Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die T weist ihre Angestellte A an, das Gebäude zu verschließen, in dem Wissen, dass die O noch Überstunden ableistet. A weiß nichts von der Anwesenheit der O und handelt nach Ts Anweisungen.

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Einordnung des Falls

Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Indem A das Gebäude abschließt, hat sie die O "vorsätzlich eingesperrt" (§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

"Einsperren" bedeutet, jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines umschlossenen Raumes zu hindern. Die Ausgänge des umschlossenen Raumes können mechanisch oder elektronisch verschlossen, durch Hindernisse oder durch Bewachung versperrt sein. A hat den Ausgang des Gebäudes zwar verschlossen. Da sie nichts von Os Anwesenheit wusste, handelte sie jedoch ohne Vorsatz (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB).
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2. Indem T die A angewiesen hat, das Gebäude abzuschließen, hat T die O "eingesperrt" (§§ 239 Abs. 1 Var. 1 StGB, 25 Abs. 1 Var. 2 StGB).

Ja!

Eine mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Var. 2 StGB) setzt einen Verursachungsbeitrag des Hintermanns und einen Strafbarkeitsmangel des Vordermanns voraus. Indem T die A angewiesen hat, das Gebäude abzuschließen, hat sie auf A eingewirkt (Verursachungsbeitrag des Hintermannes). A unterliegt einem Tatbestandsirrtum (§ 16 Abs. 1 S. 1 StGB) (Strafbarkeitsmangel des Vordermanns). T hatte auch Vorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsverwirklichung durch A und das Bewusstsein der die mittelbaren Täterschaft begründenden Umstände. Sie hat A als "Werkzeug" benutzt, um O einzusperren.
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