Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Ausschluss nach § 817 S. 2: Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung (Darlehen)
Ausschluss nach § 817 S. 2: Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung (Darlehen)
4. April 2025
30 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bank B gewährt dem S ein Darlehen in Höhe von 100.000 für 12 Monate. Der Zins liegt bei 17 %, wobei 4 % marktüblich sind. B zahlt S den Betrag in bar aus. S hört später, der Vertrag sei nichtig und will die 100.000 € nicht zurückzahlen.
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Einordnung des Falls
Ausschluss nach § 817 S. 2: Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung (Darlehen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 11 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B und S haben einen wirksamen Darlehensvertrag geschlossen (§ 488 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. S hat „etwas erlangt“ (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Ja!
3. B hat die Leistung an S ohne rechtlichen Grund" (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB) erbracht.
Ja, in der Tat!
4. Der Darlehensnehmer ist zudem verpflichtet, für die Zeit der Bereitstellung die ursprünglich vereinbarten Zinsen zu zahlen.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Nach der Rechtsprechung kann der Darlehensgeber angemessene Zinsen für die Bereitstellung des Darlehens verlangen.
Nein!
6. Nach einem Teil der Literatur kann der Darlehensgeber zumindest angemessene Zinsen für die Bereitstellung des Darlehens verlangen (§ 818 BGB).
Genau, so ist das!
7. S hat das Bargeld „durch Leistung“ der B erlangt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
Genau, so ist das!
8. Die Rückforderung der Darlehenssumme (100.000 €) könnte aber nach § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen sein.
Ja, in der Tat!
9. Die Erhebung von „Wucherzinsen“ ist sittenwidrig. Scheitert die Anwendung des § 817 S. 2 BGB daran, dass nur B und nicht auch S gegen die guten Sitten verstößt?
Nein!
10. Bei einem Darlehen liegt die Leistung i.S.v. § 817 S. 2 BGB in der dauerhaften Bereitstellung des Kapitals.
Nein, das ist nicht der Fall!
11. Ist die Rückforderung der Darlehenssumme (100.000 €) dauerhaft ausgeschlossen (§ 817 S. 2 BGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jasmin
13.12.2020, 19:20:51
Inwiefern kann hier denn dann überhaupt Eigentum an dem
Gelderworben worden sein? Ist nicht eher nur die Nutzungsmöglichkeit des
Geldes auf Zeit erlangt worden?
Carl
14.12.2020, 14:24:28
Ist schon Eigentum. Wenn es lediglich Nutzungsmöglichkeit wäre, müssten ja genau die
Geldscheine zurückgegeben werden.

Christian Leupold-Wendling
15.12.2020, 00:41:11
**/

Lukas_Mengestu
23.11.2021, 11:46:48
Hallo Jasmin, anders als bei der Leihe, wo nur B
esitz eingeräumt wird und der Leihgegenstand am Ende des Nutzungszeitraumes zurückgegeben werden muss, erhält der Darlehensnehmer nicht nur B
esitz, sondern auch Eigentum an dem
Geld. Er muss insofern nicht die identischen Scheine zurückzahlen, sondern lediglich die bereitgestellte Summe (ggfs. inklusive Zinsen). Spricht man also umgangssprachlich davon, einer Freundin
Geldzu leihen, so handelt es sich hierbei nicht um einen Leihvertrag, sondern um ein unentgeltliches Darlehen.
Bereicherungsrechtlich ist das erlangte Etwas insoweit das Eigentum des
Geldes. Im Übrigen ist die Konstruktion der Rechtsprechung hier durchaus etwas gewöhnungsbedürftig. Denn die korrespondierende Leistung soll nun nicht etwa die Übereignung des
Geldes sein. Vielmehr nimmt die Rechtsprechung an, dass die Leistung lediglich die vorübergehende Nutzungsüberlassung darstellt. "erlangtes Etwas" und "Leistung" fallen damit auseinander. Dies ist letztlich vom Ergebnis gedacht, um zu verhindern, dass im Falle des hier vorliegenden Wucherdarlehens die Rückzahlung des
Geldes über
§ 817 S. 2 BGBausgeschlossen ist. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
jomolino
24.1.2022, 15:51:15
Die gleiche Frage kam in einem vorherigen Kapitel ja schon al auf, dort habt ihr in den Antworten sehr genau erklärt, dass im Fall des Darlehens erlangtes etwas und Leistung ausnahmsweise auseinander fallen und nicht kongruent sind. Das ist in dieser Aufgabe wieder sehr undifferenziert dargestellt, wenn gefragt wird ob. Die S als Etwas Eigentum erlangt hat und dann kommentarlos die Leistung der B bejaht wird. Es wäre schon zur Wiederholung schön hier nochmal die differenzierte Darstellung aufzugreifen.
evanici
7.9.2023, 19:59:55
finde ich auch, was @jomolino schreibt... Die Formulierung "das Bar
geld" ist da irgendwie zu ungenau
Jenny
10.2.2024, 17:35:51
schließe mich an. Ohne die Erklärung hier im Kommentar, hätte ich die Aufgabe überhaupt nicht verstanden

