Hinderung der Landung eines Flugzeugs

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T entführt das Passagierflugzeug und hindert die Piloten daran, dieses zu landen.

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Einordnung des Falls

Hinderung der Landung eines Flugzeugs

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem T die Piloten daran hindert, das Flugzeug zu landen, hat er die Insassen "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. T hat die Ausgänge des Flugzeuges indes nicht verschlossen.
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2. Indem T die Piloten daran hindert, das Flugzeug zu landen, hat er die Insassen "auf andere Weise" ihrer Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Genau, so ist das!

Die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" umfasst jedes Tun oder Unterlassen, durch das die Fortbewegung vollständig verhindert wird. Als Tatmittel kommt alles, was tauglich ist, einem anderen die Möglichkeit der Fortbewegung zu nehmen, in Betracht. Indem der T die Landung verhindert, macht er es den Passagieren unmöglich, den Aufenthaltsort zu verlassen.
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