Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Hinderung der Landung eines Flugzeugs
Hinderung der Landung eines Flugzeugs
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T entführt das Passagierflugzeug und hindert die Piloten daran, dieses zu landen.
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Einordnung des Falls
Hinderung der Landung eines Flugzeugs
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem T die Piloten daran hindert, das Flugzeug zu landen, hat er die Insassen "eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die Piloten daran hindert, das Flugzeug zu landen, hat er die Insassen "auf andere Weise" ihrer Freiheit beraubt (§ 239 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dolusdave
22.7.2021, 20:26:29
Worin liegt hier der Unterschied zu dem Fall mit dem fahrendem Auto, bei dem die Freiheitsberaubung "auf andere Weise" meines Erachtens verneint wurde?
Claudia
26.10.2021, 15:23:50
Ich vermute, dass durch die Äußerung das Flugzeug landen zu wollen, anders als im Fall der Autofahrt, der Wille “auszusteigen” geäußert wurde. Nach dieser Erklärung wäre es aber nur eine Freiheitsberaubung hinsichtlich der Piloten. Die Passagiere müssten selbst kommen und den Willen äußern, auszusteigen. ..?
Helena
22.12.2021, 18:42:14
Das ist wahrscheinlich viel zu spät, Aber meiner Ansicht nach kommt es darauf an, in was eingewilligt wurde. Die Passagiere des Flugzeugs haben eingewilligt, von den Piloten von A Nach B gebracht zu werden und sich innerhalb dieser Zeit nicht fort zu bewegen. Sie haben jedoch nicht eingewilligt, dass das Flugzeug nicht gelandet wird. Im Vergleich zum Mitfahrer im Auto: der Mitfahrer hat eingewilligt mit diesem Fahrrad zu fahren, dass ein Autofahrer mal zu schnell fährt, ist etwas, was nach allgemeiner Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
Blotgrim
1.7.2022, 10:53:29
Es kommt einfach generell darauf an wie weit die Einwilligung reicht. So kann auch beim Autofahren eine Entziehung der Bewegungsfreiheit "auf andere Weise" durch zu schnelles Fahren vorliegen, wenn die Mitfahrer über das gewünschte Ziel hinaus gebracht werden oder klar machen dass sie aussteigen wollen.
HannaHaas
2.2.2024, 18:20:45
Hat sich T hier hinsichtlich der Passagiere wegen einer
Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft, §§ 239 I Var.2 25 I Alt. 2 StGB strafbar gemacht?
Leo Lee
3.2.2024, 19:42:38
Hallo Rébecca Haas, vielen Dank für diese sehr gute Frage! Du hast völlig Recht damit, dass man hier noch die milttebare Freiheitsberaubung bzgl. der Passagiere prüfen und bejahen würde. Der Vordermann (Pilot) handelt zwar nicht rechtmäßig, da kein unmittelbarer Angriff i.S.d.
§ 32 StGBvon den Passagieren ausgeht. Allerdings liegt hier ein sog. Fall des
Nötigungsnotstands vor (der Pilot „nötigt“ die Passagiere, obwohl die Passagiere nichts getan haben, da er ansonsten selbst verletzt wird). Die h.M. verneint i.R.d. § 34 StGB aufgrund fehlender Angemessenheit den Nostand entfallen, womit der Pilot nicht rechtmäßig gehandelt hat. Allerdings ist er entschuldigt und handelt insofern ohne Schuld, weshalb der Pilot insofern ein schuldloses Werkzeug durch den Täter „benutzt“ wird (zwei tolle Aufgaben zum Problemkreis
Nötigungsnotstandfindest hier (Aufgabe): https://applink.jurafuchs.de/IEWS73qRSGb und hier (Ansichten/Meinungen): https://applink.jurafuchs.de/zobQoNsRSGb). I.Ü. kann ich hierzu noch die Lektüre von BeckOG StGB, Kudlich § 25 Rn. 28 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
HannaHaas
7.2.2024, 23:21:53
Danke für die ausführliche Antwort Leo Lee!! :)