Lukas_Mengestu
14.2.2024, 10:45:47
Hallo zusammen, vielen Dank für eure Hinweise! Wir haben die Aufgabe an dieser Stelle noch etwas präzisiert. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Flohm
28.3.2024, 14:19:12
Warum folgt aus §817 S.2, dass das Darlehen nur in den vereinbarten Raten und nicht auf einmal zurück gezahlt werden muss?
Leo Lee
29.3.2024, 00:07:33
Hallo Flohm, vielen Dank für deine Frage! Magst du uns kurz mitteilen, bei welcher Aufgabe/Antwort du die Rückzahlung in Raten gelesen hast? Ungeachtet dessen: Wie du schon andeutest, ist das Darlehen – auch im Falle des 817 2 (natürlich falls keine andere Vereinbarung vorgeht) – auf „einmal“ zurückzuzahlen; dies dürfte den Regelfall darstellen! Hierzu kann ich i.Ü. die Lektüre vom MüKo-BGB 9. Auflage, Schwab § 817 Rn. 51 sehr empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo
Flohm
2.4.2024, 11:26:21
Vielen Dank! Ich nehme das aus Looschelders BT §20 Rn. 11f. / §54 Rn. 43. Aber auch: Wieso kann das Darlehen erst nach Ablauf der vereinbarten Darlehenszeit zurück gefordert werden und nicht direkt, wenn der Darlehensvertrag keinen rechtlichen Grund mehr darstellt? (vgl. Frage 3 oder 4 dieser Aufgabe (bevor es um Zinsen geht)) Also ist das Darlehen mit Ablauf der Darlehenszeit auf einmal zurück zu zahlen?

CR7
4.7.2024, 19:49:22
@[Flohm](210957) Mir wurde das so erklärt: Der DN nimmt das Darlehen im Vertrauen auf, dass er das Darlehen erst nach der vereinbarten Zeit zurückzahlen muss. Daher ist er schützenswert, weil die
Sittenwidrigkeitaus der Sphäre der Bank folgte und nicht dem DN anzulasten ist. Das ähnelt dem Fall des "Mietwuchers", wo der BGH den Vertrag zum Schutz des Mieters aufrechterhält (so bei Grüneberg, § 138 BGB, Rn. 76f.). Das Darlehen muss er aber jedenfalls zurückzahlen, da er dies ohnehin hätte tun müssen.
in persona
6.6.2024, 17:26:27
Hallo:) wie lässt es sich denn herleiten,dass 817 S.2 BGB nur bei der dauerhaften Beschaffung von Eigentums/B
esitz und nicht auch bei der zeitweisen Überlassung einschlägig ist?

CR7
4.7.2024, 19:56:47
Naja, das sagt der liebe BGH so. Aber gehe mal davon aus, dass sich der BGH dachte, dass Leistung nur das ist, was dauerhaft das Vermögen bewusst und zweckgerichtet mehrt, um so zu dieser Wertung zu gelangen. Die Nutzungsmöglichkeit eines Darlehens mehrt das Vermögen nicht dauerhaft, nur zeitweise, im Zweifel kann man bei einem schlechten Darlehen wie hier auch das Vermögen dauerhaft schmälern (hohe Zinsen, lange Laufzeit).
in persona
4.7.2024, 21:57:44
Danke,das klingt einleuchtend:)

CR7
4.7.2024, 20:44:33
Hier könnte man noch erwähnen, dass zwar grundsätzlich keine Zinsen für die vereinbarte Zeit zu zahlen sind, aber ab Fälligkeit des
Rückzahlungsanspruchs schon, wenn er dann nicht zurückzahlt, nämlich in Höhe von 5 % Punkten. Denn der DN weiß ja von Anfang an, dass er - wenn er nicht nach der vereinbarten Zeit das
Geldzurückzahlt - ohnehin 5% Basiszinsen zahlen muss (in Verzug kann er ja nicht geraten, weil der Darlehens
vertrag nichtigist und daher keine Frist nach § 286 II Nr. 1 greift und es keine Entgeltforderung nach § 286 III BGB ist). Liebe Grüße!
LioFlo
25.11.2024, 23:42:51
nur die dauerhafte Leistung ist Gegenstand von 817 S.2 da hat sich ein Fehler in der Subsumtion eingeschlichen, der dem „Maßstab“ darüber widerspricht.
HanDerenoglu
8.12.2024, 17:48:20
also verstehe ich es richtig - 817 findet auf das Darlehen keine Anwendung (weil nur vorübergehende Leistung) - daher muss der DN das Darlehen zurückzahlen, trotz Wuchergeschäft Aber 817 findet auf die Zinsen Anwendung, sodass nach der HM diese nicht gezahlt werden müssen?
Niro95
18.12.2024, 07:23:35
Nur für mein Verständnis: Der
Rückzahlungsanspruchder Summe nach Ablauf der unwirksamen Vertragslaufzeit ergibt sich nun auch aus 812? Und bezüglich der Zinsen gilt zwar 812, aber wegen 817 sind diese nicht herauszugeben? Und die Summe muss deswegen nicht sofort zurückgezahlt werden, weil es eine Überlassung auf Zeit war?
Magnum
16.1.2025, 18:09:30
Mir erscheint fraglich, ob eine Privatstrafe dem Zivilrecht tatsächlich völlig fremd ist. Das Verbot der Geltungserhaltenden Reduktion im AGB-Recht ist doch genau so ein Anreiz, von vorne herein keine übermäßig belastenden AGB zu verwenden. Ist das hier nicht ein sehr ähnlicher Fall?