Zivilrecht
Bereicherungsrecht
Die Leistungskondiktion
Ausschluss nach § 817 S. 2: Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung (Darlehen)
Ausschluss nach § 817 S. 2: Begrenzung auf den Gegenstand der Leistung (Darlehen)
23. August 2025
33 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bank B gewährt dem S ein Darlehen in Höhe von 100.000 für 12 Monate. Der Zins liegt bei 17 %, wobei 4 % marktüblich sind. B zahlt S den Betrag in bar aus. S hört später, der Vertrag sei nichtig und will die 100.000 € nicht zurückzahlen.
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