Implantate (1) | nicht mit Körper verbunden / Hörgerät


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Arzt A entwendet das Hörgerät des verstorbenen Patienten P.

Einordnung des Falls

Implantate (1) | nicht mit Körper verbunden / Hörgerät

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Hörgerät ist eine für A fremde, bewegliche Sache (§ 242 Abs. 1 StGB).

Ja!

Eine Sache ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Die Fremdheit der Sache bestimmt sich nach den Regeln des BGB. Künstliche Gegenstände, die nicht fest mit dem Körper verbunden ist, sind keine Leichenteile. Sie sind eigentumsfähig. Mit dem Tod geht das Eigentum an den künstlichen Gegenständen auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das Hörgerät ist nicht fest mit dem Körper des P verbunden und daher kein Teil der Leiche. Das Eigentum ging mit dem Tod des P auf dessen Erben über. Das Hörgerät stand nicht im Eigentum des A und war daher eine für ihn fremde, bewegliche Sache.

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