Implantate (3) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Arzt T entwendet den entnommenen Herzschrittmacher dem bereits toten Patienten O. Zu Lebzeiten hatte O das Gerät des Pharmaunternehmens P unter Eigentumsvorbehalt erworben und nie abbezahlt.
Einordnung des Falls
Implantate (3) | mit Körper verbunden / Herzschrittmacher
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Frage, wann Implantate bzw. Hilfsmittel als (diebstahlsfähige) Sachen und wann als Teil des Körpers anzusehen sind, ist unumstritten.
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Nein, das ist nicht der Fall!
2. Ein Teil der Literatur differenziert bei Implantaten danach, ob die Implantate als Ersatz eines Körperteils oder bloß zur Unterstützung dienen.
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Ja!
3. Geht man davon aus, dass ein Implantat bei dauerhafter Verbindung seine Sachqualität verliert (h.M.), dann ist der Herzschrittmacher für O fremd.
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Nein, das ist nicht der Fall!
4. Differenziert man bei der Sachqualität von dauerhaften Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), hat O durch Implementierung des Herzschrittmachers Eigentum an diesem erlangt.
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Nein, das trifft nicht zu!
5. Differenziert man bei der Sachqualität von dauerhaften Implantaten nach der Wirkweise (a.A.), war der Herzschrittmacher für T fremd (§ 242 Abs. 1 StGB).
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Ja!