hauchdünner Mehrheit. G1-3 stimmen dafür, G4 und G5 dagegen.
Diesen Fall lösen 95,7 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G1 hat den Beschluss und damit die Atemwegserkrankung der K kausal verursacht.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

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5.11.2024, 13:57:38
Huhu! Der Sachverhalt um Ks Rechtsgutverletzung wird im Sachverhalt nicht erwähnt. Der Fall, in dem dies erläutert wird, kommt iRd Spaced Repetition nicht zwingend direkt zuvor dran. Viele Grüße!
benjaminmeister
17.1.2025, 15:37:35
Vorliegend bedarf es das Abstellen auf die kumulative Kausalität gar nicht. Wenn G1 nicht mit Ja abstimmt, wäre der Beschluss schon nach der unmodifizierten Äquivalenztheorie nicht erfolgreich gefasst worden. Anders würde es nur aussehen, wenn hier 4 Gesellschafter mit Ja abgestimmt hätten (vgl. die JF—Fälle im Strafrecht zur Kausalität).