Zivilrecht
Deliktsrecht
§ 823 Abs. 1 BGB
Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)
Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Beschluss der fünf Gesellschafter G1-5 der L-GmbH, das Lederspray trotz Gesundheitsgefahr zu vermarkten, ergeht mit hauchdünner Mehrheit. G1-3 stimmen dafür, G4 und G5 dagegen.
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Einordnung des Falls
Lederspray-Variante 1 (Kausalität des zustimmenden Gremienmitglieds bei Mehrheit von nur einer Stimme)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. G1 hat den Beschluss und damit die Atemwegserkrankung der K kausal verursacht.
Ja, in der Tat!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Sustainable Finance
5.11.2024, 13:57:38
Huhu! Der Sachverhalt um Ks Rechtsgutverletzung wird im Sachverhalt nicht erwähnt. Der Fall, in dem dies erläutert wird, kommt iRd Spaced Repetition nicht zwingend direkt zuvor dran. Viele Grüße!