Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Freiheitsberaubung, § 239 StGB
Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft
Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die T weist ihre Angestellte A an, das Gebäude zu verschließen, in dem Wissen, dass die O noch Überstunden ableistet. A weiß nichts von der Anwesenheit der O und handelt nach Ts Anweisungen.
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Einordnung des Falls
Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Indem A das Gebäude abschließt, hat sie die O "vorsätzlich eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T die A angewiesen hat, das Gebäude abzuschließen, hat T die O "eingesperrt" (§§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).
Ja!
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